Prämiengeschäfte.  §  103.  387

f)  Besondre  Artken  der  Termingeschäfte.
8  103.

Von  besondern  Arten  der  Termingeschäfte  sind  zu  nennen  die  Prämien—
geschäfte  und  das  Prolongationsgeschäft.

I.  1.  Prämiengeschäftel  sind  Termingeschäfte,  bei  denen
sich  eine  Partei  irgend  ein  Wahlrecht  ausbedingt.  Dadurch  wird  die
Lage  dieser  Partei,  da  sie  von  ihrem  Wahlrecht  den  ihr  vorteilhaftesten
Gebrauch  machen  wird,  eine  günstigere  als  die  Lage  des  Gegners.
Deshalb  wird  ihr  der  Gegner  das  Wahlrecht  nur  zugestehn,  wenn  ihm
dafür  ein  Gegenvorteil  zufällt,  d.  h.  wenn  der  Preis,  zu  dem  das  Prämien—
geschäft  geschlossen  wird,  sich  gegenüber  dem  für  gewöhnliche  Termingeschäfte
geltenden  Kurse  zu  seinen  Gunsten  verschiebt.  Die  Differenz  zwischen  dem
für  gewöhnliche  Termingeschäfte  geltenden  und  dem  für  Prämiengeschäfte
bedungenen  Preise  heißt  Ecart.

Beispiel.  Am  19.  April  09  wurden  Norddeutsche  Lloydaktien  auf  Ultimo  ohne
Prämie  zu  86,40,  mit  Vorprämie  (Wahlrecht  des  Käufers)  zu  883/4,  mit  Rückprämie
(Wahlrecht  des  Verkäufers)  zu  84⅛  gehandelt.  Der  Ecart  betrug  also  bei  den  beiden
Prämiengeschäften  etwa  2,3  %.

2.  Die  Prämiengeschäfte  sind  vielgestaltig.

a)  Beim  Vorprämiengeschäft  bedingt  sich  der  Käufer  das
Recht  willkürlichen  Rücktritts  aus.  Dafür  bewilligt  er  dem  Verkäufer
zunächst  den  Ecart.  Aber  der  Verkäufer  ist  damit  nicht  zufrieden;  denn  er
würde,  da  der  Ecart  nur  eine  Erhöhung  des  Kaufpreises  ist,  leer  ausgehn,
wenn  der  Käufer  von  seinem  Rücktrittsrecht  Gebrauch  macht,  weil  in  diesem
Fall  der  Käufer  einen  Kaufpreis  überhaupt  nicht  zahlt.  Demgemäß  muß
der  Käufer  dem  Verkäufer  noch  einen  weiteren  Vorteil  zugestehn,  nämlich
  für  den  Fall  seines  Rücktritts  ein  Reugeld?  versprechen.  Dies
Reugeld  heißt  Vorprämie.  Das  Ergebnis  ist:  tritt  der  Käufer  zurück,  so
zahlt  er  die  Vorprämie;  tritt  er  nicht  zurück,  so  zahlt  er  keine  Prämie,
aber  den  um  den  Ecart  erhöhten  Kaufpreis.

Die  Formel  des  Vorprämiengeschäfts  lautet:  A.  kauft  Norddeutsche  Lloydaktien
zu  88,75/2,3  (oder  88,75  dont  2,3);  die  Prämie  wird  also  dem  Kaufpreise  angehängt.

b)  Beim  Rückprämiengeschäft  hat  umgekehrt  der  Verläufer
  das  Rücktrittsrecht,  indem  er  den  Kaufpreis  um  den  Ecart  ermäßigt
und  dem  Käufer  im  Fall  des  Rücktritts  als  Reugeld  eine  Rück=  oder
Empfangsprämie  verspricht.

e)  Beim  Stellgeschäft  „kauft“  eine  Partei  von  der  andern
eine  „Stellage“,  d.  h.  sie  kann  nach  ihrer  Wahl  die  „gestellten“  Papiere

1  Wachtel,  Stellage  u.  N  75  .  ...  J
2  ghn  gthos  ochgeschäft  (97);  Holt,  Prämiengeschäfte  (05)