Termingeschäfte  in  Getreide.  §  106.  397

Übrigens  sucht  das  Gesetz  den  ungültigen  Termingeschäften  in  Getreide,  sofern  sie
zwischen  nicht  termingeschäftsfähigen  Personen  vorgenommen  werden  oder  eine  vom
Bundesrat  nicht  zum  Terminhandel  zugelassene  Getreideart  betreffen  oder  sich  den  vom
Bundesrat  festgesetzten  Usancen  nicht  anbequemen,  noch  in  andrer  Art  zu  begegnen:  es
bedroht  sie  nämlich  mit  Ordnungsstrafen  bis  zu  10  000  Mark  und  hat  für  die  Festsetzung
der  Ordnungsstrafen  mit  größter  Liebe  in  nicht  weniger  als  15  Paragraphen  ein  besondres
Strafverfahren  normiert  (BGes.  72—86).  Hat  ein  Terminhändler  sich  besonders  verrucht
benommen,  so  wird  sein  Treiben  sogar  mit  Kriminalstrafe  —  Geldstrafe  oder  Gefängnis
bis  zu  fünf  Jahren  —  geahndet:  nämlich  erstens,  wenn  er  aus  den  mit  Ordnungsstrofe  belegten
  Termingeschäften  geradezu  ein  Gewerbe  macht,  obschon  er  bereits  zweimal  rechtskräftig
  zu  Ordnungsstrafen  verurteilt  ist;  zweitens,  wenn  er  unzulässige  Termingeschäfte
in  gewinnsüchtiger  Absicht  vornimmt,  um  den  Getreidepreis  „im  Widerspruch  mit  der
durch  die  allgemeine  Marktlage  gegebenen  Entwicklung  zu  beeinflussen“  (BGes.  91,  92).

3.  Vielfach  wird  auf  Grund  der  zu  1  und  2  entwickelten  Regeln
behauptet,  daß  Termingeschäfte  in  Getreide  ganz  verboten  seien,  weil  die
Geschäfte,  die  wir  oben  zu  2a  als  erlaubte  und  gültige  Termingeschäfte
bezeichnet  haben,  in  Wahrheit  gar  nicht  als  Termingeschäfte  angesehn
werden  dürftene.  Doch  widerspricht  diese  Auffassung  dem  gesetzlichen
Sprachgebrauch;  denn  das  Gesetz  spricht  wiederholt  von  „verbotenen“
Termingeschäften  in  Getreide  (BGes.  71,  92  u.  s.  w.),  gibt  also  damit  zu
erkennen,  daß  es  daneben  auch  „erlaubte“  Termingeschäfte  in  Getreide
gibt.  Auch  ist  klar,  daß  die  zu  2a  genannten  Geschäfte  tatsächlich  darauf
herauslaufen,  den  Parteien  die  Vornahme  von  Gegengeschäften  und  die
Skontration  der  aus  ihnen  entspringenden  Verpflichtungen  zu  erleichtern,
und  dies  ist  ja  gerade  das  typische  Merkmal  des  Termingeschäfts.

Beispiel.  Wenn  ein  Terminhändler  einen  Posten  von  50  à  andient,  der  Andienungsschein

  demnächst  zwischen  zwanzig  Händlern  umläuft  und  schließlich  die  effektive  Lieferung
lenes  Postens  an  den  einundzwanzigsten  Händler  erfolgt,  so  werden  mit  dieser  einen  Leistung

im  Sbkontrationswege  21  Termingeschäfte  erledigt!

II.  Analoge  Regeln  gelten  für  den  Terminhandel  in  Getreidemehl
  und  andern  Erzeugnissen  der  Getreidemüllerei
(Graupen,  Grieß  u.  s.  w.).  Eine  Zulassung  des  Terminhandels  ist  bisher
nur  für  Roggenmehl  erfolgt,  und  zwar,  gerade  wie  der  Terminhandel  in
Getreide,  nur  für  die  Berliner  Börse  (BGes.  65  ff.,  Bundesratsbeschluß
v.  29.  Mai  1908).

VI.  Börsengeschäfte  außerhalb  der  Börse.
§l  107.

I.  Die  meisten  börsenrechtlichen  Regeln  sind,  wie  sich  das  im  Grunde
von  selbst  versteht,  auf  den  Verkehr  an  einer  der  staatlich  anerkannten
Börsen  beschränkt,  haben  also  für  den  Verkehr  außerhalb  einer  solchen

2  So  z.  B.  Neukamp  bei  Rehm,  BGes.  S.  280.