Verlagsvertrag.  ss  108,  109.  403

mäßig,  so  gilt  zwar  nicht  der  Herausgeber,  wohl  aber  der  Verleger  als
Kaufmann.  Denn  die  gewerbliche  Verlegertätigkeit  gehört  zum  Buchhandel,
und  der  Abschluß  von  Verlagsverträgen  bildet  somit  auf  seiten  des  Verlegers
ein  Grundgeschäft  des  Handels  (1  Nr.  8).

Das  nämliche  gilt  auch  für  Verleger,  die  sich  nur  mit  dem  Kommissions-,  dem  Gesellschafts=
  oder,  wie  etwa  die  Firma  Karl  Bädeker  in  Leipzig,  dem  Selbstverlage  befassen.
Denn  auch  diese  Arten  des  Verlages  gehören  zum  „Buchhandel“.

Daß  ein  Verleger  echte  Verlagsverträge  nicht  gewerbsmäßig,  sondern  nur  gelegentlich
  abschließt,  kommt  nicht  häufig  vor,  weshalb  denn  auch  die  übergroße  Mehrzahl  sämtlicher
  Verleger  tatsächlich  die  Kaufmannseigenschaft  besitzt.  Eine  Ausnahme  findet  sich
am  häufigsten  beim  Selbstverlage,  beim  Verlage  von  Museumskatalogen  durch  die  Museumsverwaltungen
  u.  s.  w.

II.  Der  Abschluß  des  Verlagsvertrages  kann  formlos  geschehn:  schriftliche
  Beurkundung  des  Vertrages  ist  nicht  vorgeschrieben  und  kann,  wenn  der
Vertrag  einmal  mündlich  abgeschlossen  ist,  auch  nachträglich  von  keiner  Partei
gefordert  werden.

2.  Die  Verpflichtungen  der  Parteien  aus  dem  Verlagsvertrage.
E109.

I.  Die  Verpflichtungen,  die  der  Verlagsvertrag  dem  Herausgeber  und
dem  Verleger  gegenseitig  auferlegt,  sind  von  mannigfacher  Art.

1.  Der  Herausgeber  ist  verpflichtet,  dem  Verleger  das  bedungene
Verlagswerk  zum  Zweck  der  Vervielfältigung  in  der  rechten  Art  und  zur
techten  Zeit  zu  liefern  (VerlGes.  1).

a)  Der  Herausgeber  muß  das  Werk  mit  dem  Inhalt  und  in  dem  Umfang
  liefern,  der  vertragsmäßig  ausgemacht  ist  oder  dem  vertragsmäßig
bedungenen  Zweck  der  Veröffentlichung  entspricht.  Fehlt  es  an  einer  derartigen
  Bestimmung,  so  hat  der  Herausgeber  freie  Hand  und  braucht  auf
die  persönlichen  und  geschäftlichen  Interessen  des  Verlegers  nur  so  weit  Rücksicht
  zu  nehmen,  als  Treu  und  Glauben  es  mit  Rücksicht  auf  die  Verkehrssitte
erfordern.  Denn  das  Werk  soll  in  erster  Reihe  literarischen  oder  musikalischen
Zwecken  dienen,  und  ob  es  hierzu  tauglich,  hat  nicht  der  Verleger,  sondern
der  Herausgeber  zu  entscheiden.

Beispiele.  I.  A.  als  Herausgeber  hat  mit  B.  einen  Verlagsvertrag  über  einen
„Kommentar"  zur  Konkursordnung  abgeschlossen;  nachträglich  findet  er,  daß  es  weit  angemessener
  sein  würde,  wenn  er  ein  „Lehrbuch“  des  Konkursrechts  herausgäbe.  Hier
kann  B.  darauf  bestehn,  daß  A.  ihm  das  Werk,  wie  vertragsmäßig  bedungen,  in  Kommentarform
  liefert;  A.  kann  aber  den  Kommentar  (z.  B.  dadurch,  daß  er  stets  eine  Anzahl  von
Gesetzesparagraphen  im  Zusammenhang  erläutert  und  jedem  Abschnitt  des  Gesetzes  eine
Einleitung  vorausschickt)  so  einrichten,  daß  er  sich  ähnlich  wie  ein  Lehrbuch  liest.  II.  C.  als
Herausgeber  hat  mit  D.  einen  Verlagsvertrag  über  ein  Lehrbuch  der  Volkswirtschaft  ab-