424  Siebenter  Abschnitt.  Die  Geschäfte  des  Buchhandels.

wenn  es  getrennt  für  sich  betrieben  wird,  einen  Zweig  zwar  nicht  des
Sortiment-,  aber  doch  des  Buchhandels.

Demnach  sind  Antiquare  und  Leihbibliothekare  stets  Kaufleute  (1  Nr.  8).  Bezüglich
  der  Leihbibliothekare  ist  die  Frage  freilich  streitig.1

Zusatz  zu  #  108  ff.  Das  Recht  des  Buchhandels  vor  Erlaß  des  Verlagsgesetzes
von  1901  und  vor  Feststellung  der  Verkehrsordnung  von  1891  war  kaum  geregelt.  Allerdings
  enthielten  einige  Landesgesetze,  namentlich  das  preußische  Landrecht  I,  11  88  996  ff.
und  das  sächsische  bürgerliche  Gesetzbuch  §5  1139  ff.,  eine  Reihe  von  Vorschriften  über  den
Verlagsvertrag;  doch  waren  diese  sehr  lückenhaft  und  zum  Teil  gänzlich  veraltet.

1  Abw.  RH.  23  Nr.  127.