Termingeschäfte  in  Getreide.  8  106.  395

durch  einen  Preisab=  oder  aufschlag  vergütet.  Ist  die  Differenz  größer,  so  braucht  der
Käufer  im  Fall  des  Mehrwerts  keine  Vergütung  zu  zahlen,  im  Fall  des  Minderwerts  die
Ware  nicht  abzunehmen.

9)  Als  Feiertage  gelten  auch  die  drei  großen  jüdischen  Festtagc.

d)  Unzulässig  ist  ein  Termingeschäft  in  Getreide,  wenn  es  von  beiden
Parteien  in  der  Absicht  geschlossen  wird,  daß  der  Unterschied  zwischen  dem
Vertragspreise  und  dem  Marktpreise  von  dem  verlierenden  Teil  an  den
gewinnenden  gezahlt  werden  soll,  oder  wenn  zwar  nur  eine  der  Vertragsparteien
  diese  Absicht  hatte,  die  Gegenpartei  aber  die  Absicht  gekannt  hat
oder  hat  kennen  müssen  (BGes.  68  1).  Was  hierunter  zu  verstehn,  ist
bereits  oben  (S.  384  f.)  bei  der  Darstellung  der  Termingeschäfte  in  Wertpapieren
  ausgeführt.  Hervorgehoben  sei,  daß  das  Gesetz  nicht  danach
fragt,  ob  das  Geschäft  trotz  der  auf  bloße  Zahlung  einer  Preisdifferenz
gerichteten  Parteiabsicht  einem  „ernsten  sittlichen  oder  wirtschaftlichen
Zweck  dient",  sondern  daß  es  unterschiedslos  sowohl  die  „nicht  ernsten“
wie  die  „ernsten“  Geschäfte  mit  seinem  Bann  belegt.

Beispiel.  Der  Getreidehändler  A.  weiß  schon  im  Spätsommer  1909,  daß  er  im
kommenden  Januar  genötigt  sein  wird,  von  den  Landwirten,  von  denen  er  sein  Getreide
ständig  bezieht,  ca.  200  t  Roggen  zu  kaufen;  und  zwar  kann  dieser  Kauf  erst  im  Januar
und  nur  zu  sofortiger  Lieferung  erfolgen,  weil  seine  Verkäufer  den  Roggen  nicht  „auf  Termin“
abgeben  ;  nun  besorgt  er  aber,  daß  im  Winter  eine  Preissteigerung  eintreten  wird;  er  „versihert-
  sich  deshalb  hiergegen  in  der  Art,  daß  er  die  200  t  von  B.  schon  im  September  auf

nuar  1910  kauft,  indem  er  beabsichtigt,  die  Ware  nicht  abzunehmen,  sondern  sie  im  November
  oder  Dezember  1909  auf  Jannar  1910  zu  gestiegenen  Preisen  weiter  zu  verkaufen
und  die  Preisdifferenz  einzustreichen;  B.  muß  nach  Lage  des  Falls  diese  Absicht  A.s  ernnen.
  Hier  ist  kaum  zu  bestreiten,  daß  der  Septemberverkauf  A.s  einem  ernsten  wirthe
  Zweck  dient.  Trotzdem  ist  der  Verkauf  nach  dem  klaren  Wortlaut  des  Gesetzes
Ulässig.

B.  Auslegung,  die  ich  oben  der  Regel  zu  d  gegeben,  scheint  allerdings  zu  widersprechen,
  daß  der  preußische  H.  sminister  im  Reichstage  bei  der  Beratung  des  Börsengesetzes
ausdrücklich  erklärt  hat,  die  verbündeten  Regierungen  wollten  mit  der  Regel  zu  d  lediglich
das  awirtschaftlich  unberechtigte  Geschäft,  das  Spielgeschäft“  treffen,  und  daß  dieser  Erärung

  seitens  mehrerer  Abgeordneter  zugestimmt,  seitens  keines  Abgeordneten  widersprochen
  wurde.1  Doch  ist  diesem  Umstande  keine  Bedeutung  beizulegen.  Denn  derartige
Außerungen  sind  höchstens  dann  von  Belang,  wenn  sie  einen  zweifelhaften  Gesetzesausdruck
erläutern,  nicht  aber,  wenn  sie  in  offenbarem  Widerspruch  zu  dem  klaren  Gesetzeswortlaut
stehn.  Letzteres  ist  aber  hier  der  Fall.  Denn  der  Gesetzeswortlaut  deutet  auch  nicht  mit  der
geringsten  Wendung  darauf  hin,  daß  ein  Unterschied  zwischen  wirtschaftlich  berechtigten
oder  wirtschaftlich  unberechtigten  Geschäften  gemacht  werden  sollte.  Mit  demselben  Recht
hätte  also  der  Minister  auch  erklären  können,  daß  die  Regel  nur  die  Termingeschäfte  der
jüdischen  Händler  habe  treffen  wollen.  Auch  wende  man  nicht  ein,  daß  die  Erklärung  des
Ministers  nur  etwas  ausspreche,  was  im  Grunde  selbstverständlich  sei  und  deshalb  im  Gesetz
gar  nicht  erst  gesagt  zu  werden  brauche.  Vielmehr  ist  genau  das  Gegenteil  der  Fall:  die
Erklärung  war  so  wenig  selbstverständlich,  daß,  wäre  sie  in  den  Gesetzeswortlaut  aufgenommen,
  das  ganze  Börsengesetz  von  der  Mehrheit  des  Reichstags  abgelehnt  worden
wäre;  die  Mehrheitsparteien  halten  eben  den  nicht  auf  Effektiverfüllung  gerichteten  Termin-1

  Siehe  bei  Apt  zu  BGes.  68.