414  Siebenter  Abschnitt.  Die  Geschäfte  des  Buchhandels.

5.  Das  Verlagsrecht  wird  sowohl  gegenüber  dem  Herausgeber  wie
gegenüber  Dritten  in  derselben  Art  geschützt  wie  das  Urheberrecht.  Demgemäß
  kann  ein  Schriftsteller,  der  sein  eignes  in  Verlag  gegebenes  Werk
ohne  Einwilligung  des  Verlegers  vorsätzlich  anderweit  vervielfältigen  läßt,
auf  Antrag  des  Verlegers  sogar  kriminell  bestraft  werden  (Urh  Ges.  38  Nr.  1).

6.  Das  Verlagsrecht  dauert  grundsätzlich  so  lange  wie  das  Verlagsverhältnis

  zwischen  Herausgeber  und  Verleger  (VerlGes.  9  I  und  unten
*#  111).  Vorher  endigt  es,

a)  wenn  das  Urheberrecht,  aus  dem  es  abgeleitet  ist,  durch  Ablauf  der
Schutzfrist  erlischt,
b)  durch  einseitigen  Verzicht  des  Verlegers.

7.  Besonders  normiert  ist  der  Inhalt  des  Verlagsrechts,  wenn--das
Verlagswerk  bloß  ein  Beitrag  für  eine  Zeitung,  eine  Zeitschrift  oder  ein
sonstiges  periodisches  Sammelwerk  ist.

a)  As  Regel  gilt,  daß  der  Einsender  des  Beitrages  von  der  Unterlassungspflicht
  gänzlich  frei  ist  und  demgemäß  seinen  Beitrag  auch  ander—
weit  veröffentlichen  kann,  wann  und  wo  er  will  (VerlGes.  41,  42  1).

b)  Anders  nur,  wenn  aus  den  Umständen  zu  entnehmen  ist,  daß  dem
Verleger  ein  Ausschlußrecht  an  dem  Beitrage  eingeräumt  werden  sollte.
Aber  auch  in  diesem  Fall  erlischt  die  Unterlassungspflicht:  l.  bei  Beiträgen
für  Zeitungen  sofort  mit  dem  Erscheinen;  II.  bei  Beiträgen  für  Zeitschriften
und  andre  periodische  Sammelwerke  ein  Jahr  seit  Ablauf  des  Jahrs,  in  dem
der  Beitrag  erschienen  ist  (VerlGes.  41,  42  II).

Letztere  Regel  (b  II)  gilt  übrigens  auch  für  Beiträge  zu  einem  nicht  periodischen
Sammelwerk,  falls  der  Verleger  kein  Honorar  für  sie  zahlt  (Verl  Ges.  3),  also  namentlich
für  Beiträge  zu  Sammel  -Festschriften.

II.  Besteht  an  dem  Verlagswerk  ein  Urheberrecht  nicht  oder  kann
der  Herausgeber  darüber  nicht  verfügen,  so  ist  er  außer  stande,  dem  Verleger
das  Verlagsrecht  an  dem  Werk  zu  verschaffen.  Demgemäß  gestalten  sich  die
Rechte  des  Verlegers  wie  folgt.

1.  Als  Regel  ist  anzusehn,

2)  daß  der  Verleger  dem  Herausgeber  für  dessen  Person  die  Vervielfältigung
  und  Verbreitung  gerade  so  verbieten  kann,  wie  wenn  er  das
volle  Verlagsrecht  erworben  hätte,

b)  daß  er  dagegen  ein  solches  Untersagungsrecht  gegenüber  Dritten
nicht  erlangt  und  deshalb  vom  Herausgeber  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  fordern  kann.

2.  Anders,  wenn  der  Verleger  beim  Abschluß  des  Vertrages  gewußt
hatte,  daß  an  dem  Werk  ein  Urheberrecht  nicht  bestand  oder  der  Herausgeber
darüber  nicht  verfügen  konnte:  in  diesem  Fall  erlischt  das  Recht  des  Verlegers,
  dem  Herausgeber  die  Vervielfältigung  und  Verbreitung  des  Werks
zu  untersagen,  schon  nach  sechs  Monaten  seit  Veröffentlichung  des  Werks,