Verlagsvertrag.  Rechte  und  Pflichten  der  Parteien.  8  109.  405

das  Manuskript  einmal  abgeliefert,  so  darf  er  eine  nachträgliche  Kürzung  oder  Verlängerung
nur  vornehmen,  wenn  das  Interesse  des  Verlegers  dem  nicht  widerspricht.

Nimmt  der  Herausgeber  eine  zulässige  Anderung  vor,  so  muß  der  Verleger  sich
nicht  bloß  die  Anderung  als  solche  gefallen  lassen,  sondern  muß  auch  die  dadurch  entstehenden
  Mehrkosten  tragen:  erstens,  wenn  sie  ein  gewisses  übliches  Maß  nicht  übersteigen,
zweitens,  wenn  die  Anderung  noch  vor  Beginn  der  Vervielfältigung  vorgenommen  wird,
drittens,  wenn  seit  Beginn  der  Vervielfältigung  Umstände  eingetreten  sind,  die  die  Anderung
  rechtfertigen;  im  übrigen  fallen  die  Kosten  der  ÄAnderung  dem  Herausgeber  zur  Last
(VerlGes.  12  III).  Beispiel:  ein  Schriftsteller  schaltet  in  einem  von  ihm  verfaßten  Lehrbuch
  der  Physik,  und  zwar  in  einem  bereits  gesetzten,  aber  noch  nicht  gedruckten  Paragraphen,
  einen  Absatz  ein,  der  auf  eine  ihm  erst  während  des  Satzes  bekannt  gewordene,
sehr  wichtige  Entdeckung  hinweist;  hier  trägt  der  Verleger  die  durch  den  Einschub  verursachten
  Mehrkosten,  wenn  der  Schriftsteller  vor  diesem  Zeitpunkt  jene  Entdeckung  nicht
erfahren  zu  haben  brauchte;  hätte  er  sie  dagegen  schon  früher  kennen  müssen,  so  darf  er  die
Mehrkosten  dem  Verleger  nur  dann  zuschieben,  wenn  sie  im  Verhältnis  zu  den  Gesamtkosten
  des  Werks  unbedeutend  sind.

d)  Der  Herausgeber  muß,  wenn  nichts  andres  vereinbart  ist  s.  VerlGes.
48),  das  von  ihm  abgelieferte  Werk  selbst  hergestellt  haben,  er  selber  muß

Urheber  des  Werks  sein.

Beispiel.  A.  hat  dem  B.  einen  Roman  in  Verlag  gegeben;  nachträglich  stellt  sich
heraus,  daß  der  Roman  nicht  von  A.,  sondern  von  dessen  Sohn  verfaßt  ist.  Hier  kann  B.
das  Werk  zurückweisen,  auch  wenn  der  Sohn  denselben  Namen  führt  wie  sein  Vater  und
mit  der  Herausgabe  des  Werks  durch  diesen  einverstanden  war.

Dagegen  schadet  es  nichts,  wenn  der  Herausgeber  sich  bei  Herstellung  des  Werks
von  andern  Personen  hat  helfen  lassen  (s.  VerlGes.  12  II),  vorausgesetzt,  daß  er  die  volle
literarische  Verantwortung  für  seine  Gehülfen  übernimmt.  Beispiel:  der  Verfasser
eines  Lehrbuchs  überläßt  die  Abfassung  des  Inhaltsverzeichnisses  unter  eigner  Verantwortung
  einem  seiner  Schüler.

e)  Der  Herausgeber  muß  dem  Verleger  dafür  aufkommen,  daß  an
dem  von  ihm  gelieferten  Werk  ein  gesetzliches  Urheberrecht  besteht,  daß  er,
der  Herausgeber,  über  dies  Recht  verfügen  kann  und  daß  der  Verleger  an

dem  Werk  das  im  nächstfolgenden  Paragraphen  näher  zu  erörternde  Verlagsrecht
  erwirbt;  doch  kann  auch  hier  das  Gegenteil  vereinbart  werden

(VerlGes.  8).

!)  Der  Herausgeber  muß  das  Werk  dem  Verleger,  wenn  nichts  andres  vereinbart
  ist,  an  seinem  Wohnort  liefern  (BGB.  269  1).  Schickt  er  also  das  Werk  auf  Verlangen
  des  Verlegers  diesem  mit  der  Post  zu,  so  trägt  die  Gefahr  der  Versendung  der
Verleger.  Das  ist  besonders  für  das  Verständnis  des  Worts  „Ablieferung“  in  der  Regel
zu  8  wichtig.

g)  Geht  das  Werk  durch  Zufall  unter,  nachdem  es  vom  Herausgeber  an  den  Verleger
  abgeliefert  oder  der  Verleger  in  Annahmeverzug  geraten  ist,  so  darf  der  Herausgeber,
  wenn  er  will,  binnen  einer  ihm  zu  bewilligenden  angemessenen  Frist  ein  neues
Werk  liefern,  und  wenn  die  Lieferung  auf  Grund  vorhandener  Vorarbeiten  oder  sonstiger
Unterlagen  mit  geringer  Mühe  geschehn  kann,  ist  er  auf  Verlangen  des  Verlegers  sogar
dazu  verpflichtet;  dabei  besteht  aber  der  Unterschied,  daß  der  Herausgeber  für  die  durch
die  Neulieferung  entstandene  Mehrarbeit  eine  angemessene  Vergütung  fordern  kann,  wenn
er  sie  auf  Verlangen  des  Verlegers  leistet,  während  er  eine  Neulieferung,  die  er  aus  freien