Beendigung  des  Verlagsverhältnisses.  §  111.  415

und  ein  Recht  des  Verlegers,  von  dem  Herausgeber  Schadensersatz  wegen
Nichterfüllung  zu  fordern,  ist  ausgeschlossen  (VerlGes.  39  III,  I).

III.  Besteht  an  dem  Verlagswerk  ein  Urheberrecht  und  kann  der  Herausgeber
darüber  verfügen,  so  erlangt,  wenn  er  es  mehrfach  in  Verlag  gibt,  das  volle  Verlagsrecht
  nur  der  Verleger,  dem  er  das  Werk  zuerst  abliefert.  Dagegen  ist  das  Verlagsrecht
des  zweiten  Verlegers  bloß  so  weit  wirksam,  als  es  dem  Verlagsrecht  des  ersten  Verlegers
nicht  widerspricht.  Demgemäß  wird  es  von  selbst  voll  wirksam,  sobald  das  Verlagsrecht
des  ersten  Verlegers  erlischt.

IV.  Die  Regeln  zu  I  bis  III  lönnen  im  Verlagsvertrage  abgeändert  und  demgemäß
das  Verlagsrecht  des  Verlegers  gegen  die  zu  1  entwickelten  Normen  sowohl  erweitert  wie
eingeschränkt  werden.  Doch  besteht  für  die  Erweiterung  des  Verlagsrechts  insofern  eine
Grenze,  als  es  nicht  über  das  gesetzliche  Maß  desjenigen  Urheberrechts  ausgedehnt  werden
lann,  aus  dem  es  abgeleitet  ist;  insbesondre  kann  die  Dauer  für  ersteres  Recht  zwar  kürzer,
nicht  aber  länger  bestimmt  werden  als  für  letzteres  Recht.

4.  Beendigung  des  Verlagsverhältnisses.
l  111.

I.  1.  a)  Das  Verlagsverhältnis  erlischt  regelmäßig  erst  dann,  wenn
die  Auflagen,  deren  Herstellung  dem  Verleger  zusteht,  sämtlich  hergestellt
und  bis  auf  den  letzten  zur  gewerbsmäßigen  Veräußerung  bestimmten
Abzug  „vergriffen",  d.  h.  vom  Verleger  abgesetzt  sind;  der  Verleger  ist  verpflichtet,
  dem  Herausgeber  auf  Verlangen  Auskunft  darüber  zu  erteilen,
ob  diese  Voraussetzung  eingetreten  ist  (VerlGes.  29  1,  II).

b)  Hiernach  kann  das  Verlagsverhältnis  jahrzehntelang  fortbestehn,
wenn  der  Verleger  zur  Herstellung  einer  Mehrheit  von  Auflagen  berechtigt
ist  oder  wenn  sein  Recht  sich  zwar  nur  auf  eine  einzelne  Auflage  erstreckt,
deren  Absatz  aber  langsam  von  statten  geht.  Doch  kann  in  letzterem  Fall  der
Herausgeber  das  Ende  des  Verlagsverhältnisses  dadurch  beliebig  beschleunigen,
  daß  er  selber  dem  Verleger  den  ganzen  Restbestand  der  Auflage
zum  Buchhändlerpreise  abnimmt,  ein  Verlangen,  das  der  Verleger,  wie  wir
wissen,  nicht  zurückweisen  darf.

2.  Ausnahmsweise  erlischt  das  Verlagsverhältnis,  noch  ehe  die  dem
Verleger  zustehenden  Auflagen  hergestellt  und  vergriffen  sind.  Hierher
gehören  namentlich  folgende  Fälle:

a)  Der  Herausgeber  stirbt.  Hier  ist,  wenn  zur  Zeit  seines  Todes  das
Verlagswerk  noch  nicht  fertig  hergestellt  war,  das  Verlagsverhältnis  kraft
Gesetzes  erloschen.  Denn  die  Herstellung  des  Verlagswerks  ist,  wie  wir  sahn,
von  Ausnahmefällen  abgesehn  eine  höchstpersönliche  Leistung  des  Herausgebers,
  so  daß  seine  Erben  zur  Nachholung  dieser  Leistung  dem  Verleger
gegenüber  weder  berechtigt  noch  verpflichtet  sind  (s.  VerlGes.  34  1).

Zur  fertigen  Herstellung  des  Werks  gehört  es,  daß  der  Herausgeber  selber  es  für  fertig
erklärt  hat.  Finden  also  die  Erben  im  Nachlaß  des  Herausgebers  das  Werk  anscheinend