Verlagsvertrag.  Rechte  und  Pflichten  der  Parteien.  8  109.  409

7)  Der  Verleger  ist  in  der  Zahl  der  Auflagen  und  bei  jeder  Auflage  in
der  Zahl  der  Abzüge,  die  er  von  der  den  Beitrag  enthaltenden  Zeitungsnummer
  herstellt,  nicht  beschränkt  (VerlGes.  43  Satz  1).

5)  Der  Verleger  darf,  wenn  der  Beitrag  ohne  den  Namen  des  Einsenders
  erscheint,  bei  der  Vervielfältigung  die  Fassung  des  Beitrages  insoweit
verändern,  als  dies  in  Zeitungen  üblich  ist  (VerlGes.  44).

i)  Die  Regeln  zu  h  gelten  analog  auch  bei  Beiträgen  für  Zeitschriften
außer  Zeitungen  und  für  andre  periodische  Sammelwerke  (VerlGes.  41,
45,  43,  44).

Dagegen  gelten  sie  nicht  auch  bei  Beiträgen  für  unperiodische  Sammelwerke  (Konversationslexika
  u.  dgl.).  Doch  ist  für  diese  bestimmt,  daß  der  Verleger  im  Einverständnis
mit  dem  Herausgeber  des  Gesamtwerks  von  dem  Sammelwerk  neue  Abzüge  unter  Fortlassung
  einzelner  Beiträge  herstellen  kann  (VerlGes.  19).  Auch  wenn  der  Beitrag  völlig
vertragsmäßig  ausgefallen  ist,  hat  also  dessen  Einsender  nur  ein  sehr  beschränktes  Recht
auf  Verielfältigung  und  Verbreitung:  er  muß  sich  zufrieden  geben,  wenn  der  Beitrag
in  die  zuerst  vervielfältigten  (und  also  wohl  auch  zuerst  zu  verbreitenden)  Abzüge  aufgenommen
  wird,  ohne  daß  die  Zahl  dieser  Abzüge  nach  unten  hin  begrenzt  wäre.

k)  Hat  jemand  die  Herstellung  eines  Werks  nach  einem  Plan  übernommen,  bei  dem
ihm  der  Besteller  den  Inhalt  des  Werks,  sowie  die  Art  und  Weise  der  Behandlung  genau
vorschreibt  —  Beispiel:  ein  Verleger  bestellt  bei  einem  Schriftsteller  genau  nach  dem  Muster
einer  in  seinem  Verlage  bereits  erschienenen  schwedischen  eine  dänische  Grammatik  —,  so
ist  der  Besteller  im  Zweifel  zur  Vervielfältigung  und  Verbreitung  des  Werks  nicht  verpflichtet;
  dasselbe  gilt,  wenn  jemand  bloß  die  Mitarbeit  an  einem  enzyklopädischen  Unternehmen
  oder  Nebenarbeiten  für  das  Werk  eines  andern  oder  für  ein  Sammelwerk,  z.  B.
die  Anfertigung  eines  Inhaltsverzeichnisses,  übernommen  hat  (VerlGes.  47).  Ob  der
Schriftsteller  bei  Nichtveröffentlichung  der  von  ihm  gelieferten  Arbeit  in  diesen  beiden
Fällen  nicht  wenigstens  einen  Honoraranspruch  hat,  hängt  lediglich  von  der  Vereinbarung  ab.

3.  Der  Verleger  muß  dem  Herausgeber  eine  gewisse  Zahl  von  Freiexemplaren
  des  Werks  und  ein  weiteres  Exemplar  in  Aushängebogen  unentgeltlich
  liefern,  sowie  ihm  jedes  andre  zu  seiner  Verfügung  stehende  Exemplar
  zu  dem  niedrigsten  Preise  überlassen,  zu  dem  er  es  im  Betriebe  seines
Verlagsgeschäfts  an  die  Weiterverkäufer  abgibt  (VerlGes.  25,  26).

Bei  Werken  der  Literatur  beträgt  die  Zahl  der  Freiexemplare  1%  der  Auflage,
jedoch  nicht  weniger  als  5  und  nicht  mehr  als  15;  bei  Werken  der  Tonkunst  wird  die  Zahl
der  Freiexemplare  nur  durch  die  Übung  bestimmt  (VerlGes.  25  I,  11).

Bei  Beiträgen  für  Zeitungen,  Zeitschriften  und  andre  periodische  Sammelwerke
ist  der  Verleger  von  der  Pflicht,  dem  Einsender  des  Beitrages  Abzüge  zum  Buchhändlerpreise
  zu  überlassen,  frei  (VerlGes.  41,  46  II).  Bei  Beiträgen  für  Zeitungen  braucht  er
dem  Einsender  auch  keine  Freiexemplare  zu  liefern  (VerlGes.  46  1).

4.  Der  Verleger  hat  dem  Herausgeber  das  etwa  vereinbarte  „Honorar“
zu  zahlen;  ein  Honorar  gilt  als  stillschweigend  vereinbart,  wenn  die  Uberlassung
  des  Werks  an  den  Verleger  nur  gegen  eine  Vergütung  zu  erwarten
war  (VerlGes.  22).  Wenn  nichts  andres  verabredet,  ist  das  Honorar  sofort
bei  Ablieferung  des  Verlagswerks  zu  zahlen;  nur  wenn  die  Höhe  des