398  Sechster  Abschnitt.  Die  Börsengeschäfte.

Börse  keine  Geltung.  Besonders  bemerkenswert  ist  in  dieser  Beziehung
das  folgende:

1.  Ein  ehrengerichtliches  Verfahren  ist  nur  gegen  die  Besucher  einer
staatlich  anerkannten  Börse  zulässig  und  auch  gegen  sie  nur  wegen  eines
Verhaltens,  das  mit  ihrer  Tätigkeit  an  einer  solchen  Börse  zusammen—
hängt  (siehe  BGes.  10).

2.  Bei  der  amtlichen  Festsetzung  der  Börsenpreise  für  Wertpapiere
oder  Waren  ist  an  jeder  staatlich  anerkannten  Börse  ausschließlich  der  Verkehr
  ebendieser  Börse  zu  berücksichtigen  (Bes.  29  III):  welche  Preise  die
Parteien  außerhalb  der  Börse  miteinander  vereinbaren,  bleibt  bei  der
Festsetzung  der  Börsenpreise  unbeachtet.

3.  Die  Regel,  daß  für  Wertpapiere,  die  zum  Handel  an  einer  besimmten
  staatlich  anerkannten  Börse  nicht  zugelassen  sind,  Preislisten  weder
veröffentlicht  noch  in  mechanisch  hergestellter  Vervielfältigung  verbreitet

werden  dürfen,  gilt  nur  für  Geschäfte,  die  an  eben  dieser  Börse  abgeschlossen
6  „  schäfte,  gesch
sind  (B  es.  43;  anders  BGes.  42,  51  II).

II.  Daneben  gibt  es  aber  eine  nicht  geringe  Zahl  von  börsenrechtlichen

Normen,  die  auf  den  Verkehr  an  den  staatlich  anerkannten  Börsen  keinerwegs
  beschränkt  sind.

1.  Hierher  gehören  vor  allem  sämtliche  Regeln,  die  sich  mit  der  privatrechtlichen
  Wirksamkeit  der  Termingeschäfte  befassen.  Alle  diese  Regeln
haben  also  Geltung  auch  für  Termingeschäfte,  die  an  verbotenen  Winkelbörsen
  oder  an  nicht  börsenartigen  Märkten  oder  enddlich  außerhalb  jedes
Marktverkehrs  zwischen  Kaufleuten  und  ihrer  nicht  kaufmännischen  Kundschaft
  oder  gar  zwischen  Nichtkaufmann  und  Nichtkaufmann  vorgenommen
werden.  Dem  scheint  freilich  zu  widersprechen,  daß  das  Börsengesetz  alle
seine  hierher  gehörigen  Vorschriften  nicht  etwa  für  „Termingeschäfte
schlechthin,  sondern  ausdrücklich  nur  für  „Börsentermingeschäfte"  ausstellt.
Doch  kann  bei  einem  so  anspruchslos  redigierten  Gesetz  wie  dem  Börsengesetz
  hierauf  kein  Gewicht  gelegt  werden.  Es  wäre  ja  auch  tatsächlich
sinnlos,  wollte  das  Gesetz  den  Terminhandel  an  der  offiziellen  Börse  in
der  früher  geschilderten  nstvollen  Art  einschränken  und  ihn  dafür  außerhalb
  der  offiziellen  Börse  schrankenlos  freigeben.

Beispiel.  Die  Bankiers  A.,  B.  und  C.  in  Berlin  haben  ein  Konsortium  zwecks  Betriebes
von  Termingeschäften  in  gewissen  Papieren,  die  zum  offiziellen  Terminhandel  nicht  zugelassen
  sind,  namentlich  in  exotischen  Staatsanleihen  und  Bergwerkskuxen,  begründet;
und  zwar  betreiben  sie  den  Handel  in  der  Art,  daß  sie  sich  von  ihrer  Kundschaft  Kommissionen
zum  Ein=  und  Verkauf  dieser  Papiere  auf  Ultimo  geben  lassen  und  kraft  einer  ihnen  von
den  Kunden  jedesmal  erteilten  Spezialermächtigung  durch  Selbsteintritt  ausführen;  täglich
  werden  von  ihnen,  nachdem  sie  sich  miteinander  telephonisch  verständigt  haben,  auf
Grund  der  jeweilig  vorliegenden  Kommissionen  für  jedes  Papier,  wie  an  der  Börse,  Aufangskurse,
  höchste  und  niedrigste  Kurse  festgesetzt  und  am  Ultimo  auch  Liquidationskurse
bestimmt.  Auf  diese  Geschäfte  kommen,  obschon  sie  mit  der  B.  auch  nicht  den  mindesten
Zusammenhang  haben,  doch  die  Regeln  von  den  Bltermingeschäften  zur  Anwendung.  In