Rücktritt  vom  Verlagsvertrage.  Veräußerung  der  Rechte  aus  dem  Vertrage.  5109.  411

die  er  nicht  zu  vertreten  braucht,  jedoch  regelmäßig  erst  nach  fruchtlosem
Ablauf  einer  ihm  vom  Herausgeber  gesetzten  angemessenen  Nachfrist.

2.  Unterbleibt  die  rechtzeitige  vertragsgemäße  Erfüllung  der  Verpflichtungen
  des  Herausgebers  oder  des  Verlegers  infolge  von  Umständen,
die  der  Schuldner  zu  vertreten  hat,  so  hat  die  Gegenpartei  außer  dem
zu  1  genannten  Rücktrittsrecht  auch  die  ihr  in  einem  solchen  Fall  nach
bürgerlichem  Recht  zustehenden  sonstigen  Ansprüche,  insbesondre  den  Anspruch
  auf  Schadensersatz  wegen  Verspätung  oder  wegen  Nichterfüllung
(VerlGes.  30  IV,  31  II,  32).

Ist  es  streitig,  ob  der  Herausgeber  die  Umstände,  die  ihn  an  der  rechtzeitigen  Lieferung
  des  Verlagswerks  gehindert  haben,  zu  vertreten  hat,  so  trifft  die  Beweislast  allgemeiner
Regel  gemäß  ihn  selbst  (s.  BGB.  282);  es  genügt  also  keineswegs,  daß  er  behauptet,  nicht
die  nötige  Arbeitsstimmung  gefunden  zu  haben.  Doch  wird  das  Gericht  wohl  tun,  wenn

es  ihm  die  Beweisführung  so  leicht  wie  möglich  macht.  Denn  wenn  der  Herausgeber
widerwillig  arbeitet,  wird  das,  was  er  leistet,  auch  für  den  Verleger  von  geringem

Wert  sein.

3.  Den  Herausgeber  durch  Zwangsvollstreckung  gemäß  ZPO.  888  zur  Lieferung
des  Verlagswerks  anzuhalten,  ist  nur  zulässig,  wenn  er  selber  einräumt,  daß  das  Werk  fertig
sei.  Denn  andernfalls  hängt  die  Lieferung  des  Werks  nicht,  wie  ZPO.  888  voraussetzt,
ausschließlich  vom  „Willen“,  sondern  auch  vom  „Können“  des  Schuldners  ab.  Dagegen
steht  Urh  Ges.  10  einer  Zwangsvollstreckung  nicht  entgegen,  weil  diese  Vorschrift  sinngemäß
  die  Zwangsvollstreckung  in  das  Verlagswerk  nur  wegen  einer  Geldforderung
verbietet.

III.  1.  Der  Herausgeber  kann  die  ihm  aus  dem  Verlagsvertrage  zustehenden
  Rechte  gegen  den  Verleger  beliebig  veräußern.

2.  a)  Dagegen  kann  der  Verleger  seine  Rechte  gegen  den  Herausgeber
nur  dann  frei  veräußern,  wenn  die  Veräußerung  seinen  ganzen  Verlag  oder
gewisse  Abteilungen  des  Verlages  betrifft,  während  er,  wenn  er  seine  Rechte
in  Ansehung  irgend  eines  einzelnen  Werks  veräußern  will,  zuvor  die
Zustimmung  des  Herausgebers  einholen  muß;  der  Herausgeber  darf  aber
die  Zustimmung  nur  verweigern,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt,  also
etwa  dann,  wenn  der  alte  Verleger  ein  angesehener  Gewerbtreibender,  der
Rechtsnachfolger  dagegen  übel  beleumundet  ist  (VerlGes.  28  I).

b)  Hat  der  Verleger  seine  Rechte  aus  dem  Verlagsvertrage  gültig
veräußert,  so  kann  er  die  Vervielfältigung  und  Verbreitung  des  Werks  dem
Rechtsnachfolger  überlassen,  ist  aber  für  dessen  Verhalten  persönlich  haftbar.
Außerdem  haftet  dem  Herausgeber  neben  dem  alten  Verleger  auch  der  neue
als  Gesamtschuldner,  vorausgesetzt,  daß  er  sich  dem  alten  Verleger  gegenüber
zur  Erfüllung  des  Verlagsvertrages  verpflichtet  hat  (VerlGes.  28  II).

e)  Die  Regeln  zu  a  gelten  auch  dann,  wenn  der  Verleger  in  Konkurs  verfallen  ist
und  der  Konkursverwalter  die  Veräußerung  vornimmt.  Dagegen  kommen  die  Regeln
zu  b  in  diesem  Fall  nur  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  der  neue  Verleger  kraft

.

2  Allfeld  a.  a.  O.  S.  107.