426  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

Die  EVO.  gilt  nur  für  „öffentliche“  Eisenbahnen,  d.  h.  für  Eisenbahnen,  die  Frachtaufträge
  von  dem  gesamten  Publikum  entgegennehmen.  Den  Gegensatz  bilden  Eisenbahnen,
  die  entweder  gar  keine  Frachtaufträge  annehmen,  sondern  ausschließlich  die  eignen
Güter  des  Eisenbahnunternehmers  befördern  oder  die  sich,  wie  z.  B.  die  preußische  Militärbahn,
  bloß  auf  Frachtaufträge  einzelner  bestimmter  Absender  einlassen.  Im  folgenden
sollen  unter  „Eisenbahnen“  immer  nur  die  öffentlichen  Bahnen  verstanden  werden.

Die  EO.  gilt  für  alle  öffentlichen  Eisenbahnen  Deutschlands  mit  Ausnahme  der
Kleinbahnen:  für  den  Frachtverkehr  der  letzteren  treten  an  die  Stelle  der  EVO.  die  für
jede  Kleinbahn  von  der  zuständigen  Landesregierung  genehmigten  „Beförderungsbedingungen“
  (473  1).  Doch  soll  im  folgenden  von  dem  Frachtverkehr  der  Kleinbahnen  nicht

weiter  die  Rede  sein.

b)  Für  den  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr  sind  Rechtsquelle
  das  internationale  UÜUbereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  („Intern.  Üb.“)  vom  14.  Oktober  1890,
in  Kraft  seit  dem  1.  Januar  1893,  und  mehrere  Zusatzvereinbarungen,  die
letzte  vom  19.  September  1906.  Doch  ist  der  Geltungsbereich  dieses  Übereinkommens
  ein  beschränkter:  er  umfaßt  lediglich  Sendungen  von  Gütern,
die  auf  Grund  eines  sogenannten  durchgehenden  Frachtbriefs  (unten  S.  432)
aus  dem  Gebiet  eines  Staats  in  das  eines  andern  befördert  werden,  und
nur  unter  der  Voraussetzung,  daß  beide  Staaten  dem  internationalen
Übereinkommen  beigetreten  und  die  Eisenbahnstrecken,  auf  denen  die  Beförderung
  geschieht,  in  eine  von  den  Vertragsstaaten  geführte  offizielle
Liste  aufgenommen  sind.  Den  Beitritt  zu  dem  Übereinkommen  haben  außer
Deutschland  erklärt:  Frankreich,  Belgien,  die  Niederlande,  Luxemburg,
Dänemark,  Schweden,  Rußland,  Rumänien,  Osterreich--Ungarn,  Italien
und  die  Schweiz,  so  daß  das  Vertragsgebiet  von  der  französischen  Küste  des
Atlantischen  bis  zur  sibirischen  Küste  des  Stillen  Ozeans  reicht  und  Bahnstrecken
  von  über  230  000  km  Länge  umfaßt.?

Das  internationale  Übereinkommen  gilt  in  den  Vertragsstaaten  mit  Gesetzeskraft
und  ist  deshalb  auch  in  Deutschland  als  Reichsgesetz  verkündet.  Es  ist  zunächst  auf  drei
Jahre  abgeschlossen,  gilt  aber,  wenn  es  nicht  ein  Jahr  vor  Ablauf  der  Vertragszeit  von
einem  der  Vertragsstaaten  gekündigt  wird,  stets  als  auf  drei  weitere  Jahre  verlängert.
Zur  Wahrung  der  gemeinsamen  Interessen  der  Vertragsstaaten  ist  in  Bern  ein  Eisenbahnzentralamt
  eingerichtet.  Die  Aufnahme  einer  Bahn  in  die  offizielle  Liste  sowie  ihre  etwaige
Streichung  in  der  Liste  erfolgt  auf  Anmeldung  des  Staats,  dem  die  Bahn  angehört  (Int.
Ub.  58);  daß  die  Bahn  selber  zustimmt,  ist  nicht  erforderlich.  Die  Liste  ist  zuletzt  abgedruckt
im  RGesBl.  1909  S.  280,  erleidet  aber  fortwährend  Anderungen.

3.  Für  den  Seefrachtverkehr  ist  Rechtsquelle  der  vierte  Abschnitt
des  vierten  Buchs  des  Handelzsgesetzbuchs.

4.  Für  den  Frachtverkehr  auf  Flüssen,  Kanälen  und  Binnenseen  ist
Rechtsquelle  der  sechste  Abschnitt  des  dritten  Buchs  des  Handelsgesetzbuchs
und  das  bereits  früher  besprochene  Binnenschiffahrtsgesetz
von  1895  („Böch  Ges.“,  s.  oben  S.  156).

Über  die  Rechtsquellen  für  den  Postverkehr  siehe  unten  Abschnitt  9.

2  Meili,  Internat.  Unionen  (89);  v.  d.  Leyen  2.  39  S.  1;  siehe  auch  die  Literaturangaben
  unten  g  132.