Geschäfte,  die  weder  Kassa-  noch  Termingeschäfte  sind.  8  104.  391

die  nicht  Kassageschäfte  sind,  weil  den  Parteien  eine  längere  Erfüllungsfrist
zusteht,  und  die  dennoch  keine  Termingeschäfte  sind,  weil  die  in  dem  Geschäft
getroffenen  Abmachungen  nicht  auf  eine  Erleichterung  der  späteren  Skontration
  abzielen.  Doch  lassen  sich  allgemeine  Regeln  für  derartige  Geschäfte
nicht  aufstellen.

Ein  Beispiel  eines  hierher  gehörigen  Geschäfts  ist  folgendes:  A.  kauft,  nachdem  er
bei  dem  Bankier  B.  eine  mäßige  Geldeinlage  gemacht  hat,  fortgesetzt  von  ihm  Wertpapiere
im  zehn=  bis  zwanzigfachen  Wert  seiner  Einlage  mit  der  Maßgabe,  daß,  während  er  den
Kaufpreis  erst  nach  Ablauf  einer  gewissen  Kreditfrist  zu  zahlen  braucht,  B.  die  Papiere
sofort  liefern  muß,  sie  aber  bis  zur  Zahlung  des  Kaufpreises  zurückbehalten  darf,  und  verkauft
  dann  eben  diese  Papiere,  noch  ehe  er  den  Kaufpreis  dafür  bezahlt  und  demgemäß
noch  ehe  die  Papiere  ihm  von  B.  ausgehändigt  worden  sind,  durch  gewöhnliches  Kassageschäft
  weiter.  Dies  Geschäft  gibt  dem  A.,  ähnlich  einem  Termingeschäft,  die  Möglichkeit,
mit  einem  kleinen  Betriebskapital  die  umfassendsten  Spekulationen  auszuführen;  denn  er

kaucht  ja  die  von  ihm  gekauften  Papiere  erst  zu  bezahlen,  wenn  er  sie  wieder  verkauft,
und  bezahlt  sie  alsdann  nicht  mit  eignen  Mitteln,  sondern  mit  dem  Gelde  seines  Abkäufers;
an  eignen  Mitteln  braucht  er  also,  gerade  wie  im  Terminhandel,  nur  so  viel,  als  nötig  ist,
um  ein  etwaiges  Minus  des  Verkaufspreises  gegen  den  Einkaufspreis  zu  decken  (oben

9|1  IV).  Deshalb  wird  dies  Geschäft  denn  auch  häufig  als  Ersatz  für  Termingeschäfte
benutzt,  z.  B.  dann,  wenn  der  Kauf  Bergwerksaktien  betrifft,  für  die  der  Terminhandel
vom  Bundestat  nicht  erlaubt  ist.  m—

Nun  liegt  freilich  der  Gedanke  nahe,  daß  das  eben  beschriebene  Geschäft  nicht  als
Era  für  Termingeschäfte  verwendet  werden  könne,  weil  es  selber  ein  Termingeschäft  sei;
denn  es  scheint  doch  recht  eigentlich  dazu  bestimmt,  dem  Käufer  A.  die  Abschiebung  der
Fsiektiverfüllung  seiner  Käufe  zu  erleichtern.  Dagegen  spricht  aber,  daß  das  Geschäft  dem
ve  tläufer  B.  die  Abschiebung  der  Effektiverfüllung  seiner  Verkäufe  durchaus  nicht  erbichtent.
  er  muß  die  von  A.  gekauften  Papiere  sofort  für  A.  effektiv  anschaffen,  sofort  an
ine  Verkäufer  effektiv  bezahlen,  sie  stets  für  A.  effektiv  im  Depot  halten.  Es  liegt  also
böhsenz  ein  einseitiges  Termingeschäft  in  Ansehung  des  Käufers,  nicht  aber  auch  in  Anehung
  des  Verläufers  vor;  ob  die  für  den  Terminhandel  geltenden  Regeln  auch  auf  ein
S  Geschäft  anwendbar  sind,  ist  höchst  zweifelhaft;  ich  bin  nicht  geneigt,  die  Frage

ahen.

V.  Die  Geschäfte  der  Produktenbörse.

1.  Allgemeine  Regeln.
105.

Für  die  Geschäfte  der  Produktenbörse  gelten  ähnliche  Sätze  wie  für
die  der  Fondsbörse.  Es  wird  deshalb  genügen,  wenn  wir  im  folgenden
diejenigen  Punkte  hervorheben,  in  denen  der  Handel  der  Produktenbörse
von  dem  der  Fondsbörse  abweicht.

I.  Die  Zulassung  von  Waren  zum  Börsenhandel  geschieht  nicht  durch
eine  eigne  Zulassungsstelle,  sondern  nach  Maßgabe  der  Börsenordnung
durch  den  Börsenvorstand  (siehe  BGes.  5  Nr.  2).  Der  Bundesrat  kann  die