394  Sechster  Abschnitt.  Die  Börsengeschäfte.

gedenkt,  am  Morgen  des  Andienungstages  oder  am  Tage  vorher  durch
drei  für  diesen  Zweck  von  der  Berliner  Handelskammer  bestellte  vereidigte
Sachverständige  untersuchen  lassen  und  der  Andienung  ein  Attest  der  Sachverständigen
  beifügen,  in  dem  der  Lagerort  der  Ware  angegeben  und  ihre
Lieferbarkeit  (loben  S.  111)  ausdrücklich  bescheinigt  wird.

5)  Als  „Lieferzeit“  ist  im  Vertrage  ein  voller  Kalendermonat  festzusetzen.
  Innerhalb  dieses  Monats  muß  der  Verkäufer  an  einem  von  ihm
nach  Gutdünken  zu  bestimmenden  Werktage  bis  12  Uhr  Mittags  dem
Käufer  gegenüber  die  Andienung  der  Ware  vornehmen.  Sobald  die  Andienung
  geschehn  oder,  wenn  eine  Andienung  usancewidrig  unterlassen  ist,
am  letzten  Tage  der  Lieferzeit  kann  der  Käufer  die  Lieferung  fordern;  er
kann  aber  auch  die  Abnahme  der  Ware  bis  zum  fünften  Tage  nach  der
Andienung  verschieben.  Keine  dieser  Fristen  ist  „fix“;  vielmehr  muß  im
Fall  des  Verzuges  die  nicht  säumige  Partei  der  säumigen,  ehe  sie  die  Annahme
  der  Leistung  ablehnt,  eine  angemessene  Nachfrist  bestimmen.

Beispiel.  A.  hat  an  B.  im  Januar  09  auf  April  09  150  Tonnen  Hafer  verkauft.  Hier
kann  A.  die  Ware  frühestens  am  1.  April  und  muß  sie  spätestens  am  30.  April  andienen
und  auf  Verlangen  noch  am  Andienungstage  liefern;  dient  A.  am  1.  April  an,  so  muß  B.
spätestens  bis  zum  6.  April,  dient  A.  am  30.  April  an,  so  muß  B.  spätestens  bis  zum  5.  Mai
abnehmen.  Doch  muß  im  Fall  des  Verzuges  sowohl  die  Andienungs-  wie  die  Liefer=  wie

die  Abnahmefrist  um  eine  angemessene  Nachfrist  verlängert  werden;  wenn  also  A.  am
30.  April  andient  und  B.  die  Abnahme  bis  über  den  5.  Mai  bverzögert,  gerät  B.  am  5.  Abends

in  Verzug:  trotzbem  kann  aber  A.  die  Lieferung  nach  dem  5.  Mai  nicht  sofort  verweigern,
sondern  muß  eine  Nachfrist,  vielleicht  bis  zum  8.  Mai,  gewähren.

e)  Der  Käufer  kann  die  Andienung  weitergeben,  d.  h.  er  kann  das
Recht  auf  die  Abnahme  der  angedienten  Ware  auf  eine  andre  Person  übertragen;
  damit  ist  ihm  die  Möglichkeit  gegeben,  für  den  Fall,  daß  er  ein
Gegengeschäft  vorgenommen,  d.  h.  die  Ware  auf  den  Lieferungsmonat  an
einen  andern  verkauft  hat,  die  Erfüllung  seiner  Verpflichtungen  aus  den
beiden  Geschäften  im  Wege  der  Skontration  auf  die  Gegenparteien  beider
Geschäfte  abzuschieben.  In  derselben  Art  kann  der  „andre“  die  Andienung
an  einen  Dritten  weitergeben  u.  s.  w.  Doch  muß  jede  Partei,  die  die  Andienung
  erhält,  die  Weitergabe  unverzüglich  vornehmen,  und  der  Umlauf
der  Andienung  im  ganzen  muß  am  Andienungstage  um  5  Uhr  Nachmittags
beendigt  sein.

6)  Zugleich  mit  der  Abnahme  ist  auch  der  Kaufpreis  zu  entrichten,
den  der  Verkäufer,  von  dem  die  Andienung  ausgeht,  mit  seinem  Käufer
vereinbart  hat.  Die  Differenz  dieses  Preises  und  der  Preise,  die  zwischen
den  Parteien  vereinbart  sind,  unter  denen  die  Andienung  umläuft,  sind
von  Partei  zu  Partei  direkt  zu  begleichen.

)  Ergibt  sich  bei  der  Untersuchung  durch  die  Sachverständigen,  daß  die  Ware  wegen
ihrer  Beschaffenheit  oder  ihres  Gewichts  einen  Mehr-  oder  Minderwert  im  Vergleich  zu

ihrem  Wert  bei  usancemäßiger  Beschaffenheit  oder  usancemäßigem  Gewicht  hat,  so  wird
die  Differenz  bis  zum  Betrage  von  zwei  Mark  für  die  Tonne  vom  Verkäufer  oder  Käufer