Beendigung  des  Verlagsverhältnisses.  5  111.  417

nicht  ausdrücklich  bestimmt,  der  Verleger  das  Verlagsverhältnis  dadurch
aufheben,  daß  er  den  Rest  der  Auflage  vernichtet  („makuliert“);  doch  behält
der  Herausgeber  seinen  etwaigen  Honoraranspruch.

#)  Über  das  Rücktrittsrecht  des  Herausgebers  und  des  Verlegers
wegen  Nichterfüllung  der  Verpflichtungen  der  Gegenpartei  siehe  oben
S.  410.

II.  Erlischt  das  Verlagsverhältnis,  so  stehn  sich  nunmehr  Herausgeber
und  Verleger  frei  gegenüber.  Insbesondre  kann  also  der  Herausgeber
das  Werk  —  vorbehaltlich  der  zu  I,  2b  genannten  Ausnahme  —  anderweit
in  Verlag  geben,  während  der  Verleger  sich  um  die  Vervielfältigung  und  den
Vertrieb  des  Werks  nicht  mehr  zu  kümmern  braucht  und,  falls  an  dem  Werk
ein  Urheberrecht  besteht,  zu  der  Vervielfältigung  und  dem  Vertriebe  auch
nicht  mehr  berechtigt  ist  (s.  VerlGes.  40).

Doch  soll  es,  wenn  der  Vertrag  durch  Rücktritt  oder  anderweit  rückgängig  gemacht
wird,  nachdem  das  Werk  ganz  oder  zum  Teil  abgeliefert  worden  ist,  von  den  „Umständen“
abhängen,  ob  der  Vertrag  nicht  wenigstens  zu  einem  Teil  aufrecht  zu  erhalten  ist;  im  Zweifel
soll  der  Vertrag  jedenfalls  insoweit  in  Kraft  bleiben,  als  er  sich  auf  ältere  Auflagen,  frühere
„Abteilungen"  des  Werks  oder  auf  Abzüge  bezieht,  die  nicht  mehr  zur  Verfügung  des  Verlegers
  stehn  (s.  VerlGes.  38).  Dadurch  wird  namentlich  die  Vorschrift,  daß,  wenn  der  Herausgeber
  nach  Ablieferung  eines  Teils  seines  Werks  stirbt,  der  Verleger  an  den  ganzen  Verlagsvertrag
  nicht  mehr  gebunden  ist  (s.  oben  S.  415,  2  a),  wesentlich  gemildert.

II.  Die  Derträge  zwischen  Derleger  und  Sortimenter.
8  112.

Besondre  gesetzliche  Regeln  für  den  Verkehr  zwischen  Verleger  und  Sortimenter
fehlen.  Sie  werden  aber  zum  Teil  durch  die  Verkehrsordnung  („V0O.5)  ersetzt,
die  auf  der  Hauptversammlung  des  Börsenvereins  deutscher  Buchhändler  in  Leipzig  erstmalig
  1891,  später  in  revidierter  Fassung  1898  festgesetzt  worden  ist;  eine  neue  Revision
der  Verkehrsordnung  und  eine  sie  ergänzende  „Verkaufsordnung“  wird  vom  Börsenverein
zurzeit  beraten,  wird  aber  privatrechtlich  keine  wesentlichen  Anderungen  bringen.  Die
Verkehrsordnung  ist  für  alle  Mitglieder  des  Börsenvereins  (etwa  3000  an  Zahl)  ohne  weiteres
bindend;  außerdem  sind  ihr  auch  noch  über  1000  andre  Buchhändler  beigetreten,  so  daß
sie  tatsächlich  fast  für  den  ganzen  Sortimentshandel  maßgebend  ist.

I.  Die  Verleger  von  Büchern  pflegen  die  Werke  ihres  Verlages  nicht
unmittelbar  an  das  Publikum,  sondern  —  sei  es  ausschließlich,  sei  es  wenigstens
  überwiegend  —  an  gewerbsmäßige  Zwischenhändler,  die  sog.  Sortimenter,
  zu  liefern.  Die  Lieferung  geschieht  regelmäßig  über  Leipzig
als  den  Zentralpunkt  des  deutschen  Buchhandels  (VO.  18),  und  zwar  entweder
  konditionsweise  oder  in  fester  Rechnung  oder  gegen  bar.

1.  Die  Konditionslieferung  (Lieferung  à  condition  oder
auch  ungenau  Lieferung  in  Kommission  genannt)  ist  namentlich  bei  Novitäten
  üblich.

Cosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl  27