Achter  Abschnitt.

Die  Transportgeschäfte.

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I.  Die  Frachtgeschäfte.
1.  Quellen  des  Frachtrechts.

114.

I.  Für  die  verschiedenen  Zweige  des  Frachtverkehrs  kommen  sehr
verschiedene  Rechtsquellen  in  Betracht.

1.  Für  den  Landfrachtverkehr,  soweit  er  nicht  von  den  öffentlichen
Eisenbahnen  besorgt  wird  —  wir  wollen  ihn,  obschon  es  nicht  ganz  genau  ist,
„Fuhrmannsfrachtverkehr“  nennen  —,  ist  Rechtsquelle  der  sechste  Abschnitt
des  dritten  Buchs  des  Handelsgesetzbuch.

2.  Wegen  des  Frachtverkehrs  der  öffentlichen  Eisenbahnen  ist  zu
unterscheiden:

a)  Für  den  internen  Frachtverkehr  der  deutschen  Eisenbahnen  ist
Rechtsquelle  gleichfalls  der  sechste  Abschnitt  des  dritten  Buchs  des  Handelsgesetzbuchs
  und  außerdem  die  vom  Bundesrat  erlassene  Eisenbahnverkehrsordnung
  („EVO.“)  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
vom  23.  Dezember  1908,  in  Kraft  seit  dem  1.  April  1909.

Der  Bundesrat  gründet  seine  Zuständigkeit  zum  Erlaß  der  EVO.  auf  Reichsverfassung
  45.  Daß  dies  verkehrt  ist,  liegt  auf  der  Hand,  und  es  ist  nur  zu  bedauern,  daß  der
Bundesrat  derartige  offenbar  unrichtige,  seine  Autorität  empfindlich  schädigende  Deduktionen
  überhaupt  versucht;  charakteristisch  für  die  Hinfälligkeit  der  bundesrätlichen  Auffassung
ist,  daß  die  EV  O.  nach  ihrem  eignen  §  1  für  alle  Eisenbahnen  Deutschlands  gelten  soll,
während  doch  RVerf.  45  nach  den  Versailler  Verträgen  in  Bayern  unanwendbar  ist!
Hieraus  folgt  aber  nicht,  daß,  wie  Laband"  annimmt,  die  EVO.  nichtig  ist.  Vielmehr  läßt
sich  die  Zuständigkeit  des  Bundesrats  zu  ihrem  Erlaß  in  andrer  Art,  nämlich  durch  Berufung
  auf  die  bisherige  von  HGB.  454  stillschweigend  anerkannte  Ubung,  rechtfertigen.

Die  EVO.  ist  in  derselben  Art  rechtsverbindlich  wie  ein  Reichsgesetz,  jedoch  mit  der
Maßgabe,  daß  sie  denjenigen  Regeln  des  HGB.s,  die  zwingendes  Recht  enthalten  (s.  unten
zu  II,  2),  nicht  widersprechen  darf  (471  1).

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1  Laband,  Staatsrecht  3  S.  1234.