392  Sechster  Abschnitt.  Die  Börsengeschäfte.

Zulassung  gewisser  Waren  zum  Börsenhandel  verbieten  (Bes.  6  Satz  3),
hat  es  aber  bisher  noch  nicht  getan.

Zu  beachten  ist,  daß  die  Regeln  von  BGes.  43  (oben  S.  357,  2)  auf  die  Produktenbörse
  nur  teilweise  übertragen  sind.  Insbesondre  ist,  wenn  ein  Handel  in  Waren,  die

zum  Bhhandel  nicht  zugelassen  sind,  sich  an  der  B.  katsächlich  entwickelt,  eine  Veröffentlichung
  der  dabei  vereinbarten  Preise  unverboten.

II.  Der  Bundesrat  kann  für  gewisse  Waren  die  amtliche  Feststellung
der  Preise  obligatorisch  machen  und  anordnen,  daß  der  Preisfeststellung  an
allen  Börsen  die  nämlichen  Einheitssätze  zu  Grunde  gelegt  werden  (BGes.  35).
Bisher  hat  der  Bundesrat  nur  von  der  letzteren  Befugnis  Gebrauch  gemacht,
indem  er  verordnet  hat,  daß  der  Börsenpreis  für  Zucker  nach  Doppelzentnern
  zu  bestimmen  sei  (Bundesratsbeschluß  vom  6.  Mai  1902).

III.  Geschäfte  der  Produktenbörse,  die  nicht  Termingeschäfte  sind,
pflegt  man  Lokogeschäfte  zu  nennen.

IV.  1.  Termingeschäftsfähig  sind  an  der  Produktenbörse  außer  den
Personen,  die  die  Termingeschäftsfähigkeit  an  der  Fondsbörse  besitzen,  auch
alle  Personen,  die  zur  Zeit  des  Geschäftsabschlusses  oder  früher  zum  Besuch
einer  Börse,  die  dem  Handel  mit  Waren  der  bei  dem  Geschäft  in  Frage
kommenden  Art  diente,  mit  der  Befugnis  zur  Teilnahme  am  Börsenhandel
  dauernd  zugelassen  waren  (Bes.  53  II  Ziff.  1).

Hiernach  haben  die  früheren  Besucher  der  Magdeburger  Zuckerbörse  Termingeschäftsfähigkeit
  nur  für  den  Terminhandel  in  Zucker,  nicht  auch  für  den  in  Kaffee,  während  die

früheren  Besucher  der  Frankfurter  Fondsbörse  auch  für  den  Terminhandel  in  Zucker,  Kaffee,
Rüböl  u.  s.  w.  termingeschäftsfähig  sind.

2.  a)  Verboten  ist  der  Terminhandel  —  wenn  wir  zunächst  von
dem  Handel  mit  Getreide  und  Erzeugnissen  der  Getreidemüllerei  absehn  —
nur  in  gekämmter  Wolle  (BWGes.  63  II,  Bundesratsbeschluß  v.  26.  April  1899).

b)  Im  übrigen  hängt  die  Zulassung  von  Produkten  zum  Termin—
handel,  gerade  wie  an  der  Fondsbörse,  von  einem  Beschluß  des  Börsen—
vorstandes  ab  (BGes.  50  1).  Doch  soll  der  Börsenvorstand  vor  der  Zulassung
in  jedem  Fall  Vertreter  der  beteiligten  Erwerbskreise  gutachtlich  hören,
das  Ergebnis  dem  Reichskanzler  mitteilen  und  abwarten,  bis  dieser  erklärt,
„daß  er  zu  weiteren  Ermittlungen  keinen  Anlaß  findet“  (Bes.  50  III).

3.  Daß  bei  einem  Termingeschäft  zwischen  einer  termingeschäftsfähigen  und  einer
nicht  termingeschäftsfähigen  Person  die  rechtliche  Wirksamkeit  des  Geschäfts  durch  Bestellung

  einer  Sicherheit  von  seiten  letzterer  an  erstere  erhöht  wird,  ist  anders  als  an  der
Fondsbörse  nicht  vorgeschrieben  (siehe  BGes.  54).

4.  Bei  den  Termingeschäften  der  Produktenbörse  gerät  der  Verkäufer,  wenn  er
nach  erfolgter  Kündigung  eine  unkontraktliche  Ware  liefert,  in  Erfüllungsverzug,  auch
wenn  die  Lieferfrist  noch  nicht  abgelaufen  ist  (BGes.  62  1).  Durch  diese  Regel  soll  im  öffentlichen
  Interesse  dem  Unfug  des  Angebots  schlechter  Ware  gesteuert  werden;  deshalb  ist
eine  entgegenstehende  Vereinbarung,  die  den  Verkäufer  bei  Zurückweisung  seines  Angebots
mit  den  Verzugsnachteilen  zunächst  verschont  und  ihm  die  ganze  Lieferungszeit  hindurch
das  nachträgliche  Angebot  besserer  Ware  gestattet,  nichtig  (BGes.  62  11).