404  Siebenter  Abschnitt.  Die  Geschäfte  des  Buchhandels.

geschlossen  und  faßt  das  Werk  in  sozialdemokratischem  Sinn  ab.  Hier  muß  D.  sich  dies
gefallen  lassen,  es  sei  denn,  daß  sein  Verlag,  wie  C.  wissen  mußte,  eine  ausgesprochen
antisozialistische,  z.  B.  orthodox-römisch-katholische  Richtung  hatte;  er  kann  aber  verlangen,
daß  das  Werk  jede  Auslassung  vermeidet,  die  ein  strafrechtliches  Verfahren  gegen  ihn  veranlassen
  könnte.  III.  E.  als  Herausgeber  hat  mit  F.  einen  Verlagsvertrag  über  einen
einbändigen  Roman  „Der  Pfadfinder“  abgeschlossen;  E.  liefert  aber  unter  diesem  Titel
ein  dreibändiges  Werk,  das  unerträglich  langweilig  ist  und  lange  Dialoge  in  russischer  Sprache
enthält.  Hier  kann  F.  die  Kürzung  des  Romans  auf  einen  Band  und  die  Übersetzung  der
Dialoge  ins  Deutsche  verlangen,  kann  dagegen  wider  die  Langweiligkeit  des  Werks  nichts
einwenden.

b)  Der  Herausgeber  muß  das  Werk  zu  der  Zeit  liefern,  die  vertragsmäßig
  ausgemacht  ist  oder  dem  vertragsmäßig  bedungenen  Zweck  der  Veröffentlichung
  entspricht  (s.  VerlGes.  11).  Fehlt  es  an  einer  derartigen  Bestimmung,
  so  ist  zu  unterscheiden  wie  folgt:

a)  Ist  der  Verlagsvertrag  über  ein  bereits  vollendetes  Werk  abgeschlossen,
  so  muß  die  Lieferung  sofort  geschehn  (VerlGes.  11  1).

6)  Soll  das  Werk  erst  nach  dem  Vertragsschluß  hergestellt  werden,  so
muf  die  Lieferung  binnen  einer  Frist  geschehn,  innerhalb  deren  der  Herausgeber
  das  Werk  „bei  einer  seinen  Verhältnissen  entsprechenden  Arbeitsleistung“
  herstellen  kann;  bei  der  Bestimmung  dieser  Frist  ist  selbstverständlich
  auch  auf  die  anderweitige  —  berufliche  oder  nicht  berufliche  —  Tätigkeit
des  Herausgebers  Rücksicht  zu  nehmen,  es  sei  denn,  daß  der  Verleger  diese
Tätigkeit  beim  Vertragsschluß  weder  gekannt  hat  noch  hat  kennen  müssen
(VerlGes.  11  II).

Beispiele.  I.  Der  junge  Rechtsanwalt  A.  hat  über  einen  juristischen  Kommentar
mit  dem  Verleger  B.  einen  Verlagsvertrag  abgeschlossen.  Hier  ist  bei  der  Bemessung
der  Frist,  binnen  deren  A.  den  Kommentar  zu  liefern  hat,  zu  berücksichtigen,  daß  er  für
das  Buch  nur  die  Mußestunden  verwenden  kann,  die  ihm  seine  Praxis  übrig  läßt.
und  wenn  A.s  Praxis  schnell  wächst  und  dadurch  seine  Mußestunden  immer  geringer
werden,  so  kann  B.  nicht  etwa  beanspruchen,  daß  A.  dem  Kommentar  zuliebe  seine  Praxis
beschränkt.  II.  Anders,  wenn  A.  sich  unerwarteterweise  zum  Stadtverordneten  wählen
läßt  und  seine  Mußezeit  auf  Plenar-  und  Kommissionssitzungen  im  städtischen  Interesse
verwendet:  hierauf  braucht  B.  keine  Rücksicht  zu  nehmen.

e)  Der  Herausgeber  muß  das  Werk  in  einer  Form  liefern,  die  eine
sofortige  Vervielfältigung  gestattet  (VerlGes.  10);  insbesondre  muß  das
Werk,  wenn  es  ein  Schriftwerk  ist,  von  den  Setzern  bei  Anwendung  der
üblichen  Sorgfalt  richtig  gelesen  werden  können.  Doch  ist  es  dem  Herausgeber
  gestattet,  das  Werk  auch  nach  geschehener  Ablieferung  noch  nachträglich
u  äindern,  aber  nur  so  lange,  als  die  Vervielfältigung  des  ganzen  Werks
noch  nicht  vollendet  ist,  und  nur  so  weit,  als  die  Anderung  nicht  ein  berechtigtes
  Interesse  des  Verlegers  verletzt  (VerlGes.  12  1).

Beispiel.  A.  hat  dem  Verleger  ein  Lehrbuch  in  Verlag  gegeben.  Hier  kann  er,
wie  wir  sahn,  das  Buch  innerhalb  der  üblichen  Grenzen  anfänglich  ohne  Rücksicht  auf  die
eressen  des  Verlegers  nach  Gutdünken  sehr  lang  oder  sehr  kurz  abfassen.  Hat  er  aber

Int