390  Sechster  Abschnitt.  Die  Börsengeschäfte.

oder  Baissespekulation  über  den  bedungenen  Erfüllungstermin  hinaus  bis
zum  nächsten  Ultimo  zu  „prolongieren“.  Und  zwar  tritt  der  Haussespekulant
in  dem  Prolongationsgeschäft  als  Hereinnehmer,  der  Baissespekulant  als
Hereingeber  auf.

Beispiel.  A.  hat  gewisse  Papiere,  die  er  noch  gar  nicht  im  Besitz  hat,  in  der
Hoffnung  auf  Fallen  des  Kurses,  also  als  Baissespekulant,  am  2.  März  auf  Ultimo  Mälrz
an  B.  zu  108  verkauft;  nun  ist  aber  der  Kurs  im  Lauf  des  März,  statt  zu  fallen,  auf
112  gestiegen,  so  daß  dem  A.  ein  Verlust  von  4%  bevorsteht.  Da  er  nunmehr  aber
für  den  April  bestimmt  auf  Fallen  des  Kurses  rechnet,  wickelt  er  seine  Spekulation  am
Ultimo  März  nicht  endgültig  ab,  sonderm  prolongiert  sie  am  26.  März  auf  den  April,  indem
er  als  Hereinnehmer  mit  C.  bezüglich  der  nämlichen  Papiere  ein  Prolongationsgeschäft
abschließt:  er  kauft  also  am  26.  März  die  Papiere  von  C.  zu  112  auf  Ultimo  März  und  vekkauft
  sie  an  C.  auf  Ultimo  April  mit  einem  Deport  von  0,4  zu  111,6  zurück  und  ist  nunmehr
in  der  Lage,  einerseits  die  dem  C.  prolongationsweise  abgekauften  Papiere  an  seinen  ulsprünglichen
  Käufer  B.  vertragsgemäß  am  Ultimo  März  zu  liefern,  andrerseits,  falls  der
Kurs  im  April  wirklich  bis  auf  104  fällt,  ebendiese  Papiere  vielleicht  am  20.  April  auf  Ultimo
April  von  D.  zu  104  zu  kaufen  und  sie  am  Ultimo  April  dem  Hereingeber  C.  vertragsmäßig
zu  dem  im  Prolongationsgeschäft  bedungenen  Kurse  von  110,6  zurückzuliefern.  Ergebnis
A.  hat  Ultimo  März  112—  108  —  4%  verloren,  Ultimo  April  111,6—  104  =  7,6%  gewonnen:
  sein  Reingewinn  beträgt  mithin  3,6%.  Nun  hätte  A.  freilich  ein  ähnliches  und
bielleicht  sogar  ein  günstigeres  Ergebnis  in  andrer  Art  erreichen  können;  Beispiel:  er  hätte
-zunächst  die  Papiere  am  26.  März  auf  Ultimo  März  fest  von  E.  zu  112  gekauft  und  dadurch
die  Märzspekulation  mit  einem  Verlust  von  4%  endgültig  abgewickelt;  sodann  hätte  er  die
Papiere  am  3.  April  zu  113  von  neuem  an  F.  auf  Ullimo  April  verkauft,  sie,  wie  im  vorigen
Fal,  am  20.  April  auf  Ultimo  April  von  D.  zu  104  gekauft,  und  nunmehr  die  zweite  Spektlation
  mit  einem  Gewinn  von  9%  abgewickelt;  alsdann  hätte  sein  Gewinn  sogar  9—4
50%  betragen.  Indes  wäre  dies  Verfahren,  das  aus  vier  Kaufgeschäften  Czwischen  A.
und  B.,  A.  und  E.,  A.  und  F.,  A.  und  D.)  bestanden  hätte,  wegen  der  vierfachen  Maklercourtage
  und  Stempel  teurer  gewesen  als  das  Verfahren  mit  Prolongation,  das  nur  aus  drei
Kaufgeschäften  (zwischen  A.  und  B.,  A.  und  C.,  A.  und  D.)  bestand;  und  es  lag  außerdem
in  der  Zerteilung  des  einheitlichen  Prolongationsgeschäfts  mit  C.  in  die  beiden  Kaufgeschäfle
mit  E.  und  F.  ein  großes  Risiko  wegen  der  möglichen  Preisschwankungen  in  der  Zwischenzeit
zwischen  diesen  beiden  Geschäften.  Die  Prolongation  hat  also  tatsächlich  Vorzüge,  die  nur
ihr  eigentümlich  sind  und  ist  für  die  berufsmäßigen  Terminspekulanten  kaum  entbehrlch.

War  ein  zwischen  A.  und  B.  auf  Ultimo  Mai  vorgenommenes  Termingeschäft  wegen
Mangels  der  Termingeschäftsfähigkeit  des  A.  oder  des  B.  für  die  Parteien  unverbindlich,
so  wird  es  durch  die  bloße  Vornahme  eines  Prolongationsgeschäfts  zwischen  B.  und  C.
auf  Ultimo  Mai—Juni  nicht  verbindlich  gemacht;  denn  die  Prolongation  als  solche  steht
der  Vornahme  der  vertragsmäßigen  Leistung  nicht  gleich.  Dagegen  ändert  sich  die  Rechtslage,
  sobald  das  Prolongalionsgeschäft  am  Ultimo  Mai  von  C.  mit  Einwilligung  von  A.
und  B.  vertragsmäßig  erfüllt  wird.  Denn  hiermit  ist  zugleich  die  Leistung,  die  dem  B.
aus  dem  zwischen  ihm  und  A.  vorgenommenen  Geschäft  oblag,  für  B.  mit  Einwilligung  A.s
vertragsmäßig  bewirkt  und  also  dies  Geschäft  rückwirkend  vollgültig  gemacht.

4.  Sonstige  Geschäfte  der  Fondsbörse.
d  104.

Außer  den  Kassa=  und  den  Termingeschäften  können  an  der  Fendsbörse
  noch  Geschäfte  andrer  Art  abgeschlossen  werden,  vor  allem  Käufe,