410  Siebenter  Abschnitt.  Die  Geschäfte  des  Buchhandels.

Honorars  von  der  Zahl  der  Druckbogen  abhängt  oder  in  andrer  Art  unbestimmt
  gelassen  ist,  wird  es  erst  nach  Beendigung  der  Verrvielfältigung
fällig  (Verl  Ges.  23).

Bestimmt  sich  das  Honorar  nach  dem  Absatz  —  etwa  in  der  Art,  daß  der  Verleger
von  jedem  fest  abgesetzten  Exemplar  10  %  des  Ladenpreises  erhält  —,  so  muß  der  Verleger
  dem  Herausgeber  alljährlich  Rechnung  legen  und  ihm,  soweit  erforderlich,  die  Einsicht
  seiner  Geschäftsbücher  gestatten  (VerlGes.  24).

II.  1.  a)  Erfüllt  der  Herausgeber  seine  Verpflichtung  zur  Lieferung
des  Verlagswerks  nicht,  indem  er  es  entweder  nicht  in  der  vertragsmäßigen
Beschaffenheit  oder  nicht  zur  rechten  Zeit  liefert,  so  hat  der  Verleger  das
Recht,  vom  Vertrage  zurückzutreten.  Und  zwar  ist  dies  sein  Rücktrittsrecht
durch  folgende  Eigentümlichkeiten  ausgezeichnet.

a)  Der  Rücktritt  ist  regelmäßig  erst  statthaft,  nachdem  der  Verleger
dem  Herausgeber  eine  angemessene  Nachfrist  mit  der  Erklärung  bestimmt
hat,  daß  er  die  Annahme  der  Leistung  nach  dem  Ablauf  der  Frist  ablehne,
und  der  Herausgeber  diese  Frist  hat  verstreichen  lassen.  Nur  ausnahmsweise
ist  eine  solche  Nachfristbestimmung  entbehrlich  und  der  Verleger  zum  Rücktritt
  sofort  befugt,  nämlich  erstens,  wenn  der  Herausgeber  zur  rechtzeitigen
vertragsmäßigen  Lieferung  des  Werks  außer  stande  ist,  zweitens,  wenn  der
Herausgeber  zu  dieser  Lieferung  zwar  im  stande  ist,  sie  aber  verweigert,
drittens,  wenn  die  Bewilligung  einer  Nachfrist  einem  besondern  gerechtfertigten

  Interesse  des  Verlegers  widersprechen  würde  (VerlGes.  30  ,,
II,  31).

6)  Der  Rücktritt  ist  auch  dann  statthaft,  wenn  der  Herausgeber  an  der
rechtzeitigen  Lieferung  des  Werks  durch  Umstände  verhindert  ist,  die  er
nicht  zu  vertreten  braucht  (.  VerlGes.  30,  31).  Und  gerade  dies  ist  besonders
bemerkenswert.  Denn  in  einem  derartigen  Fall  räumt  das  Gesetz  bei  andern
gegenseitigen  Verträgen  der  Gegenpartei  des  an  rechtzeitiger  Erfüllung
seiner  Verpflichtungen  behinderten  Schuldners  ein  Rücktrittsrecht  nur  unter
besondern  Beschränkungen  ein,  nämlich  nur  dann,  wenn  der  Gläubiger
an  der  verspäteten  Leistung  des  Schuldners  nachweislich  kein  Interesse  hat

oder  wenn  der  Schuldner  zur  Vornahme  der  Leistung  rechtskräftig  verurteilt
ist  (BGB.  286  II,  283).

1  7)  Ausgeschlossen  ist  der  Rücktritt,  wenn  die  nicht  vertragsmäßige  oder
nicht  rechtzeitige  Lieferung  des  Werks  dem  Verleger  keinen  oder  nur
unerheblichen  Schaden  bringt  (Verl  Ges.  30  III,  31).

b)  Analoge  Regeln  gelten,  wenn  der  Verleger  seine  Verpflichtung
zur  Vervielfältigung  und  Verbreitung  des  Verlagswerks  nicht  in  vertragsmäßiger
  Art  oder  nicht  zur  rechten  Zeit  erfüllt  (VerlGes.  32).  Der  Herausgeber
  hat  hier  also  ein  Rücktrittsrecht,  auch  wenn  der  Verleger  an  der  rechtzeitigen
  Erfüllung  seiner  Verpflichtungen  durch  Umstände  verhindert  ist,