386  Sechster  Abschnitt.  Die  Börsengeschäfte.

II.  1.  Fällt  ein  Termingeschäft  unter  den  allgemeinen  Spielbegriff
oder  unter  den  besondern  Begriff  des  Spiels  um  Preisdifferenz,  so  hat
es  bei  den  spielrechtlichen  Normen  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  einfach
sein  Bewenden,  wenn  das  Geschäft  ein  zum  Terminhandel  nicht  zugelassenes
Papier  betrifft  oder  wenn  die  Geschäftsbedingungen  von  den  offiziellen
Börsenusancen  irgendwie  abweichen.  Das  Geschäft  ist  also  ungültig,  auch
wenn  beide  Parteien  voll  termingeschäftsfähig  sind,  und  bleibt  ungültig
auch  dann,  wenn  es  beiderseits  effektiv  erfüllt  wird;  doch  kann  das  auf  das
Geschäft  Geleistete  nicht  zurückgefordert  werden  (siehe  BGes.  58,  BGB.
762,  764).

2.  Anders  steht  es  mit  Termingeschäften,  die  ein  zugelassenes  Papier
zum  Gegenstande  haben  und  sich  streng  an  die  offiziellen  Börsenusancen
halten:  hier  wird  entweder  der  Spieleinwand  beiden  Parteien  oder  einer
von  ihnen  ganz  versagt,  oder  es  werden  wenigstens  die  Wirkungen  des
Spieleinwandes  abgeschwächt.

a)  Der  Spieleinwand  wird  beiden  Parteien  ganz  versagt,  wenn  sie
alle  beide  termingeschäftsfähig  sind  (BGes.  58  Satz  1,  53).  Das  nämliche
ist  der  Fall,  wenn  einer  von  ihnen  oder  beiden  zwar  die  Termingeschäftsfähigkeit
  fehlte,  aber  nach  dem  Eintritt  der  Fälligkeit  eine  von  ihnen  die
ihr  aus  dem  Geschäft  obliegende  Leistung  mit  Einwilligung  der  andern
tatsächlich  bewirkt  hat:  durch  diese  Leistung  wird  also  nicht  bloß,  wie  wir
bereits  gesehn  haben,  die  börsenrechtliche,  sondern  auch  die  spielrechtliche
Ungültigkeit  des  Geschäfts  geheilt  (BGes.  58  Satz  1,  57).

b)  Besitzt  eine  Partei  die  Termingeschäftsfähigkeit  erster  Klasse  (.  oben
S.  375,  1a),  während  die  andre  der  Termingeschäftsfähigkeit  darbt  und
hat  erstere  Partei  sich  von  letzterer  eine  vorschriftsmäßige  Sicherheit  zur
Deckung  von  Termingeschäftsverlusten  geben  lassen,  so  ist  folgendermaßen
zu  unterscheiden.

a)  Der  termingeschäftsfähigen  Partei  wird  der  Spieleinwand  ganz
versagt  (BGes.  58  Satz  1,  54).

6)  Der  nicht  termingeschäftsfähigen  Partei  wird  der  Spieleinwand
nur  insoweit  versagt,  als  der  Gegner  wegen  seiner  Ansprüche  aus  dem
Termingeschäft  lediglich  aus  der  ihm  bestellten  Sicherheit  Befriedigung
sucht  oder  die  Ansprüche  zur  Aufrechnung  gegen  Forderungen  des  Gegners
benutzt,  die  gleichfalls  aus  Termingeschäften  entsprungen  sind  (BGes.  58
Satz  2,  54,  56).

Zc)  In  allen  andern  Fällen  wird  der  Spieleinwand  allen  beiden  Parteien
belassen  und  nur  insoweit  abgeschwächt,  als  er  die  Aufrechnung  mit  Forderungen
  aus  dem  Spiel-Termingeschäft  gegen  Forderungen  der  Gegenpartei,
die  gleichfalls  aus  Termingeschäften  entsprungen  sind,  nicht  ausschließt
(B  es.  58  Satz  2,  56).  Doch  hat  der  Spieleinwand  in  allen  diesen  Fällen
praktisch  nicht  die  mindeste  Bedeutung,  weil  er  den  Termingeschäften  nur
solche  Wirkungen  entzieht,  die  ihnen  ohnehin  fehlen.