Verleger  und  Sortimenter.  Buchhändlerkommissionäre.  §  112.  421

dessen  Gefahr  tragen,  sobald  es  ihm  übergeben  oder  an  ihn  abgesendet  ist.
Eine  weitere  Besonderheit  ist,  daß  der  Verleger  einem  Sortimenter,  der
eine  gewisse  Anzahl  von  Exemplaren  des  nämlichen  Werks  auf  einmal  bestellt,
  außer  dem  allgemeinen  Buchhändlerrabatt  von  meist  25%  (s.  V  O.  8f.)
noch  einen  Extrarabatt  gewährt,  indem  er  ihm  ein  weiteres  Exemplar
—  etwa  auf  je  zwölf  Exemplare  ein  dreizehntes  —  unentgeltlich  zugibt.

b)  Im  übrigen  stimmt  dagegen  die  Lieferung  in  fester  Rechnung  mit
der  Konditionslieferung  überein.  Vor  allem  braucht  der  Sortimenter  den
Preis  des  gelieferten  Guts  nicht  sofort  zu  entrichten,  sondern  darf  damit  bis
zur  Ostermesse  des  auf  das  Lieferungsjahr  folgenden  Jahres  warten  und
genießt  bei  pünktlicher  Zahlung  eines  Meßagios  von  1%  (V0O.  26,  27).
Sodann  muß  er  die  Kosten  der  Versendung  des  Guts  von  Leipzig  aus
tragen  u.  s.  w.

3.  Die  Lieferung  gegen  bar  ist  gleichfalls  bei  buchhändlerischen
  Werken  aller  Art  in  Gebrauch.  Sie  ist  ein  gewöhnlicher  unbedingter
Kauf,  bei  dem  dem  Sortimenter  weder  ein  Recht  der  Rückgabe  des  gelieferten
Guts  noch  ein  Zahlungsziel  zusteht.  Dafür  gewährt  sie  dem  Sortimenter
den  Vorteil  einer  Preisermäßigung  von  meist  33½  (statt  25)%  des  Ladenpreises,
  wozu  noch  bei  gleichzeitiger  Bestellung  mehrerer  Exemplare  des
nämlichen  Werks  derselbe  Extrarabatt  wie  bei  der  Lieferung  in  fester  Rechnung
  kommt,  während  das  Meßagio  fortfällt.  Die  Kosten  der  Versendung
von  Leipzig  aus  treffen  auch  hier  den  Sortimenter

II.  1.  Die  meisten  größeren  Sortimenter  und  Verleger,  die  nicht
in  Leipzig  ein  eignes  Haupt=  oder  Zweiggeschäft  führen,  pflegen  dort
einen  sog.  Kommissionär  zu  bestellen;  in  weit  geringerer  Zahl
finden  sich  buchhändlerische  Kommissionäre  auch  in  Stuttgart  und  Berlin.

2.  Die  Kommissionäre  werden  von  ihren  Auftraggebern  in  der  Art
beschäftigt,  daß  der  Sortimenter  der  Regel  nach  seine  sämtlichen  Bestellungen
an  seinen  eignen  Kommissionär  sendet,  daß  dieser  die  Bestellungen  sodann
sortiert  und  an  die  Kommissionäre  der  beteiligten  Verleger  schickt,  daß  jeder
dieser  Kommissionäre  die  ihm  zugegangenen  Bestellungen  an  seinen  Verleger
weitergibt,  daß  darauf  die  bestellten  Werke  den  umgekehrten  Weg  von
Verleger  zu  Sortimenter  über  die  beiden  Kommissionäre  machen  und
daß  endlich  auch  die  Rücksendung  des  Konditionsguts  und  die  Bezahlung
der  fest  gekauften  Werke  durch  Vermittlung  der  beiden  Kommissionäre
besorgt  wird;  eine  Abkürzung  dieses  Verfahrens  wird  dadurch  erreicht,
daß  manche  Verleger  ihre  Kommissionäre  mit  einem  „Auslieferungslager“
ihrer  Verlagswerke  versehn  und  die  Lieferung,  soweit  es  geht,  von  diesem
Lager  aus  ausführen  lassen.  Wird  eine  Bestellung  unter  Umgehung  der
Kommissionäre  direkt  von  Verleger  zu  Sortimenter  ausgeführt,  so  muß
die  Partei,  die  die  direkte  Zusendung  angeordnet  hat,  die  Gefahr  der
Sendung  und  die  Mehrkosten  tragen  (VO.  22,  21).