382  Sechster  Abschnitt.  Die  Börsengeschäfte.

a)  Erstens  wird  bei  Termingeschäften,  die  sich  auf  offiziell  zugelassene
Papiere  beziehn,  der  Spieleinwand  nur  beschränkt  zugelassen.  Hiervon
ist  im  folgenden  Paragraphen  genauer  zu  handeln.

6)  Zweitens  sind  Termingeschäfte,  die  sich  auf  verbotene  und  auf
bloß  geduldete  Papiere  beziehn,  grundsätzlich  von  der  offiziellen  Börse
ausgeschlossen.  Das  will  besagen:  sie  nehmen  an  den  offiziellen  Börseneinrichtungen
  nicht  teil;  sie  dürfen  von  den  Kursmaklern  nicht  vermittelt
werden;  soweit  sie  im  Inlande  abgeschlossen  sind,  dürfen  bei  Vermeidung
von  Kriminalstrafe  für  sie  Kurszettel  nicht  veröffentlicht  oder  in  mechanisch
hergestellter  Vervielfältigung  verbreitet  werden  (B  es.  51).

aa)  Die  Ausschließung  von  der  offiziellen  Börse  tritt  bei  verbotenen
sowie  bei  solchen  geduldeten  Papieren,  denen  die  Zulassung  zum  Termin-—es
  ausdrücklich  verweigert  ist,  kraft  Gesetzes  ein  (BGes.  51  I

atz  1).

66)  Bei  den  übrigen  Papieren  bedarf  sie  dagegen  einer  ausdrücklichen
Anordnung  des  Börsenvorstandes.  Doch  soll  der  Börsenvorstand  diese
Anordnung  regelmäßig  sofort  erlassen,  sobald  ein  Terminhandel  in  derartigen
  Papieren  an  der  Börse  tatsächlich  stattfindet,  und  darf  nur  bei
solchen  Papieren  auf  längstens  ein  Jahr  eine  Ausnahme  machen,  wegen
deren  bereits  Verhandlungen  über  die  Zulassung  zum  offiziellen  Terminhandel
  schweben  (BGes.  1  Satz  2—4)

Letztere  Ausnahme  ist  wichtig.  Denn  sie  macht  es  möglich,  daß  sich  der  B.  vorstand,
ehe  er  sich  über  die  Zulassung  eines  Papiers  zum  offiziellen  Terminhandel  schlüssig
macht,  überzeugen  kann,  ob  das  Papier  sich  in  der  Praxis  für  den  Terminhandel  eignet:
die  Zeit,  während  das  Papier  zwar  zum  offiziellen  Terminhandel  noch  nicht  zugelassen,

aber  doch  von  der  offiziellen  B.  nicht  ausgeschlossen  ist,  ist  gewissermaßen  eine  Probezeit
  für  das  Papier.

1  III.  Die  dritte  gesetzliche  Beschränkung  der  Termingeschäfte  besteht
darin,  daß  für  alle  offiziell  zugelassenen  Papiere  der  Börsenvorstand  vor
der  Zulassung  offizielle  Usancen  festzustellen  hat  (BGes.  50  II).  Das  hat
nicht  den  Sinn,  daß  die  Termingeschäfte  sich  notwendig  nach  diesen  Usancen
richten  müßten,  sondern  bedeutet,  daß  ein  Termingeschäft,  das  zwar  ein
offiziell  zugelassenes  Papier  zum  Gegenstande  hat,  aber  von  der  offiziellen
Usance  abweicht,  gerade  so  behandelt  wird  wie  ein  Geschäft,  das  ein  bloß
geduldetes  Papier  zum  Gegenstande  hat  (siehe  BGes.  58,  51  I  Satz  2):
die  Zulassung  des  Papiers  zum  Terminhandel  ist  eben  nicht  schlechthin,

sondern  nur  unter  der  Voraussetzung  erfolgt,  daß  der  Terminhandel  sich
der  offiziellen  Usance  anschließt.

IV.  Die  vierte  Beschränkung  der  Termingeschäfte  besteht  darin,  daß
alle  für  die  Termingeschäfte  selbst  geltenden  Einschränkungen  auch  anwendbar
  sind:

1.  auf  Vereinbarungen,  durch  die  eine  Partei  zum  Zweck  der  Erfüllung
einer  auf  einem  Termingeschäft  beruhenden  Schuld  eine  neue  Verbindlich-