Papiere,  die  zum  Terminhandel  nicht  zugelassen  sind.  8  101.  381

7)  daß,  wenn  es  sich  um  Aktien  einer  inländischen  Erwerbsgesellschaft
handelt,  die  Gesellschaft  ihre  Zustimmung  erteilt  hat  (BGes.  50  V).

Die  Zulassung  kann,  wenn  einmal  erteilt,  vom  B.  vorstande  jederzeit  zurückgenommen
werden,  sobald  es  sich  zeigt,  daß  das  Papier  für  den  Terminhandel  nicht  paßt;  bei  Aktien
inländischer  Erwerbsgesellschaften  ist  der  B.vorstand  auf  Verlangen  der  Gesellschaft  zur
Zurücknahme  der  Zulassung  sogar  verpflichtet  (BGes.  50  1  Satz  2,  V  Satz  2).

Wie  kompliziert  das  Verfahren  bei  der  Zulassung  von  Wertpapieren  zum  Terminhandel
  ist,  zeige  folgendes  Beispiel:  um  die  Zulassung  der  seit  1896  ausgegebenen  „jungen“
Aktien  der  Allgemeinen  Elektrizitätsgesellschaft  zum  Terminhandel  an  der  Berliner  B.
herbeizuführen,  mußten  diese  Aktien  zunächst  von  der  Zulassungsstelle  der  Berliner  B.
zum  Berliner  B.handel  überhaupt  zugelassen  (BGes.  36),  sodann  mußte  die  Erlaubnis
zum  Terminhandel  in  diesen  Aktien  vom  Bundesrat  erteilt  (B  es.  63)  und  schließlich
mußte  auch  noch  die  Zulassung  der  Aktien  zum  Terminhandel  vom  Berliner  B  -vorstande
ausgesprochen  werden  (BGes.  50).  Also  eine  dreifache  Feuerprobe  vor  der  Zulassungsstelle,
vor  dem  Bundesrat,  vor  dem  B.  vorstande!

Die  Zulassung  von  Papieren  zum  Terminhandel  ist  bisher  für  eine  recht  erhebliche
Zahl  von  Papieren  ausgesprochen,  namentlich  für  die  Aktien  der  großen  Berliner  Banken,
für  die  Fabrik-  und  Bergwerksaktien,  in  denen  der  Bundesrat  den  Terminhandel  erlaubt
hat,  für  die  Aktien  des  Norddeutschen  Lloyd  und  der  Hamburger  Paketfahrtaktiengesellschaft,
für  gewisse  ausländische  Papiere,  z.  B.  für  „Franzosen"  (d.  h.  österreichische  Staatsbahnaktien),
  die  Aktien  der  österreichischen  Kreditanstalt,  italienische  Staatsanleihe  u.  s.  w.

e)  Bloß  „geduldet“  sind  alle  übrigen  Papiere.

2.  a)  Die  Unterscheidung  zwischen  verbotenen  Papieren  einer=  und
erlaubten  Papieren  andrerseits  ist  praktisch  von  der  größten  Bedeutung.
Denn  die  zu  L,  2  entwickelten  Regeln  über  die  bald  stärkere,  bald  schwächere
Wirksamkeit  der  Termingeschäfte  setzen  durchweg  voraus,  daß  die  Geschäfte
ein  erlaubtes  Papier  zum  Gegenstande  haben.  Dagegen  gilt  für  Termingeschäfte,
  die  sich  auf  ein  verbotenes  Papier  beziehn,  eine  sehr  viel  einfachere
  Vorschrift:  sie  sind  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  beide  Parteien  termingeschäftsfähig
  sind  oder  nicht,  ungültig  wie  Spiele  (siehe  BGes.  64).  Hiernach
ist  von  den  zu  1,  2  erwähnten  Sätzen  beim  Terminhandel  in  verbotenen
Papieren  nur  der  eine  anwendbar,  daß  das,  was  eine  Partei  zur  Befriedigung
  der  Gegenpartei  aus  freien  Stücken  tatsächlich  geleistet  hat,  nicht
zurückgefordert  werden  kann;  denn  dieser  Satz  gilt  ja  auch  für  Spiele
(BGB.  7621  Satz  2).  Dagegen  ist  unanwendbar  der  Satz,  daß  die  Wirksamkeit
  der  Termingeschäfte  unter  Umständen  durch  Sicherheitsleistung
verstärkt  werden  kann,  daß  ein  schwach  wirksames  Termingeschäft  unter
Umständen  durch  Erfüllung  seitens  einer  Partei  für  beide  Parteien  in
vollem  Umfang  verbindlich  wird,  daß  Forderungen  aus  Termingeschäften,
die  im  übrigen  unwirksam  sind,  unter  Umständen  wenigstens  zur  Aufrechnung
  verwendet  werden  können

b)  Nicht  minder  wichtig  ist  die  Unterscheidung  zwischen  offiziell

zugelassenen  Papieren  einer=  und  verbotenen  und  bloß  geduldeten  Papieren
andrerseits.