Verleger  und  Sortimenter.  Konditionsgeschäft.  §  112.  419

Ostermesse  zu  „remittierenden“  Konditionsguts  „disponiert“,  d.  h.  daß  er
dem  Verleger  erklärt,  das  Gut  auch  über  die  nächste  Ostermesse  hinaus
konditionsweise  behalten  zu  wollen.  Ob  der  Verleger  hierauf  eingeht,  steht
in  seinem  Belieben.  Willigt  er  ein,  so  wird  das  Konditionsverhältnis  bis  zur
zweiten  Ostermesse  verlängert,  d.  h.  der  Termin  zur  Rücksendung  des  Konditionsguts
  oder  Bezahlung  des  Buchhändlerpreises  wird  bis  zu  dieser
zweiten  Messe  hinausgeschoben  (VO.  11,  26  a).  Doch  ist  auf  diese  Hinausschiebung
  kein  unbedingter  Verlaß.  Vielmehr  ist  der  Verleger  befugt,  das
disponierte  Gut  schon  vor  der  zweiten  Messe  mittels  öffentlicher  Anzeige
im  Buchhändlerbörsenblatt  unter  Bestimmung  einer  mindestens  dreimonatigen
  Rücksendungsfrist  zu  jeder  Zeit  zurückzufordern  (VO.  33e).

Beispiel.  Der  Verleger  A.  hat  dem  Sortimenter  B.  im  März  1907  zwei  Bücher
konditionsweise  geliefert,  und  B.  hat  beide  im  Februar  1908  mit  A.s  Einwilligung  disponiert;
  am  1.  September  1908  fordert  A.  die  Rückgabe  der  Bücher  mit  dreimonatiger
Frist;  am  1.  Oktober  1908  veräußert  B.  eins  der  Bücher  an  C.,  während  er  das  andre  Buch
weder  verkaufen  kann  noch  selber  behalten  will.  Hier  muß  B.  den  Buchhändlerpreis  für
das  erste  Buch  an  der  Ostermesse  1909  bezahlen;  denn  der  Zahlungstermin  ist  durch  die
Disponierung  endgültig  auf  diese  Messe  verschoben.  Dagegen  muß  er  das  zweite  Buch
bis  zum  1.  Dezember  1908  zurücksenden,  da  der  Rückgabetermin  auf  diesen  Tag  zurückgezogen
  ist.

Übrigens  hat  der  Verleger  das  Recht,  die  Rückgabe  von  Konditionsgut  mit  dreimonatiger
  Frist  jederzeit  zu  fordern,  nicht  bloß  bei  disponiertem  Gut  vor  der  auf  das  Lieferungsjahr
  folgenden  zweiten,  sondern  ausnahmsweise  auch  bei  nicht  disponiertem  Gut
schon  vor  der  auf  das  Lieferungsjahr  folgenden  ersten  Ostermesse:  der  Sortimenter  kann
also  nicht  einmal  darauf  unbedingt  rechnen,  daß  das  Gut  ihm  mindestens  bis  zu  dieser  ersten
Messe  belassen  werden  muß.  Voraussetzung  der  Ausnahme  ist,  daß  der  Verleger  ein  Werk,
von  dem  er  Exemplare  konditionsweise  geliefert  hat,  schon  vor  jener  ersten  Messe  in  neuer
veränderter  Auflage  herausgeben  will  (VO.  33).  In  der  Tat  ist  die  Ausnahme  in
diesem  Fall  wohl  gerechtfertigt.  Denn  ohne  sie  wären  ja  die  Empfänger  der  konditionsweise
  gelieferten  Exemplare  der  alten  Auflage  befugt,  sie  noch  nach  Erscheinen  der  neuen
Auflage  zurückzugeben,  obschon  sie  zu  dieser  Zeit  bereits  mehr  oder  minder  entwertet  sind.  —
Noch  weiter  geht  der  Entwurf  einer  neuen  VO.:  er  will  dem  Verleger  bei  jedem  besonders
dringenden  Grunde  ein  Recht  auf  sofortige  Rückforderung  des  Konditionsguts  geben,
und  zwar  ohne  eine  feste  Minimalfrist  für  die  Rücksendung  vorzuschreiben.  Doch  fügt
der  Entwurf  einige  Beschränkungen  zu;  namentlich  schreibt  er  vor,  daß  in  diesem  Fall
die  Kosten  der  Rücksendung  bis  Leipzig  nicht  den  Sortimenter,  sondern  den  Verleger
treffen  sollen.

3)  Hat  ein  Sortimenter  in  einer  Buchhändlermesse  seine  fälligen  Verpflichtungen
gegen  einen  Verleger  nicht  erfüllt,  so  ist  dieser  berechtigt,  auch  die  Rücksendung  oder  Bezahlung
  von  Konditionsgut,  die  nach  den  Vorschriften  zu  a  bis  x  eigentlich  erst  an  der
nächstfolgenden  Ostermesse  gefordert  werden  könnte,  sofort  zu  verlangen  (VO.  28).
Beispiel:  der  Verleger  A.  hat  dem  Sortimenter  B.  konditionsweise  ein  Buch  im  Oktober
1907,  ein  andres  im  Januar  1908  geliefert;  B.  müßte  also  ersteres  Buch  bis  zur  Messe  1908,
letzteres  Buch  bis  zur  Messe  1909  zurückgeben  oder  bezahlen;  hier  wird,  wenn  B.  die
erstere  Pflicht  nicht  pünktlich  erfüllt,  auch  die  letztere  Pflicht  sofort  fällig.

e)  Weit  einfacher  als  die  Verpflichtungen  des  Sortimenters  sind
die  des  Verlegers:  der  Verleger  haftet  dem  Sortimenter,  mag  dieser  das