406  Siebenter  Abschnitt.  Die  Geschäfte  des  Buchhandels.

Stücken  vornimmt,  kostenfrei  bewirken  muß  (s.  VerlGes.  33  II,,  III).  Unterbleibt  die  Neulieferung,

  so  ist  das  Verlagsverhältnis  aufgehoben;  doch  behält  der  Herausgeber  seinen
etwaigen  Honoraranspruch  (VerlGes.  33  ,  III).

n)  Ganz  andre  Regeln  gelten  selbstverständlich,  wenn  das  Verlagswerk,  nachdem
es  abgeliefert  oder  der  Verleger  in  Annahmeberzug  geraten  ist,  durch  Verschulden  einer
Partei  untergeht.  Und  zwar  sind  diese  Regeln  im  ganzen  dem  bürgerlichen  Recht  zu  entnehmen.
  Siehe  indes  VerlGes.  33  II  Satz  2.

2.  Der  Herausgeber  ist  verpflichtet,  dem  Verleger  die  Vervielfältigung
und  Verbreitung  des  von  ihm  gelieferten  Verlagswerks  zu  gestatten,  und
der  Verleger  ist  verpflichtet,  diese  Vervielfältigung  und  Verbreitung  tatsächlich
  vorzunehmen  (VerlGes.  1).

a)  Die  Art  der  Vervielfältigung,  namentlich  bei  Schriftwerken  die
Bestimmung  des  Satzes,  des  Papiers,  des  Formats,  des  Einbandes,  hängt
innerhalb  der  Grenzen,  die  durch  die  Klauseln  des  Verlagsvertrages,  durch
den  Zweck  und  Inhalt  des  Werks  und  durch  die  im  Verlagshandel  herrschende
Ubung  bestimmt  sind,  vom  freien  Ermessen  des  Verlegers  ab:  wie  für
den  Inhalt  des  Verlagswerks  allein  der  Herausgeber,  so  ist  für  das  Außere
allein  der  Verleger  verantwortlich  (VerlGes.  14).  Das  nämliche  gilt  für
die  Art  der  Verbreitung  des  Werks,  also  namentlich  für  die  Form,  in
der  der  Verleger  das  Werk  bekanntmacht,  für  die  Bestimmung  des
„Buchhändlerpreises“,  zu  dem  er  das  Werk  an  die  Weiterverkäufer
liefert,  für  die  Bestimmung  des  „Ladenpreises“,  zu  dem  die  Weiterverkäufer

  das  Werk  an  das  Publikum  abzugeben  haben  (VerlGes.  14,  21
Satz  1).

Dem  entspricht  es,  daß  der  Verleger  den  anfänglich  bestimmten  Ladenpreis  nachträglich
  herabsetzen  kann,  um  den  Absatz  des  Werks  zu  beschleunigen;  nur  darf  er  damit
keine  berechtigten  Interessen  des  Herausgebers  verletzen,  also  vor  allem  nicht  dessen  literarisches
  Ansehn  schädigen;  zu  einer  nachträglichen  Erhöhung  des  Preises  bedarf  es  stets
der  Zustimmung  des  Herausgebers  (VerlGes.  21  Satz  2,  3).

b)  Ein  wesentlicher  Bestandteil  der  Vervielfältigung  ist  bei  Schriftwerken
die  „Korrektur“  des  Satzes;  es  ist  also,  wenn  nicht  das  Gegenteil  vereinbart
ist,  einzig  und  allein  Sache  des  Verlegers,  für  sie  zu  sorgen.  Doch  ist  der
Herausgeber  zur  Mitwirkung  bei  der  Korrektur  zwar  nicht  verpflichtet,
aber  doch  berechtigt.  Demgemäß  hat  der  Verleger  von  jedem  Bogen  vor
Beginn  des  Drucks  dem  Herausgeber  einen  Probeabzug  zu  senden  und  darf
erst  drucken,  wenn  der  Herausgeber  sein  „Imprimatur“  erteilt  hat.  Doch
gilt  das  Imprimatur  als  stillschweigend  erteilt,  wenn  der  Herausgeber
den  Probeabzug  nicht  binnen  angemessener  Frist  dem  Verleger  gegenüber
beanstandet  hat  (VerlGes.  20).

e)  Alle  Abzüge,  die  der  Verleger  von  dem  Verlagswerk  herzustellen
berechtigt  und  verpflichtet  ist,  müssen  eine  einzige  „Auflage“  bilden  (VerlWGes.
51  Satz  1,  16).  Das  heißt:  der  Verleger  braucht  sie  zwar  nicht  auf  einmal
herzustellen,  muß  aber  dafür  sorgen,  daß  sämtliche  Abzüge  mit  mechanischer