422  Siebenter  Abschnitt.  Die  Geschäfte  des  Buchhandels.

Daß  der  Verkehr  zwischen  Sortimenter  und  Verleger  regelmäßig  über  Leipzig
geht,  ist  höchst  zweckmäßig:  der  Stuttgarter  Verleger  kann  z.  B.  sämtliche  Bücher,  die  zur
gleichen  Zeit  aus  Königsberg,  Flensburg  u.  s.  f.  bestellt  werden,  und  der  Königsberger
Sortimenter  alle  Werke,  die  er  gleichzeitig  aus  Freiburg,  München  u.  s.  f.  zu  bestellen  hat,
auf  diese  Weise  in  einem  einzigen  Paket  nach  oder  aus  Leipzig  vereinigen  und  dadurch
die  Kosten  der  Verpackung  und  Beförderung  ermäßigen,  außerdem  auch,  soweit  die  Lieferung
  von  den  Auslieferungslagern  erfolgt,  das  Verfahren  beschleunigen.  Immerhin
werden  neuerdings  auch  unmittelbare  Zusendungen  durch  die  Post  sehr  gebräuchlich.

Da  die  Auslieferung  der  Büchersendungen  zwischen  dem  Kommissionär  des  Verlegers
  und  dem  des  Sortimenters  formlos  ohne  Quittung  bewerkstelligt  wird,  kann  es
leicht  zweifelhaft  sein,  ob  ein  in  Leipzig  verloren  gegangenes  Paket  bei  dem  einen  oder
bei  dem  andern  Kommissionär  in  Verlust  geraten  ist.  Für  diesen  Fall  ist  nun  bestimmt,
daß  der  Sortimenter  und  beide  Kommissionäre  dem  Verleger  die  Hälfte  des  Rechnungsbetrages
  des  Pakets  zu  ersetzen  haben  (VO.  20  b).  Das  Risiko  wird  also  geteilt:  wie  es

scheint,  soll  der  Verleger  die  Hälfte,  jeder  Kommissionär  und  der  Sortimenter  je  ein  Sechstel
des  Verlusts  tragen.

3.  Der  „Buchhändlerkommissionär“  verhandelt  nicht  in  eignem  Namen,  sondern
in  dem  seines  Auftraggebers  (VO.  19),  ist  also  gar  nicht  Kommissionär  im  Sinn  des  Gesetzes,
  sondern  H.sbevollmächtigter  oder  Agent.  Nur  die  Versendung  der  Bücher  besorgt
er  in  eignem  Namen  und  ist  insoweit  Spediteur,  hat  also  ein  gesetzliches  Pfandrecht  und
genießt  der  kurzen  Verjährung  aus  HGB.  414.

III.  Nicht  selten  tritt  zwischen  den  Sortimenter  und  den  Verleger  noch  ein  weiteret
Zwischenhändler,  der  Barsortimenter:  er  kaft  große  Partien  besonders  gangbarer
  Bücher  vom  Verleger  und  verkauft  sie  einzeln  oder  in  kleineren  Partien  an  die  gewöhnlichen
  Sortimenter  weiter.  Sein  Verdienst  besteht  darin,  daß  er  bei  der  Größe  seiner
Bestellungen  vom  Verleger  einen  erhöhten  Rabatt  erhält;  auch  läßt  er  oft  die  Bücher  für

eigne  Rechnung  binden  und  kann  bei  der  Berechnung  der  Einbände  einen  weiteren  Gewinn
  erzielen.

III.  Die  Derträge  zwischen  Sortimenter  und  Hublikum.
.  113.

Besondre  Rechtsregeln  fehlen.  Doch  kommt  die  im  vorigen  Paragraphen  erwähnte

Verkehrsordnung  mittelbar  auch  für  den  Verkehr  der  Sortimenter  mit  dem  Publikum
in  Betracht.

I.  Der  weitaus  wichtigste  Vertrag  zwischen  Sortimenter  und  Publikum
  ist  der  Verkauf  der  Werke,  die  der  Sortimenter  in  der  früher  geschilderten
Art  von  den  Verlegern  erhalten  hat.

1.  Der  Sortimenter  schließt  die  Verkäufe  in  eignem  Namen.  Deshalb
werden  alle  Verkäuferrechte  und  alle  Verkäuferpflichten  allein  in  seiner
Person  begründet;  insbesondre  ist,  wenn  ein  vom  Sortimenter  verkauftes
Buch  sich  im  Rechtssinn  als  mangelhaft  erweist,  dem  Käufer  nur  der
Sortimenter,  nicht  aber  der  Verleger  oder  gar  der  Herausgeber  des  Buchs
haftbar.