416  Siebenter  Abschnitt.  Die  Geschäfte  des  Buchhandels.

fertig  vor,  so  sind  sie  trotzdem  zur  Ablieferung  des  Werks  dem  Verleger  gegenüber  weder
verpflichtet  noch  berechtigt.  Denn  ob  das  Werk  wirklich  fertig  sein  sollte,  kann  der  Regel
nach  nur  der  Herausgeber  selbst  bestimmen.  Die  Herausgabe  des  Werks  durch  die  Erben
ist  also  nur  kraft  freier  Vereinbarung  zwischen  ihnen  und  dem  Verleger  statthaft.

Die  vorstehenden  Regeln  gelten  auch  dann,  wenn  der  Herausgeber  bereits  einen
Teil  des  Werks  abgeliefert  hat,  ja  sogar,  wenn  dieser  Teil  bereits  vervielfältigt  ist  und  sein
Vertrieb  schon  begonnen  hat.  Doch  ist  der  Verleger  befugt,  den  Vertrag  in  Ansehung  des
gelieferten  Teils  durch  eine  den  Erben  des  Herausgebers  gegenüber  abzugebende  Erklärung

  aufrecht  zu  erhalten.  Die  Erben  können  dem  Verleger  eine  angemessene  Frist  zur
Abgabe  der  Erklärung  setzen  (VerlGes.  34  I,  II).

Analoge  Regeln  kommen  zur  Anwendung,  wenn  der  Herausgeber  durch  andre

von  ihm  nicht  zu  vertretende  Umstände,  z.  B.  durch  Krankheit,  an  der  Vollendung  des
Werks  gehindert  wird  (VerlGes.  34  IIU.

b)  Es  ergeben  sich  Umstände,  die  bei  dem  Vertragsschluß  nicht  vorauszusehn
  waren  und  den  Herausgeber  bei  Kenntnis  der  Sachlage  und  verständiger
  Würdigung  des  Falls  von  der  Herausgabe  des  Werks  zurückgehalten
  haben  würden.  Hier  ist  der  Herausgeber  so  lange,  als  die  Vervielfältigung
  des  Werks  noch  nicht  begonnen  hat,  zum  Rücktritt  befugt,  muß  aber
dem  Verleger  die  von  diesem  bereits  gemachten  Aufwendungen  ersetzen
gibt  er  innerhalb  eines  Jahrs  seit  dem  Rücktritt  das  Werk  anderweit

heraus,  so  muß  er  dem  Verleger  sogar  vollen  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  zahlen  (s.  VerlGes.  35).

Beispiel.  Ein  höherer  Beamter  hat,  als  die  Regierung  gerade  eine  polenfreundliche
Phase  durchmacht,  eine  polenfreundliche  Broschüre  geschrieben  und  in  Verlag  gegeben
noch  ehe  der  Satz  begonnen,  schwenkt  die  Regierung  und  wird  polenfeindlich.  Hier  kann
jener  Beamte  in  verständiger  Würdigung  des  Falls  seine  Broschüre  ganz  zurückziehn,  wenn

er  es  nicht  vorzieht,  sie  nach  der  oben  S.  4040  genannten  Regel  in  polenfeindlichem  Sinn
zu  retouchieren.

c)  Der  Verleger  fällt  in  Konkurs.  Hier  kann  sich  sowohl  der  Herausgeber
  wie  der  Konkursverwalter  von  dem  Vertrage  losmachen,  jener,  indem
er  vom  Vertrage  zurücktritt,  dieser,  indem  er  die  Erfüllung  des  Vertrages
verweigert;  doch  fällt  das  Rücktrittsrecht  des  Herausgebers  fort,  sobald  die
Vervielfältigung  des  Werks  begonnen  hat  (VerlGes.  36  1,  III;  KonkO.  17).
Verweigert  der  Konkursverwalter  die  Erfüllung,  so  kann  der  Herausgeber
  als  Konkursgläubiger  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  fordern
(Konk  O.  26).

d)  Der  Zweck,  dem  das  Werk  dienen  sollte,  fällt  fort.  Hier  kann  der
Verleger  den  Vertrag  nach  Belieben  kündigen;  doch  behält  der  Herausgeber
seinen  etwaigen  Honoraranspruch  (VerlGes.  18  1;  s.  auch  ebenda  I.).

Beispiel.  Eine  Festschrift  ist  in  Verlag  gegeben;  nachdem  der  Satz  begonnen,  wird
das  Fest  aufgehoben.

e)  Nachdem  der  Vertrieb  des  Werks  begonnen  hat,  stellt  sich  heraus,
daß  der  Absatz  dauernd  so  gering  ist,  daß  dem  Verleger  die  Fortsetzung
des  Vertriebes  nicht  zuzumuten  ist.  Hier  kann,  obschon  das  Gesetz  das