418  Siebenter  Abschnitt.  Die  Geschäfte  des  Buchhandels.

a)  Eine  Konditionslieferung  darf  nur  erfolgen,  wenn  sie  vom  Sortimenter
  bestellt  ist  (VO.  12).

Doch  kann  die  Bestellung  auch  generell  geschehn,  sei  es  so,  daß  der  Sortimenter
sich  gegenüber  einem  bestimmten  Verleger  zum  Empfang  à  condition  für  alle  Neuheiten
seines  Verlages  bereit  erklärt,  sei  es  so,  daß  der  Sortimenter  durch  einen  Vermerk  im
offiziellen  Buchhändleradreßbuch  die  nämliche  Erklärung  gegenüber  sämtlichen  Verlegern
abgibt.  Eine  unbestellte  Konditionssendung  kann  vom  Sortimenter  auf  Gefahr  und  Kosten
des  Verlegers  zurückgeschickt  werden,  jedoch  nur  binnen  vier  Wochen  (VO.  12).

b)  Durch  die  Bestellung  und  Lieferung  des  Konditionsguts  wird  der
Sortimenter  unter  allen  Umständen  verpflichtet,  die  Kosten  der  Zusendung
des  Guts  von  Leipzig  aus  zu  tragen  (s.  VO.  18)  und  das  Gut  einstweilen
in  Verwahrung  zu  nehmen  (VO.  11  a).  Im  übrigen  ist  zu  unterscheiden
wie  folgt:

c4)  Fürs  erste  geht  die  Verpflichtung  des  Sortimenters  lediglich  dahin,
daß  er  das  Gut  bis  zur  Leipziger  Buchhändlermesse  des  auf  das  Lieferungsjahr
  folgenden  Kalenderjahrs  dem  Verleger  zurücksendet  und  die  Kosten  der
Rücksendung  bis  Leipzig  bestreitet  (VO.  30,  18);  die  Messe  heißt  Ostermesse
und  findet  alljährlich  in  der  mit  Sonntag  Kantate  beginnenden  Woche
statt  (V  O.  26).  Von  dieser  Verpflichtung  kann  er  sich  nach  Belieben  dadurch
befreien,  daß  er  entweder  das  Gut  in  eignem  Namen  an  einen  Dritten
veräußert  oder  es  selber  durch  eine  Erklärung  an  die  Adresse  des  Verlegers
„auf  feste  Rechnung“  übernimmt  (VO.  30  a);  macht  er  von  dem  einen  oder
von  dem  andern  Recht  Gebrauch,  so  muß  er  bis  zur  Ostermesse  an  den  Verleger
  den  von  diesem  bestimmten  Buchhändlerpreis  unter  Abzug  eines
„Meßagios“  von  1%  (VO.  26,  27)  entrichten;  der  Buchhändlerpreis  pflegt
hinter  dem  Ladenpreise  um  25%  —  den  gewöhnlichen  sog.  Buchhändlerrabatt
  —  zurückzubleiben  (s.  VO.  8f.).

6)  Hat  der  Sortimenter  bis  zur  Ostermesse  weder  das  Gut  an  den
Verleger  zurückgeschickt  noch  den  Buchhändlerpreis  dafür  entrichtet,  so
ändert  sich  seine  Rechtslage  zu  seinem  Nachteil  zweifach.

do)  Erstens  braucht  der  Verleger  sich  fortab  auf  die  Rücksendung  des
Guts  nicht  mehr  einzulassen,  sondern  kann  alternativ  statt  der  Rücksendung
nach  eigner  Wahl  die  sofortige  Bezahlung  des  Buchhändlerpreises  ohne
Meßagio  fordern,  selbst  wenn  der  Sortimenter  das  Gut  weder  an  einen
Dritten  veräußert  noch  selber  auf  feste  Rechnung  übernommen  hat  (VO.30).

86)  Zweitens  kann  der  Sortimenter  sich  von  der  alternativen  Verpflichtung
  zur  Rücksendung  des  Guts  fortab  nicht  einfach  durch  Veräußerung
des  Guts  an  Dritte  oder  durch  Übernahme  des  Guts  auf  feste  Rechnung,
sondern  nur  durch  Bezahlung  des  Buchhändlerpreises  (ohne  Meßagio)
befreien.

7)  Sehr  oft  kommt  es  vor,  daß  der  Sortimenter  zu  Anfang  eines
Jahrs  einen  Teil  des  ihm  im  Vorjahr  gelieferten  und  also  zur  nächsten