Sortimenter  und  Publikum.  8  113.  423

2.  a)  Den  meisten  Sortimentern  ist  es  durch  die  Beschlüsse  der
buchhändlerischen  Orts-  oder  Provinzialvereine,  denen  sie  angehören,
untersagt,  bei  ihren  Bücherverkäufen  an  das  Publikum  den  vom  Verleger
bestimmten  Ladenpreis  durch  Bewilligung  eines  sog.  Kundenrabatts
zu  ermäßigen,  oder  es  ist  ihnen  die  Bewilligung  eines  solchen  Rabatts  nur
unter  bestimmten  Voraussetzungen  und  nur  bis  zu  einer  bestimmten  Maximalhöhe
  erlaubt.  Sortimenter,  die  keinem  derartigen  Verein  angehören,
sind  an  diese  Beschlüsse  selbstverständlich  rechtlich  nicht  gebundeen;  doch  werden
sie  tatsächlich  genötigt,  sich  den  Beschlüssen  gleichfalls  zu  unterwerfen,  da
ihnen  andernfalls  die  meisten  Verleger  die  Lieferung  ihrer  Verlagswerke
verweigern,  die  Leipziger  Kommissionäre  die  Vermittlung  ihrer  Bestellungen
  nicht  übernehmen,  der  Börsenverein  der  Buchhändler  ihnen  das
Börsenblatt  entzieht  u.  s.  w.

Eine  Ausnahme  von  den  Beschränkungen  des  Kundenrabatts  gilt  für  das  sog.
moderne  Antiquariat  (Restbuchhandel),  d.  h.  für  den  Vertrieb  von  Auflageresten,
  deren  Absatz  der  Verleger  ganz  in  das  Ermessen  der  Sortimenter  stellen  will,
sei  es,  um  ihn  möglichst  zu  beschleunigen,  sei  es,  weil  er  kein  Interesse  an  ihm  hat.  Voraussetzung
  ist,  daß  der  Verleger  für  den  Auflagerest  ausdrücklich  oder  stillschweigend  den
Ladenpreis  aufhebt.  Einige  Regeln  sind  dafür  in  der  Restbuchhandelordnung  von  1897
aufgestellt;  die  zurzeit  geplante  buchhändlerische  Verkaufsordnung  (s.  oben  S.  417)  wird
diese  Regeln  neu  redigieren.

b)  Verstößt  ein  Sortimenter  bei  seinen  Verkäufen  an  das  Publikum
gegen  die  zu  a  genannten  Beschlüsse,  so  ist  dies  nur  für  das  Verhältnis
zwischen  dem  Sortimenter  und  seinem  Verein,  nicht  aber  für  das  Verhältnis
zwischen  ihm  und  dem  Käufer  von  Belang.  Letzterer  kann  also,  wenn  der
Sortimenter  ihm  einen  den  Beschlüssen  widersprechenden  Rabatt  zugesagt

hat,  auf  der  Erfüllung  dieser  Zusage  bestehn.

II.  Von  sonstigen  Verträgen  zwischen  Sortimenter  und  Publikum
sind  namentlich  die  Ansichtsen  dungsverträge  zu  nennen.
Sie  sind  Verträge  eigner  Art,  die  unter  keinen  der  gesetzlich  geregelten
Vertragstypen  fallen.

Sie  sind  keine  Verkaufsanträge  des  Sortimenters;  denn  der  Sortimenter  A.  kann
ein  dem  B.  zur  Ansicht  gesendetes  Buch  an  C.,  der  es  eilig  braucht,  verkaufen  und  von  B.
sofort  zurückkordern,  ohne  daß  B.  das  Recht  hätte,  den  angeblichen  Verkaufsantrag  A.s
nunmehr  anzunehmen  und  die  Herausgabe  des  Buchs  zu  verweigern.  Ebensowenig  sind
sie  Leih-  oder  Mietverträge,  ersteres  nicht,  weil  die  Ansichtsendung  ebensosehr  dem  Interesse
  des  Sortimenters  wie  dem  des  Empfängers  dient,  letzteres  nicht,  weil  der  Empfänger
keinen  Mietzins  zu  zahlen  braucht.

III.  Nicht  zu  den  Sortimenterverträgen  gehört  der  An-  und  Verkauf
antiquarischer  Werke  sowie  das  Ausleihen  (richtiger  Vermieten)  von
Büchern  und  Zeitschriften.  Doch  wird  das  Antiquariats=  und  das  Leihgeschäft
  sehr  oft  mit  dem  Sortimentergeschäfst  verbunden  und  bildet,  auch