Der  Spieleinwand  gegen  Termingeschäfte.  §  102.  385

eines  Gegengeschäfts  mittels  Skontration  und  Differenzzahlung  zu  vermeiden.
  Daß  die  Gegenpartei  sich  verpflichtet  hat,  hierauf  einzugehn,  ist
nicht  erforderlich.  Ebenso  ist  es  unerheblich,  ob  das  Geschäft  einen  „ernsten
sittlichen  oder  wirtschaftlichen  Zweck  verfolgt“  oder  nicht.

b)  Hält  man  sich  streng  an  den  Wortlaut  des  Gesetzes,  so  muß  man
freilich  noch  ein  zweites  Erfordernis  aufstellen:  die  Preisdifferenz,  um
die  die  Parteien  „spielen“,  muß  neben  dem  Vertragspreise  als  zweiten
Posten  den  „Börsenpreis  der  Lieferungszeit“  aufweisen.  Und  diese  Voraussetzung
  wird  bei  den  tatsächlich  vorkommenden  Termingeschäften  nie  erfüllt
  vielmehr  wird,  wie  wir  gesehn  haben,  als  zweiter  Posten  entweder
der  offizielle  „Liquidationspreis“,  der  mit  dem  Börsenpreise  zur  Lieferzeit
nicht  notwendig  übereinstimmt  (oben  S.  373),  oder  der  bei  dem  Gegengeschäft
  bedungene  Preis,  der  mit  dem  Börsenpreise  zur  Lieferzeit  überhaupt
  nichts  zu  tun  hat,  benutzt.  Doch  liegt  hier  offenbar  nur  ein  Fehler
im  Ausdruck  vor.  Denn  es  wäre  doch  geradezu  widersinnig,  ein  Geschäft
für  ein  Spiel  um  Preisdifferenz  zu  erklären,  wenn  die  Parteien  als  zweiten
Posten  der  Differenzrechnung  den  Börsenpreis  zur  Lieferzeit,  nicht  aber
auch  dann,  wenn  sie  als  zweiten  Posten  etwa  den  Börsenpreis  einer  Woche
nach  Ablauf  der  Lieferzeit  bestimmt  hätten.  Demnach  ist  sinngemäß  der
bom  Gesetzgeber  allein  genannten  Differenzrechnung  jede  andre  Rechnung
gleichzustellen,  bei  der  die  in  Vergleich  gebrachten  Preise  unabhängig  voneinander
  zu  verschiedenen  Zeiten  bestimmt  werden.

e)  Hiernach  fällt  also  unter  den  Begriff  des  Spiels  um  Preisdifferenz
jedes  der  tatsächlich  vorkommenden  Termingeschäfte,  das  die  zu  a  genannten

Merkmale  an  sich  trägt.

Andrer  Meinung  ist  namentlich  Trumpler:  in  strenger  Wortauslegung  hält  er  daran
fest,  daß  als  „Spiel“  um  Preisdifferenz  nur  ein  Termingeschäft  gelten  dürfe,  bei  dem  als
zweiter  Posten  der  Differenzrechnung  der  B.preis  des  Ultimo  anzusetzen  sei  und  daß  es,
da  derartige  Termingeschäfte  tatsächlich  niemals  vorkommen,  „Spiele“  um  Preisdifferenz
im  Sinn  des  Gesetzes  gar  nicht  gebe  und  die  Vorschrift  von  BGB.  764  völlig  gegenstandslos
sei.  Ich  halte  eine  solche  Wortinterpretation  für  unzulässig.  Doch  muß  ich  ausdrücklich  hervorheben,
  daß  Trumpler  insofern  vollkommen  recht  hat,  als  die  ganze  vielumstrittene  Regel
von  BGB.  764,  wenn  man  sich  wirklich  nur  an  ihren  Wortlaut  hält,  Geschäfte  betrifft,
die  im  Leben  gar  nicht  vorkommen:  in  wahrhaft  rührender  Unschuld  zieht  der  Gesetzgeber
  von  1896  gegen  Mißbräuche  zu  Felde,  die  er  so  wenig  kennt,  daß  er  sie  verkehrt  beschreibt,
  einem  Staatsanwalt  vergleichbar,  der  einen  Verbrecher  steckbrieflich  verfolgt  und
dem  Verfolgten,  um  ihn  ganz  sicher  zu  fassen,  in  dem  Steckbrief  Merkmale  zuschreibt,  die
in  seinem  Bureau  von  seinen  Assessoren  frei  erfunden  worden  sind.  Und  nun  operiert  auch
noch  der  Gesetzgeber  von  1908  mit  dem  nämlichen  Paragraphen  und  ist  sogar  so  entzückt.
von  ihm,  daß  er,  wie  wir  sehn  werden,  für  den  Terminhandel  in  Getreide  nach  seinem
Vorbilde  einem  neuen,  ihm  täuschend  ähnlichen  Paragraphen  das  Leben  schenkt  (Bes.  68).
Der  Staatsanwalt  erneuert  seinen  alten  Steckbrief,  obschon  er  inzwischen  längst  erfahren
hat,  daß  das  Signalement  des  Verbrechers  falsch  ist!!

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5  Trumpler  2.  50  S.  456;  ebenso  Apt,  BGes.  Vorbemerkung  vor  #  50.
Cosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  25