420  Siebenter  Abschnitt.  Die  Geschäfte  des  Buchhandels.

Gut  zurückgeben  oder  an  einen  Dritten  veräußern  oder  selber  auf  feste
Rechnung  behalten,  wie  ein  Verkäufer.

d)  Obschon,  wie  zu  b  gezeigt,  der  Sortimenter  das  Konditionsgut
sofort  nach  Lieferung  in  eignem  Namen  an  Dritte  veräußern  kann,  bleibt  das
Gut  trotzdem  zunächst  im  Eigentum  des  Verlegers  (VO.  11),  und  dieser  hat
deshalb  im  Konkurse  des  Sortimenters  ein  Aussonderungsrecht.  Sein
Eigentum  erlischt  regelmäßig  erst  dann,  wenn  der  Sortimenter  nach  Maßgabe
der  Vorschriften  zu  b  das  Gut  an  einen  Dritten  veräußert  oder  den  Buchhändlerpreis
  entrichtet.

e)  Die  Gefahr  des  Konditionsguts  liegt  dem  Sortimenter  ob,  sobald
er  es  an  einen  Dritten  veräußert  oder  selber  auf  feste  Rechnung  übernommen
hat  oder  mit  der  Rückgabe  an  den  Verleger  in  Verzug  geraten  ist.  Im
übrigen  hat  der  Sortimenter  sie  nur  so  weit  zu  tragen,  als  sie  eine  Transport-,
  Feuer=  oder  Wassergefahr  ist  und  durch  ordnungsmäßige  Versicherung
gedeckt  werden  konnte  (VO.  11  a).

)  Faßt  man  alle  vorstehenden  Regeln  zusammen,  so  zeigt  sich,  daß
die  Konditionslieferung  auf  einem  Vertrage  eigner  Art  beruht,  der  unter
keinen  der  gesetzlich  geordneten  Vertragstypen  fällt.  Meist  bezeichnet  man
den  Vertrag  als  Trödelvertrag  (contractus  aestimatorius).  Doch  ist  damit
nichts  gewonnen  als  ein  Name.

Man  beachte  namentlich  das  folgende.  I.  Der  Konditionsvertrag  ist  kein  Verkaufs
auftrag  und  keine  Verkaufskommission  des  Verlegers  an  den  Sortimenter.  Denn  wärè
er  es,  so  müßte  sich  der  Sortimenter  um  den  Verkauf  des  Konditionsguts  bemühn.  In
Wirklichkeit  ist  er  aber  nicht  dazu  verpflichtet,  sondern  kann  etwaige  Kaufliebhaber  vor  dem
Ankauf  sogar  warnen;  Beispiel:  der  Sortimenter  hält  die  ihm  konditionsweise  gelieferten
Bücher  für  unmoralisch  oder  hat  Konkurrenzbücher  auf  Lager,  bei  deren  Verkauf  er  mehr
verdient.  II.  Der  Konditionsvertrag  ist  kein  Verkauf  auf  Probe.  Denn  wäre  er  es,  so  würde
er,  wenn  der  Sortimenter  sich  über  die  Rückgabe  des  Guts  bis  zur  nächsten  Ostermesse
nicht  erklärte,  einfach  ein  gewöhnlicher  unbedingter  fester  Kauf  (BGB.  496).  In  Wirllichkeit
  behält  aber  der  Verleger  das  Recht,  wenn  er  will,  die  Rückgabe  des  Guts  zu  fordern
als  sei  es  nicht  verkauft.

8)  Die  Regeln  zu  a  bis  e  sind  zum  Teil  recht  zweifelhaft.  Denn  die  Verkehrsordnung,
auf  der  sie  beruhn,  ist  gerade  so  schlecht  redigiert  wie  unfre  Gesetze.  Und  doch  wäre
es  eine  reizvolle  Aufgabe  für  die  deutschen  Buchhändler,  vornehm  und  intelligent  wie
sie  sind,  gewesen,  wenn  sie  als  Laien  den  berufsmäßigen  Gesetzesmachern  gezeigt  hätten,
wie  eine  gute  Rechtsordnung  abgefaßt  sein  muß.

2.  Die  Lieferung  in  fester  Rechnung  ist  bei  buchhändlerischen
  Werken  aller  Art  üblich.  Früher  war  sie  sehr  häufig,  wird  aber
allmählich  von  der  Lieferung  gegen  bar  immer  mehr  zurückgedrängt.

a)  Die  Lieferung  in  fester  Rechnung  unterscheidet  sich  von  der  Konditionslieferung
  dadurch,  daß  der  Sortimenter  das  gelieferte  Gut  nicht  na
Belieben  zurückgeben  darf,  sondern  endgültig  behalten  und  bezahlen  mußt
demgemäß  erwirbt  er  auch  sofort  das  Eigentum  des  Guts  und  muß  au