400  Sechster  Abschnitt.  Die  Börsengeschäfte.

Zusatz  zu  88  83ff.  I.  Organisierte  Börsen  finden  sich  erst  seit  dem  16.  Jahrhundert.
  Die  älteste  deutsche  B.  ist  die  Hamburger  (1558).

II  Das  Brecht  beruhte  anfangs  lediglich  auf  den  Statuten  und  Usancen  der  einzelnen
  Börsen  und  war  deshalb  örtlich  überaus  verschieden.  Auch  fehlte  es  an  Streitfragen
  nicht;  namentlich  ist  die  Gültigkeit  der  Termingeschäfte  seit  jeher  umstritten
gewesen.3

III.  Die  erste  gesetzliche  Regelung  des  B.wesens  ist  für  Deutschland  durch  das  BGes.
vom  22.  Juni  1896  unternommen.  Die  wichtigsten  Unterschiede  dieses  Gesetzes  von
dem  jetzigen  BGes.  betreffen  die  Termingeschäfte.

1.  Das  alte  Bes.  hatte  eine  Legaldefinition  der  Bltermingeschäfte  aufgestellt.
Doch  war  diese  Definition  ohne  praktischen  Erfolg  geblieben.  Denn  das  Reichsgericht  hatte
sie  einfach  nicht  respektiert,  sondern  nicht  ohne  Kühnheit  zahlreiche  Regeln,  die  das  Gesetz
für  „B.termingeschäfte“  aufgestellt  hatte,  ohne  weiteres  auch  auf  Geschäfte  angewendet,
die  jener  Definition  nicht  entsprachen.

2.  Nach  dem  alten  BGes.  waren  termingeschäftsfähig  grundsätzlich  nur  Personen,
die  sich  in  ein  eigens  hierfür  geschaffenes  B.register  hatten  eintragen  lassen.  Tatsächlich
hatte  aber  nur  ein  ganz  kleiner  Teil  der  Terminspekulanten  die  Eintragung  in  diesem  Register
  erwirkt.  Die  Folge  war,  daß  der  größte  Teil  des  deutschen  Terminhandels  von  1896
bis  1908  jeder  rechtlichen  Anerkennung  entbehrte.

3.  Termingeschäfte  zwischen  Parteien,  von  denen  auch  nur  eine  der  Termingeschäfsfähigkeit
  darbte,  waren  nach  dem  alten  BGes.  selbst  dann  ungültig,  wenn  die  nicht
termingeschäftsfähige  Partei  der  andern  eine  Sicherheit  bestellt,  und  blieben  ungültig  auch
dann,  wenn  eine  Partei  im  Einverständnis  mit  der  andern  die  ihr  obliegende  Leistung
vertragsmäßig  bewirkt  hatte;  eine  Aufrechnung  mit  Forderungen  aus  solchen  Geschäften
war  unzulässig;  ja  sogar  eine  Rückforderung  dessen,  was  eine  Partei  auf  Grund  eines  solchen
Geschäfts  aus  freien  Stücken  an  die  Gegenpartei  geleistet  hatte,  war  statthaft,  es  sei  denn,
daß  die  Leistung  erst  nach  vollständiger  Abwicklung  des  Geschäfts,  also  nach  genauer  Feststellung
  von  Gewinn  und  Verlust,  bewirkt  worden  war.

4.  Börsenmäßige  Termingeschäfte  in  Getreide  und  Mühlenfabrikaten  waren  nach
dem  alten  BGes.  ganz  verboten.  Doch  hatten  sich  Regierung  und  Börse  darüber  geeinigt,
daß  bestimmte  Arten  des  Terminhandels  in  Getreide  und  Mehl  trotz  des  gesetzlichen  Verbots
  tatsächlich  an  der  B.  geduldet  werden  sollten.  Selbstverständlich  gaben  aber  weder
Regierung  noch  Börse  zu,  daß  hierin  eine  Gesetzwidrigkeit  liege,  sondern  beide  halfen  sich
damit,  daß  sie  jene  geduldeten  Arten  des  Terminhandels  für  einen  Nichtterminhandel
ausgaben.

3  Siehe  Thöl  1  S.  1023.