Verlagsrecht  des  Verlegers.  8  110.  413

3.  Das  Verlagsrecht  an  einem  Werk  ist,  wie  das  Urheberrecht,  aus
dem  es  abgeleitet  ist,  das  ausschließliche  Recht,  das  Werk  zu  vervielfältigen
und  gewerbsmäßig  zu  verbreiten.  Doch  erleidet  es  zunächst  die  nämlichen
hier  als  bekannt  vorauszusetzenden  Beschränkungen  wie  das  Urheberrecht
selbst.  Außerdem  unterliegt  es  noch  folgenden  weiteren  nur  ihm  selber
eigentümlichen  Einschränkungen.

a)  Das  Verlagsrecht  erstreckt  sich  nicht,  wie  das  Urheberrecht,  auf
Mitteilungen  aus  dem  Inhalt  des  noch  nicht  veröffentlichten  Werks,  auf
den  öffentlichen  Vortrag  des  Werks,  bei  Bühnenwerken  und  Werken  der
Tonkunst  auf  die  öffentliche  Aufführung  des  Werks  (s.  VerlGes.  8,
UrhGes.  111  Satz  1  im  Gegensatz  zu  11  1  Satz  2,  II,  III  ebenda).  Der
Verleger  ist  also  weder  zur  Vornahme  einer  dieser  Handlungen  selber
befugt,  noch  kann  er  sie  irgend  jemandem  verbieten.

b)  Das  Verlagsrecht  erstreckt  sich  nicht,  wie  das  Urheberrecht,  auf  die
Übersetzung  des  Werks  in  eine  andre  Sprache  oder  Mundart,  auf  die  Wiedergabe
  einer  Erzählung  in  dramatischer  Form  oder  eines  Dramas  in  Form
einer  Erzählung,  auf  die  Bearbeitung  eines  Werks  der  Tonkunst,  soweit
sie  nicht  bloß  ein  Auszug  oder  eine  Übertragung  in  eine  andre  Tonart  oder
Stimmlage  ist  (Verl  Ges.  2  II  im  Gegensatz  zu  Urh  Ges.  12  II).

e)  Das  Verlagsrecht  erstreckt  sich,  anders  als  das  Urheberrecht,  auf
sonstige  unselbständige  Bearbeitungen  des  Werks,  die  nicht  unter  die  zu  b
genannten  Kategorien  fallen,  nur  negativ.  Das  will  besagen:  der  Verleger
kann  zwar  die  Vervielfältigung  und  gewerbsmäßige  Verbreitung  einer
solchen  Bearbeitung  jedem  Dritten  untersagen,  ist  aber  selber  ebensowenig
dazu  befugt  wie  der  Dritte  (VerlGes.  13,  8;  Urh  Ges.  12  ).

Beispiele.  A.  hat  eine  von  ihm  verfaßte  Oper  dem  B.  für  sämtliche  Auflagen  in
Verlag  gegeben  und  die  Partitur  an  B.  abgeliefert;  B.  hat  von  der  Partitur  einige  Abzüge
bereits  hergestellt  und  verbreitet.  Hier  ist  gestattet:  I.  die  weitere  unveränderte  Vervielfältigung
  der  Partitur  nur  dem  B.;  II.  die  Vervielfältigung  von  Variationen,  die  A.  über
ein  Thema  der  Oper  komponiert  hat,  nur  dem  A.;  III.  die  Vervielfältigung  eines  von
A.  hergestellten  Klavierauszuges  aus  der  Partitur  nur  dem  A.  und  dem  B.  zusammen;
IV.  die  unveränderte  Anführung  einer  Melodie  der  Oper  in  einer  selbständigen  literarischen
Arbeit  unter  Benennung  der  Quelle  jedermann  (Urh  Ges.  21  Nr.  1,  24,  25).

4.  Das  Verlagsrecht  ist  ein  absolutes  Recht  wie  das  Urheberrecht  und
wirkt  deshalb  nicht  bloß  gegenüber  dem  Herausgeber,  der  es  bestellt  hat,
sondern  ebenso  gegenüber  jedem  Dritten  (VerlGes.  8,  9  II).  Ja  es  ist  in
einer  Beziehung  sogar  gegenüber  Dritten  noch  schärfer  als  gegenüber  dem
Herausgeber:  dieser  ist  nämlich,  sobald  seit  Ablauf  des  Jahrs,  in  dem  das
Werk  erschienen  ist,  zwanzig  Jahre  verstrichen  sind,  befugt,  das  Werk  zusammen
  mit  andern  Werken  in  einer  sog.  Gesamtausgabe  zu  vervielfältigen
und  zu  verbreiten  (VerlGes.  2  III),  während  Dritte  dieser  Befugnis  selbstverständlich
  entbehren.