402  Siebenter  Abschnitt.  Die  Geschäfte  des  Buchhandels.

8)  der  Gesellschaftsverlagsvertrag,  bei  dem  der  Verleger
  die  Vervielfältigung  und  Verbreitung  des  Verlagswerks  zwar  in
eignem  Namen,  aber  nicht  für  alleinige  eigne  Rechnung,  sondern  für  gemeinsame
  Rechnung  seiner  selbst  und  des  Herausgebers  übernimmt,  so  daß
Gewinn  und  Verlust  ihnen  beiden  zufallen;

7)  der  Selbstverlag,  bei  dem  jemand  ein  Werk  vervielfältigt
und  verbreitet,  bei  dem  er  selber  zugleich  als  Verleger  und  als  Herausgeber
auftritt.

Kommissionsverlagsvertrag,  Gesellschaftsverlagsvertrag  und  Selbstverlag  sind  keine
Verlagsverträge  im  Sinn  des  Gesetzes  und  unterliegen  deshalb  nicht  den  in  den  folgenden
Paragraphen  zu  entwickelnden  verlagsrechtlichen  Normen,  sondern  den  Regeln  vom  Kommissionsgeschäft,
  vom  Gesellschafts-,  vom  Werkvertrage  u.  s.  w.  Bezeichnend  ist  folgende
Zusammenstellung:  die  äußere  Ausstattung  eines  neu  erscheinenden  Buchs  wird  bestimmt
I.  beim  Selbstverlage  vom  Verleger  nach  Gutdünken,  I1I.  beim  echten  Verlagsvertrage
vom  Verleger  nach  Maßgabe  der  Verkehrssitte,  III.  beim  Kommissionsverlagsvertrage
vom  Herausgeber,  IV.  beim  Gesellschaftsverlagsvertrage  vom  Herausgeber  und  Verleger
zusammen.

lbrigens  ist  nicht  ausgeschlossen,  daß  einzelne  Regeln,  die  das  Gesetz  nur  für  den
echten  Verlagsvertrag  aufgestellt  hat,  wenigstens  analog  auch  beim  Kommissions=  und
Gesellschaftsverlagsvertrage  anwendbar  sind.  Hierher  gehört  z.  B.  die  Regel,  daß  der
Verleger  vor  der  Vervielfältigung  des  Werks  dem  Herausgeber  Gelegenheit  zur  Korrektur
geben  muß.

2.  a)  Der  Verlagsvertrag  kann  alle  Werke  betreffen,  die  sich  zur  Vervielfältigung
  und  Verbreitung  eignen.  Doch  soll  im  folgenden  nur  von
Werken  der  Literatur  und  der  Tonkunst  die  Rede  sein;  denn  nur  für  den
Verlag  dieser  Art  von  Werken  sind  gesetzlich  besondre  Regeln  aufgestellt,
während  es  an  derartigen  Bestimmungen  für  den  Verlag  von  Werken  der
Malerei,  der  Photographie,  der  Plastik  u.  s.  w.  gänzlich  fehlt  (s.  VerlGes.  1).

Indes  ist  zu  beachten,  daß  zu  den  Werken  der  „Literatur“  nach  dem  gesetlichen
Sprachgebrauch  auch  Abbildungen  —  graphische  wie  plastische  —  gehören,  sofern  sie  wissenschaftlicher
  oder  technischer  Art  sind  und  nicht  ihrem  Hauptzweck  nach  Kunstwerke  darstellen
sollen  (Überschrift  zu  Urh  Ges.  und  §  1  Nr.  3  ebenda);  wichtig  ist  dies  namentlich  für  Bilder,
die  dem  Anschauungsunterricht  dienen,  für  Globen,  für  Modelle  von  Kristallen  u.  dal.

Ob  und  inwieweit  die  gesetzlichen  Sondervorschriften  über  den  Verlag  von  Werken
der  Literatur  auf  den  Verlag  von  Kunstwerken  der  Malerei,  Plastik  u.  s.  w.  nicht  wenigstens
  analog  anzuwenden  sind,  sei  hier  dahingestellt.

b)  Gegenstand  eines  Verlagsvertrages  kann  ein  bereits  vollendetes
wie  ein  erst  noch  herzustellendes,  kann  ein  individuelles  wie  ein  nur  der
Gattung  nach  bestimmtes  Verlagswerk,  kann  ein  Werk,  an  dem  ein  Urheberrecht
  besteht,  wie  ein  „gemeinfreies“  Werk  sein.  Möglich  ist  es,  daß  der  Vertrag
  auch  eine  ganze  Reihe  von  Werken  auf  einmal  umfaßt.

3.  Für  den  Begriff  des  Verlagsvertrages  ist  es  gleichgültig,  ob  der
Abschluß  des  Vertrages  auf  seiten  des  Herausgebers  oder  des  Verlegers
gewerbsmäßig  oder  bloß  gelegentlich  erfolgt.  Erfolgt  der  Abschluß  gewerbs-