Verlagsvertrag.  Rechte  und  Pflichten  der  Parteien.  8  109.  407

Sicherheit  übereinstimmen;  demgemäß  muß  bei  Schriftwerken,  wenn  der
Druck  der  Abzüge  erst  nach  und  nach  erfolgen  soll,  der  Satz  so  lange  stehn
bleiben,  bis  auch  der  letzte  Abzug  gedruckt  ist.  Doch  kann  auch  vereinbart
werden,  daß  der  Verleger  zur  Herstellung  einer  Mehrheit  von  Auflagen
befugt  sein  soll.  Für  diesen  Fall  gelten,  falls  nichts  andres  verabredet  ist,
folgende  besondre  Vorschriften.

a)  Alle  Vereinbarungen,  die  von  den  Parteien  für  eine  der  Auflagen
getroffen  sind,  sind  auch  auf  sämtliche  folgenden  Auflagen  zu  beziehn
(VerlGes.  5  I  Satz  2).

6)  Der  Herausgeber  ist  nicht  verpflichtet,  die  neue  Auflage  abzuändern.
Wohl  aber  ist  er  zur  Vornahme  von  Anderungen,  soweit  dadurch  kein  berechtigtes
  Interesse  des  Verlegers  verletzt  wird,  berechtigt;  der  Verleger  muß
demgemäß  dem  Herausgeber  die  Veranstaltung  der  neuen  Auflage  rechtzeitig
  anzeigen,  um  ihm  zur  Vornahme  von  Anderungen  Gelegenheit  zu
geben  (VerlGes.  12  1  Satz  2,  3).

))  Ob  der  Verleger  die  neue  Auflage  veranstaltet,  steht  in  seinem
Belieben.  Doch  kann  der  Herausgeber  ihm  zur  Ausübung  des  Rechts  eine
angemessene  Frist  setzen  und  nach  fruchtlosem  Ablauf  der  Frist  von  dem
Vertrage  zurücktreten;  der  Fristsetzung  bedarf  es  nicht,  wenn  der  Verleger
die  Veranstaltung  der  neuen  Auflage  verweigert  hat  (VerlGes.  17).

d)  Der  Verleger  ist,  wenn  nichts  andres  vereinbart,  berechtigt  und
verpflichtet,  von  dem  Verlagswerk  für  jede  Auflage,  die  er  rechtmäßig  veranstaltet,
  tausend  Abzüge  herzustellen.  Doch  kann  er,  wenn  er  will,  die
Zahl  der  Abzüge  auch  geringer  bestimmen,  muß  dies  dann  aber  dem  Herausgeber
  noch  vor  Beginn  der  Vervielfältigung  mitteilen  (VerlGes.  5  II).

Zu  diesen  1000  Abzügen  oder  zu  der  laut  Vereinbarung  oder  einseitiger  Bestimmung
des  Verlegers  an  die  Stelle  der  1000  tretenden  größeren  oder  geringeren  Zahl  kommen  aber
noch  hinzu:  I.  die  „Freiexemplare“,  die  der  Verleger  dem  Herausgeber  zu  liefern  oder  nach
der  Verkehrssitte  zwecks  Bekanntmachung  des  Werks  an  Zeitschriften,  Behörden  u.  s.  w.
zu  versenden  hat;  II.  die  üblichen  „Zuschußexemplare“,  die  zum  Ersatz  oder  zur  Ergänzung
beschädigter  Exemplare  bestimmt  sind  und  auch  nur  für  diese  Zwecke  verwendet  werden
dürfen  (s.  VerlGes.  6).

Gehn  Abzüge,  die  der  Verleger  rechtmäßig  hergestellt  hat  und  die  sich  in  seinem
Lager  befinden,  unter,  so  darf  er  sie  durch  andre  ersetzen,  muß  aber  dem  Herausgeber  vorher
davon  Anzeige  machen  (VerlGes.  7).  Anders,  wenn  Abzüge  untergehn,  die  bereits  an
die  Weiterverkäufer  verschickt  waren,  sei  es  auch  nur  konditionsweise  (s.  unten  §  112);
derartige  Abzüge  dürfen  also  nicht  erneuert  werden,  sondern  gelten  als  endgültig
abgesetzt.

Das  Recht  des  Verlegers,  untergegangene  Abzüge  zu  erneuern,  gilt,  da  das  Gesetz
nicht  unterscheidet,  auch  dann,  wenn  er  den  Untergang  fahrlässig  herbeigeführt  hat.  Dagegen
  fällt  es  fort,  wenn  er  die  Abzüge  absichtlich  zerstört  hat;  denn  hierin  liegt  ein  rechksgültiger
  Verzicht  des  Verlegers  auf  sein  Recht  zur  Verbreitung  dieser  Abzüge.7

Hat  der  Verleger  den  Untergang  rechtmäßig  hergestellter  Abzüge  schuldhaft  her-—..



1  Allfeld  a.  a.  O.  S.  439.