Geschäfte  der  Produktenbörse.  8  105.  393

5.  An  manchen  Börsen  gibt  es  sog.  Liquidationskassen,  z.  B.  in  Hamburg  für  Kaffee,
in  Magdeburg  für  Zucker.  Die  meisten  Termingeschäfte  werden  mit  dieser  Kasse,  die  als
Aktiengesellschaft  oder  Gesellschaft  m.  b.  H.  organisiert  ist,  abgeschlossen,  so  daß  die  Käufer
stets  von  ihr  kaufen,  die  Verkäufer  stets  an  sie  verkaufen.  Dadurch  wird  das  Termingeschäft
aufs  äußerste  zentralisiert  und  die  Skontration  der  effektiven  Lieferungs=  und  Abnahmepflicht
  ungemein  erleichtert.  Die  Liquidationskasse  hat  dabei  die  Funktion  eines  Propermaklers
  (oben  S.  362,  4  a),  indem  sie  nur  solche  Kaufanträge  annimmt,  denen  entsprechende
  Verkaufsanträge  gegenüberstehn,  so  daß  jedes  Spekulationsrisiko  für  sie  ausgeschlossen
  ist.  Gegen  die  Gefahr,  daß  ihre  Verkäufer  oder  Käufer  zahlungsunfähig
werden,  schützt  sie  sich  durch  Einschüsse,  die  jede  Partei  leisten  muß.

2.  Termingeschäfte  in  Getreide  und  Grzeugnissen  der  Getreidemüllerei.
8  106.

J.  Besondre  Regeln  gelten  für  die  Termingeschäfte  in  Getreide.

1.  Zunächst  sind  die  Beschränkungen,  mit  denen  das  Gesetz  den  ganzen
Terminhandel  bedenkt,  für  Termingeschäfte  in  Getreide  ganz  anders
normiert  als  für  die  übrigen  Termingeschäfte.

a)  Termingeschäftsfähig  sind  für  den  Terminhandel  in  Getreide  nur:

a)  die  Erzeuger  und  Verarbeiter  von  Waren  derselben  Art  wie  die,
die  den  Gegenstand  des  Geschäfts  bilden  (BGes.  671  Ziff.  1);

6)  solche  Kaufleute  oder  eingetragene  Genossenschaften,  zu  deren
Geschäftsbetrieb  der  Ankauf,  der  Verkauf  oder  die  Beleihung  von  Getreide
gehört  (BGes.  67  1  Ziff.  2).  1

Beispicle.  Termingeschäftsfähig  sind  Bauern,  Müller,  Getreidehändler,  auch  wenn
ihr  Betrieb  ein  ganz  geringfügiger  ist;  nicht  termingeschäftsfähig  sind  dagegen  die  Konsumenten,
  mag  ihr  Bedarf,  wie  etwa  der  des  Militärfiskus,  noch  so  groß  sein.

b)  Die  Getreidearten,  in  denen  ein  Terminhandel  statthaft  ist,  sind
vom  Bundesrat  ausdrücklich  zu  benennen;  benannt  sind  bisher  nur  Roggen,
Weizen,  Hafer,  Mais,  nicht  aber  Gerste  (BGes.  67  I,  Bundesratsbeschl.

v.  29.  Mai  1908).

e)  Die  Usancen,  nach  denen  der  offizielle  Terminhandel  in  Getreide
sich  zu  richten  hat,  werden  für  jede  Börse  gleichfalls  vom  Bundesrat  bestimmt
  (BGes.  67).  Eine  solche  Bestimmung  ist  bisher  nur  für  die  Berliner
Börse  erfolgt  (Bundesratsbeschl.  v.  29.  Mai  1908).  Von  den  Berliner
Usancen  sei  als  juristisch  besonders  beachtenswert  das  folgende  erwähnt.

a)  Gehandelt  werden  immer  nur  Partien  von  je  50  Tonnen,  die
Tonne  zu  1000  Kilogramm  gerechnet.

8)  Erfüllungsort  ist  Berlin.  Der  ganze  offizielle  deutsche  Terminhandel
  in  Getreide  ist  also  für  Berlin  monopolisiert.

7)  Ehe  die  Ware  geliefert  wird,  muß  der  Verkäufer  sie  dem  Käufer
chriftlich  „andienen“,  d.  h.  er  muß  sich  dem  Käufer  gegenüber  schriftlich
zur  Lieferung  bereit  erklären.  Außerdem  muß  er  die  Ware,  die  er  zu  liefern