412  Siebenter  Abschnitt.  Die  Geschäfte  des  Buchhandels.

Gesetzes  an  die  Stelle  des  alten  tritt,  die  Konkursmasse  des  alten  Verlegers  aber  für  den
neuen  wie  ein  selbstschuldnerischer  Bürge  haftbar  ist  (VerlGes.  36  11).

IV.  Die  Regeln  zu  J  bis  III  können  auch  insoweit,  als  dies  nicht  bereits
ausdrücklich  erwähnt  ist,  im  Verlagsvertrage  von  den  Parteien  beliebig
abgeändert  oder  ergänzt  werden:  das  Verlagsrecht  ist  nicht  zwingendes,
sondern  nachgiebiges  Recht!  Doch  sind,  wie  selbstverständlich,  alle  Vereinbarungen
  nichtig,  die  die  Freiheit  der  Parteien  in  unsittlicher  Weise  beschränken
  oder  gegen  das  gesetzliche  Wucherverbot  verstoßen.

Beispiele.  I.  Eine  unsittliche  Beschränkung  der  Freiheit  des  Herausgebers  würde
es  bedeuten,  wenn  der  Verlagsvertrag  bestimmte,  1.  der  Herausgeber  dürfe  zeitlebens
kein  andres  Werk  über  den  nämlichen  Gegenstand  schreiben,  2.  er  dürfe  vor  Vollendung  des
Werks  keinerlei  andre  Schriften  veröffentlichen,  3.  er  müsse  dem  Verleger  auch  alle  Schriften,
die  er  später  veröffentlichen  werde,  zu  den  nämlichen  Bedingungen  in  Verlag  geben.?
II.  Als  wucherisch  wäre  nichtig  ein  Vertrag,  laut  dessen  ein  Verleger  die  Unerfahrenheit
eines  jugendlichen  Schriftstellers  dahin  ausbeutet,  daß  er  sich  ein  lleines  Lehrbuch  dieses
Schriftstellers  zu  einem  Honorar,  mit  dem  kaum  ein  Anfänger  zufrieden  sein  kann,  nicht
bloß  für  die  erste,  sondern  auch  für  sämtliche  späteren  Auflagen  sichert.

3.  Das  Verlagsrecht  des  Verlegers.
5110.

I.  Wie  bereits  erwähnt,  muß  der  Herausgeber  dem  Verleger,  wenn
nichts  andres  vereinbart  ist,  an  dem  Verlagswerk  das  sogenannte  Vellagsrecht
  verschaffen.

1.  Das  Verlagsrecht  an  einem  Werk  wird  durch  rechtsgeschäftliche
Verfügung  aus  dem  Urheberrecht  an  diesem  Werk  abgeleitet;  es  kommt
also  nur  zu  stande,  wenn  an  dem  Werk  ein  Urheberrecht  wirklich  besteht  und
der  Herausgeber  über  das  Recht  zu  verfügen  vermag.  Und  zwar  bedeutet
das  Verlagsrecht  eine  wesentliche  Beschränkung  des  Urheberrechts,  aus  dem
es  abgeleitet  ist.  Dagegen  tritt  es  nicht  etwa  völlig  an  dessen  Stelle.  Vielmehr
  bleibt  das  Urheberrecht  insoweit  fortbestehn,  als  es  dem  Verlagsrecht
nicht  widerspricht;  und  erlischt  das  Verlagsrecht,  so  gewinnt  das  Urheberrecht
  seinen  vormaligen  Inhalt  regelmäßig  von  selbst  unverkürzt  zurück.

Beispiele  siehe  unten  zu  III.

2.  Die  Verfügung  des  Herausgebers,  durch  die  er  dem  Verleger  an
dem  Verlagswerk  das  Verlagsrecht  beschafft,  braucht  nicht  ausdrücklich
zu  geschehn,  sondern  gilt  als  stillschweigend  vorgenommen,  sobald  der
Herausgeber  auf  Grund  des  Verlagsvertrages  dem  Verleger  das  Werk  abliefert

  (s.  VerlGes.  9  1).

3  Siehe  Gierke,  D.  Pr.  R.  1  S.  806.