388  Sechster  Abschnitt.  Die  Börsengeschäfte.

der  andern  Partei  als  Verkäufer  liefern  oder  sie  sich  als  Käufer  von  der
andern  Partei  liefern  lassen.  Ein  Reugeld  wird  hier  nicht  gezahlt.  Wohl
aber  muß  der  Wahlberechtigte  der  andern  Partei  einen  doppelten  Ecart
bewilligen,  indem  er  als  Verkäufer  den  gewöhnlichen  Kurs  um  den
Ecart  ermäßigen,  als  Käufer  den  gewöhnlichen  Kurs  um  den  Ecart
erhöhn  muß;  der  Unterschied  zwischen  beiden  Preisen  heißt  „Span—
nung“.

Formel.  A.  kauft  eine  Stellage  in  Norddeutschen  Lloydaktien  zu  88/84.  —  Hier  ist
die  Spannung  4.

Noch  verwickelter  als  das  Stellgeschäft  ist  das  zweischneidige  Prämiengeschäft,
  indem  hier  der  Wahlberechtigte  außerdem  noch  das  Rücktrittsrecht  gegen
Prämie  hat.  Von  ihm  zu  unterscheiden  ist  das  Zweiprämiengeschäft:  es  ist  eine
Verbindung  eines  Vor=  und  eines  Rückprämiengeschäfts,  die  jemand  zur  selben  Zeit  mit
der  nämlichen  Gegenpartei  über  das  nämliche  Papier  auf  den  nämlichen  Ultimo  schließt!

hier  kann  der  Wahlberechtigte,  wie  beim  Stellgeschäft,  nach  Belieben  als  Verkäufer  oder

als  Käufer  auftreten,  ersteres,  indem  er  von  dem  Rück.,  letzteres,  indem  er  von  dem  Volprämiengeschäft
  zurücktritt.

d)  Beim  Nochgeschäft  („Schluß  auf  fest  und  offen“)  wird
ein  Termingeschäft  über  eine  bestimmte  Menge  eines  Papiers  fest  ab—
geschlossen,  aber  dem  Verkäufer  („Schluß  mit  Ankündigung")  oder
dem  Käufer  („Schluß  mit  noch“)  das  Recht  der  „Option“  vorbehalten,
d.  h.  das  Recht,  willkürlich  die  Menge  der  Papiere  bis  zu  einem  be—

stimmten  Betrage  zu  erhöhen.  Eine  Prämie  wird  nicht  gezahlt,  wohl
aber  ein  Ecart.

1  Beispiel.  A.,  der  30  000  Mark  Aktien  „mit  dreifachem  noch“"  gekauft  hat,  kann  nach
seiner  Wahl  noch  weitere  90  000  Mark  dieser  Aktien  verlangen.

e)  Beim  Wandel=  oder  Eskomptegeschäft  kann  ein
Teil  willkürlich  frühere  Erfüllung  verlangen.  Hat  der  Verkäufer  das
Recht,  so  heißt  das  Geschäft  „Verkauf  auf  Ankündigung“,  hat  der  Käufer
das  Recht,  „Kauf  auf  tägliche  Lieferung“.  „Fix  und  täglich“  ist  ein  Geschäft,
wenn  die  frühere  Erfüllung  erst  nach  Ablauf  einer  Frist,  etwa  von  Medio

ab,  verlangt  werden  kann.  Eine  Prämie  wird  hier  nicht  versprochen,  wohl
aber  ein  Ecart.

Beispiel.  A.  kauft  am  3.  Mai  Aktien  „per  Ultimo  täglich“  zu  160  ½;  hat  er  nun  am
17.  Mai  Gelegenheit,  die  Papiere  vorteilhaft  „per  Kassa“,  also  zur  sofortigen  Lieferung,
weiterzuverkaufen,  so  „kündigt“  er  die  Papiere,  d.  h.  verlangt  deren  Lieferung  von  seinem
Verkäufer  schon  zum  16.  Mai.

3.  Die  folgenden  Zahlenreihen  zeigen  die  Aussichten  des  Wahlberechtigten  auf
Gewinn  oder  Verlust  bei  den  einzelnen  Prämiengeschäften.  Zu  diesem  Zweck  sind  in  der
ersten  Spalte  links  die  Kurse  bezeichnet,  die  das  Papier  in  der  Zwischenzeit  zwischen  dem
Abschluß  des  Prämiengeschäfts  und  dem  Ultimo  erreicht.  Denn  von  diesen  Kursen  hängt
es  ab,  ob  die  Spekulation  des  Wahlberechtigten  geglückt  oder  mißlungen  ist;  zu  diesen  Kursen
muß  er  ja  sein  Spekulationsgeschäft  realisieren,  oder  er  müßte  es  realisieren,  falls  er  nicht
von  seinem  Rücktrittsrecht  Gebrauch  macht  und  damit  unter  Zahlung  des  Reugeldes  seine
Spekulation  aufgibt.