Siebenter  Abschnitt.

Die  Geschäfte  des  Buchhandels.

I.  Die  Verlagsverträge.

1.  Begriff  und  Abschluß  des  Verlagsvertrages.
8  108.

Hauptrechtsquelle  ist  das  Reichsgesetz  über  das  Verlagsrecht  vom
19.  Juni  1901  („VerlGes."),  sowie  das  Reichsgesetz  betreffend  das  Urheberrecht
  an  Werken  der  Literatur  und  der  Tonkunst  vom  nämlichen  Tage
(„ch  Ges.“),  beide  in  Kraft  seit  dem  1.  Januar  1902.

J.  1.  a)  Der  Verlagsvertrag  ist  ein  gegenseitiger  Vertrag,  der
die  Vervielfältigung  und  Verbreitung  eines  Werks  zum  Gegenstande  hat:
die  eine  Partei  verpflichtet  sich,  das  Werk  der  andern  Partei  zur  Vervielfältigung
  und  Verbreitung  zu  überlassen;  die  andre  Partei  übernimmt  es,
diese  Vervielfältigung  und  Verbreitung  in  eignem  Namen  und  für  eigne
Rechnung  herbeizuführen  (Verl  Ges.  1).  Erstere  Partei,  die  mit  dem  „Urheber
  des  Werks  nicht  identisch  zu  sein  braucht  (VerlGes.  48),  nennen  wir
in  Ermanglung  einer  besseren  Bezeichnung  Herausgeber  letztere
Partei  heißt  Verleger.

b)  Den  Gegensatz  zum  Verlagsvertrage  bildet  namentlich:

a)  der  sog.  Kommissionsverlagsvertrag,  bei  dem  der
Verleger  die  Vervielfältigung  und  Verbreitung  des  Verlagswerks  zwar  in
eignem  Namen,  aber  nicht  für  eigne  Rechnung,  sondern  für  Rechnung  des
Herausgebers  übernimmt,  so  daß  Gewinn  und  Verlust  dem  letzteren  zufallen;


1  Kommentare  zum  Verlagsgesetz  von  1901  von  Kuhlenbeck  (01),  Mittelstädt  und
Hillig  (01),  Voigtländer  (01),  E.  Müller  (01),  Allfeld  (02);  Henneberg,  Rechtsstellung  des
Verlegers  (08);  Höniger,  Das  Inseratenrecht  und  andre  verlagsrechtliche  Aufsätze  (09)
G.  Füher,  Grundzüge  der  Organisation  des  deutschen  Buchhandels  (03).  —  Wächter,  Verlagsrecht,
  2  Bde.  (57);  Gerber,  Jahrb.  f.  Dogm.  3  S.  359;  Schürmann,  Rechtsverhältnisse
der  Autoren  und  Verleger  (89);  ders.,  Organisation  und  Rechtsgewohnheiten  des  deutschen
Buchhandels,  2  Bde.  (80/81);  Buhl,  Z.  25  S.  142;  ders.,  Zur  Geschichte  des  deutschen
Sortimentshandels  (79);  Weidling,  Buchhändl.  Kommissionsgeschäft  (85);  Friedrichs,
Trödelvertrag  und  Konditionsvertrag  (90);  Kirchheim,  Zur  Lehre  vom  Verlagsrecht  (95);
Hofmann,  Bestellung  eines  Schriftwerks  durch  den  Verleger  (96).

Cosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  26