396  Sechster  Abschnitt.  Die  Börsengeschäfte.

handel  in  Getreide  für  ein  so  großes  Übel,  daß  sie  ihn  mit  aller  Macht  verhindern  wollen
und  sich  auf  eine  so  unsichere  Unterscheidung  wie  die  zwischen  wirtschaftlich  berechtigten
und  wirtschaftlich  unberechtigten  Geschäften  nun  und  nimmer  eingelassen  hätten.  Und  müßte
man  nicht,  wenn  man  diese  Unterscheidung  bei  der  hier  in  Frage  stehenden  Sonderregel  für
selbstverständlich  erachtet,  sie  auch  bei  allen  andern  den  Terminhandel  betreffenden  Vorschriften
  gleichfalls  zur  Anwendung  bringen  und  demnach  z.  B.  behaupten,  die  Regel,  daß
ein  Termingeschäft  in  Wertpapieren  vollgültig  nur  zwischen  termingeschäftsfähigen  Personen
  vorgenommen  werden  könne,  gelte  „selbstverständlich“  nur  für  die  wirtschaftlich  nicht
berechtigten  Termingeschäfte?

e)  Alle  Beschränkungen,  die  bei  dem  Terminhandel  in  Getreide  für
die  Termingeschäfte  selbst  gelten,  gelten,  gerade  wie  beim  Terminhandel
in  Wertpapieren  (oben  S.  382  IV)  auch  für  Schuldanerkenntnisse,  die  zum
Zweck  der  Erfüllung  einer  Schuld  aus  einem  solchen  Geschäft  abgegeben
werden,  für  Aufträge  zum  Abschluß  solcher  Geschäfte  u.  s.  w.  (BGes.  69,  70.

2.  Ebenso  sind  auch  die  Rechtswirkungen  der  Termingeschäfte  für  den
Terminhandel  in  Getreide  erheblich  anders,  und  zwar  unvergleichlich  einfacher,
  normiert  als  für  den  sonstigen  Terminhandel.  Das  Gesetz  untetscheidet
  nämlich  in  radikaler  Art  nur  zwischen  vollgültigen,  zum  offiziellen
Börsenhandel  zugelassenen  und  ganz  ungültigen,  von  jedem  Börsenhandel
ausgeschlossenen  Termingeschäften  und  weiß  von  den  reizvollen  Mittelformen,
  mit  denen  der  sonstige  Terminmarkt  gesegnet  ist  —  jenen  Geschäften,
  die  bald  genau  wie  Spiele,  bald  ein  ganz  klein  wenig  stärker  als
Spiele,  bald  sehr  viel  stärker  als  Spiele,  aber  doch  nicht  so  stark  wie  vollgültige
  Geschäfte  wirken,  und  jenen  andern  Geschäften,  die  unbeschadet
ihrer  Gültigkeit  von  der  offiziellen  Börse  ausgeschlossen  oder  doch  nur  zeitweise
  bei  ihr  geduldet  sind  —  es  weiß  von  dieser  Fülle  der  Erscheinungen
nicht  das  mindeste.

a)  Termingeschäfte,  die  keiner  der  zu  1  genannten  einschränkenden
Regeln  widersprechen,  sind  börsenrechtlich  vollgültig,  und  es  ist  sogar  der
bürgerlichrechtliche  Einwand  des  Spiels  gegen  sie  ausgeschlossen  (B  es-67
  1,  68  11).  Auch  steht  ihnen  die  offizielle  Börse  ohne  weiteres  offeneiner
  besondern  „Zulassung“  durch  irgend  ein  Börsenorgan  bedürfen  sie
nicht  (BGes.  67  1  im  Gegensatz  zu  BGes.  50).

b)  Termingeschäfte,  die  auch  nur  zu  einer  einzigen  der  zu  1  genannten
  einschränkenden  Regeln  in  Widerspruch  stehn,  sind  völlig  nichtig,
so  daß  sogar  das,  was  eine  Partei  auf  Grund  eines  solchen  Geschäfts  in
Unkenntnis  seiner  Nichtigkeit  aus  freien  Stücken  an  die  Gegenpartei  geleistet
  hat,  wieder  zurückgefordert  werden  kann  (BGes.  65,  66  1;  BGB.  134,
812,  814);  doch  erlischt  das  Rückforderungsrecht,  wenn  der  Berechtigte
nicht  binnen  zwei  Jahren  nach  der  Leistung  dem  Verpflichteten  schriftlich
erklärt,  daß  er  die  Rückgabe  verlange  (BGes.  66  11).  Außerdem  sind  sie
kraft  Gesetzes  von  der  offiziellen  Börse  ausgeschlossen  (B  es.  65,  51  I
Satz  1).