408  Siebenter  Abschnitt.  Die  Geschäfte  des  Buchhandels.

beigeführt,  so  ist  er  zu  ihrer  Erneuerung  nicht  bloß  nach  Maßgabe  der  eben  erwähnten
Vorschriften  berechtigt,  sondern  er  ist  auf  Verlangen  des  Herausgebers  sogar  dazu
verpflichtet.  Denn  die  Verbreitung  der  Abzüge  ist  ja  nicht  bloß  ein  Recht,  sondern  zugleich
  eine  Pflicht  des  Verlegers.  Doch  wird  eine  Ausnahme  Platz  greifen,  wenn  die  Erneuerung

  der  Exemplare  mit  unverhältnismäßigen  Kosten  verbunden  wäre  (s.  BGB.
251  I).

e)  Der  Verleger  muß  mit  der  Vervielfältigung  beginnen,  sobald
ihm  das  vollständige  Verlagswerk  oder  bei  Werken,  die  in  Abteilungen  erscheinen
  sollen,  eine  vollständige  Abteilung  zugegangen  ist  (VerlGes.  15
und  muß  sie  in  einer  den  Verhältnissen  entsprechenden  Art  fördern.  Stellt
er  die  Abzüge,  deren  Herstellung  ihm  obliegt,  erst  nach  und  nach  her,  so  muß
er  rechtzeitig  dafür  sorgen,  daß  der  Bestand  nicht  vergriffen  wird  (VerlGes.
16  Satz  2).

1)  Der  Verleger  darf  bei  der  Vervielfältigung  des  Werks  nichts  daran
ändern;  insbesondre  darf  er  nichts  auslassen  und  nichts  zufügen,  auch  nicht
auf  dem  Titel  oder  in  einem  Anhang.  Eine  Ausnahme  gilt  nur  bei  Anderungen,
  für  die  der  Herausgeber  die  Einwilligung  nach  Treu  und  Glauben

nicht  versagen  kann  (VerlGes.  13),  also  etwa  bei  Berichtigung  offenbarer
Schreibfehler.

Beispiel.  A.  hat  in  eine  politische  Broschüre,  die  er  dem  B.  in  Verlag  gegeben,
eine  Bemerkung  eingeflochten,  die  als  Majestätsbeleidigung  gedeutet  werden  kann-  Hier
darf  B.  fordern,  daß  A.  diese  Bemerkung  streicht;  dagegen  ist  B.  selber  zu  der  Streichung
nicht  befugt.

8)  Der  Verleger  muß  die  Vervielfältigung  und  Verbreitung  des  Werks,
falls  nichts  andres  vereinbart,  für  eigne  Rechnung  und  in  eignem  Namen
besorgen.  Demgemäß  treffen  die  Kosten  der  Vervielfältigung  und  Verbreitung
  allein  den  Verleger,  und  wenn  bei  der  Vervielfältigung  und  Verbreitung
  Streit  mit  den  Buchdruckern,  mit  den  Weiterverläufern,  mit  dem
kaufenden  Publikum  entsteht,  ist  der  Herausgeber  für  seine  Person  bei  dem
Streit  rechtlich  nicht  beteiligt.

h)  Einige  Besonderheiten  gelten,  wenn  das  Verlagswerk  lediglich
als  Beitrag  für  eine  Zeitung  eingesendet  ist  (Verl  Ges.  41).

a)  Der  Verleger  ist  zur  Aufnahme  des  Beitrages  in  die  Zeitung  oder
zur  sonstigen  Bervielfältigung  oder  Verbreitung  des  Beitrages  selbst  dann
nicht  verpflichtet,  wenn  er  den  Beitrag  ausdrücklich  angenommen  hat,  es
sei  denn,  daß  er  dem  Einsender  zugleich  den  Zeitpunkt  bezeichnet  hat,  in  dem
der  Beitrag  erscheinen  soll  (VerlGes.  45  II).  Doch  kann  der  Einsender  von
dem  Vertrage  zurücktreten,  wenn  der  Beitrag  nicht  binnen  Jahresfrist  nach
der  Ablieferung  veröffentlicht  ist,  und  zwar  unbeschadet  seines  etwaigen
Honoraranspruchs  (VerlGes.  45  1).

6)  Der  Verleger  braucht  dem  Einsender  keine  Probeabzüge  zur
Korrektur  zu  liefern  (VerlGes.  43  Satz  2).