Börsengeschäfte  außerhalb  der  Börse.  §  107.  399

den  Kuxen  (Bergwerksanteile!)  sind  sie  also  verboten  und  wie  Spiele  ungültig  (B  es.  63  I,
64).  Dagegen  sind  sie  in  den  Anleihepapieren  erlaubt  und  haben,  je  nachdem  die  Kunden
der  Bankiers  termingeschäftsfähig  sind  oder  eine  Sicherheit  zur  Deckung  von  Verlusten
aus  B.termingeschäften  bestellen,  eine  mehr  oder  minder  große  Rechtswirksamkeit,  unterliegen
  jedoch  gegebenenfalls  dem  Spieleinwande  des  bürgerlichen  Rechts  (BGes.  52—58),

Für  das  ältere  B  es.  hatte  das  Reichsgericht  angenommen,  zwischen  den  Bltermingeschäften
  und  der  B.  müsse  wenigstens  insofern  ein  Zusammenhang  bestehn,  als  die
Bltermingeschäfte  nach  B  preisen  abgeschlossen  sein  müßten,  und  hatte  daraus  gefolgert,
daß  ein  echtes  B.termingeschäft  bloß  in  Papieren  oder  Waren  denkbar  sei,  die  an  der
Börse,  wenn  auch  nur  per  Kassa,  tatsächlich  gehandelt  würden;  Neukamp  will  diese
Annahme  im  wesentlichen  auch  für  das  neue  BGes.  aufrecht  erhalten."  Wäre  die  Theorie
des  Reichsgerichts  begründet,  so  müßte  man  in  dem  zuletzt  besprochenen  Beispiel  meine
Entscheidung  für  den  Fall  verwerfen,  daß  die  von  den  drei  Bankiers  auf  Ultimo  gehandelten
  Papiere  nicht  bloß  vom  Termin-,  sondern  auch  vom  Kassamarkt  der  B.  ausgeschlossen
  wären.  Die  Folge  wäre  also,  daß  die  Termingeschäfte  durch  diesen  Ausschluß
von  dem  Kassamarkt  rechtlich  geradezu  begünstigt  wären,  da  sie  ja,  sofern  der  Spieleinwand
  nicht  wider  sie  Platz  greift,  auch  von  Personen,  die  der  Termingeschäftsfähigkeit
darben,  ohne  Sicherheitsleistung  vollgültig  abgeschlossen  werden  könnten!  Und  diese  Folge
ist  so  überraschend,  daß  sie  doch  wohl  Zweifel  an  der  Richtigkeit  der  reichsgerichtlichen
Theorie  erweckt.  Auch  fragt  man  vergebens,  warum  das  B.ermingeschäft,  wenn  unter
Billigung  des  Reichsgerichts  jeder  sonstige  Zusammenhang  zwischen  ihm  und  der  B.  zerschnitten
  werden  darf,  trotzdem  wenigstens  durch  seine  Preise  mit  der  B.  im  Zusammenhang
  stehn  muß.

2.  Hierher  gehört  ferner  die  Regel,  daß  Personen,  die  der  Termingeschäftsfähigkeit
  darben,  sich  der  Entscheidung  eines  Börsenschiedsgerichts
nicht  im  voraus  unterwerfen  dürfen  (B  es.  28).  Ja  diese  Regel  ist  sogar
vorzugsweise  für  den  Verkehr  außerhalb  der  offiziellen  Börse  bestimmt:
denn  wer  an  den  staatlich  anerkannten  Börsen  verkehrt,  pflegt  ja  termingeschäftsfähig
  zu  sein.

3.  Hierher  gehören  serner  Bes.  42  Satz  3,  51  11,  71  ff.

III.  Schließlich  gibt  es  zahlreiche  börsenrechtliche  Vorschriften,  die
zwar  unmittelbar  nur  für  den  Verkehr  an  den  offiziellen  Börsen  Geltung
haben,  aber  mittelbar  auch  für  den  Verkehr  außerhalb  der  Börsen  wichtig
sind,  da  letzterer  Verkehr  sich  wenigstens  teilweise  nach  ersterem  richtet.
So  ist  namentlich  die  Feststellung  der  offiziellen  Börsenpreise  und  der  Bedingungen
  der  „Lieferbarkeit“  von  Wertpapieren  mittelbar  auch  für  Geschäfte
  maßgebend,  die  mit  der  Börse  keinerlei  Zusammenhang  haben.

Beispiel.  Die  Geschwister  A.  und  B.  setzen  sich  wegen  der  im  elterlichen  Nachlaß
befindlichen  Wertpapiere  derart  auseinander,  daß  A.  die  Aktien  und  B.  die  Staatspapiere
übernimmt;  nachträglich  entsteht  Streit  darüber,  ob  die  Zins-  und  Dividendenscheine  für  die
am  Tage  der  Auseinandersetzung  laufende  Zins=  und  Dividendenperiode  dem  A.  und  B.
mit  überwiesen  sind  und  wie  hoch  der  Wert  der  überwiesenen  Papiere  anzusetzen  ist.  Hier
kommen  zweifellos  dieselben  Regeln  zur  Anwendung,  wie  wenn  A.  und  B.  die  Papiere
an  der  Börse  gekauft  hätten.

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1  RE.  47  S.  104,  52  S.  178.
2  Neukamp  in  Rehm,  B  es.  S.  187.