Quellen  des  Frachtrechts.  8  114.  427

II.  1.  Das  Frachtrecht  ist  im  allgemeinen  nachgiebiges  Recht;  die
Anwendung  seiner  Regeln  kann  also  durch  Vereinbarung  der  Parteien
beliebig  beschränkt  oder  ausgeschlossen  werden.  Tatsächlich  sind  solche  Ver—
einbarungen  sehr  häufig,  namentlich  im  Schiffahrtsverkehr  der  großen
Reedereien  sowohl  auf  der  See  wie  auf  Binnengewässern;  begreiflicherweise
  sind  sie  fast  immer  zu  Gunsten  des  Frachtunternehmers  abgefaßt.

2.  Nur  das  Eisenbahnfrachtrecht  hat  teilweise  zwingenden  Charakter.
Das  ist  praktisch  von  größter  Wichtigkeit.  Denn  die  meisten  Bahnen  haben
innerhalb  ihres  Bezirks  für  alle  Frachtaufträge  auf  weitere  Entfernung
ein  tatsächliches  Monopol  und  könnten  dieses,  falls  für  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  sogenannte  Vertragsfreiheit  bestände,  dadurch  ausnutzen,  daß  sie
ihre  Frachtbedingungen  willkürlich  so  gestalteten,  wie  es  nicht  den  Interessen
des  Publikums,  sondern  lediglich  ihren  eignen  einseitigen  Interessen  am
besten  entspricht:  welche  Vertragsklausel  auch  die  Bahnen  vorschlagen
würden,  die  Gegenpartei  müßte  sie  kritiklos  akzeptieren.

a)  Zwingend  sind  zunächst  zahlreiche  eisenbahnrechtliche  Vorschriften
des  Handelsgesetzbuchs.  Doch  sind  diese  Vorschriften  nur  zwingend  bezüglich
  der  Pflichten  der  Bahnen,  nicht  auch  bezüglich  ihrer  Rechte;  und  auch
bezüglich  der  Pflichten  sind  sie  nur  zu  Ungunsten  der  Bahnen  zwingend:  die
Pflichten  der  Bahnen  können  also  vertragsmäßig  sehr  wohl  verschärft  und
erweitert,  nicht  aber  abgeschwächt  oder  ausgeschlossen  werden  (4711).

b)  Zwingend  sind  ferner  sämtliche  Regeln  der  Eisenbahnverkehrsordnung.
  Ja  sie  sind  sogar  in  höherem  Maß  zwingend  als  die  des  Handelsgesetzbuchs.
  Denn  ihr  Zwangscharakter  gilt  nicht  bloß  für  die  Pflichten,
sondern  auch  für  die  Rechte  und  wirkt  nicht  bloß  zu  Ungunsten,  sondern  auch
zu  Gunsten  der  Bahn.  Sonach  ist  ebensowohl  eine  Abschwächung  wie  eine
Verschärfung  ihrer  Verpflichtungen,  ebensowohl  eine  Erweiterung  wie  eine
Verringerung  ihrer  Rechte  durch  Parteiabrede  unzulässig  (471  II):  offenbar
will  das  Gesetz  verhindern,  daß  die  Bahn  willkürlich  einem  Absender  günstigere
  Bedingungen  bewilligt  als  dem  andern.

e)  Zwingend  sind  endlich  die  Regeln  des  internationalen  Frachtübereinkommens
  sowohl  zu  Ungunsten  wie  zu  Gunsten  der  Bahnen

(.  Int.  Üb.  4).

Beispiel.  Wie  später  zu  zeigen,  haftet  beim  Transport  von  Glas  die  Bahn  nach
Eisenbahnfrachtrecht  für  Bruch  nur,  wenn  ihren  Leuten  ein  Verschulden  nachgewiesen  werden
kann,  während  nach  Seefrachtrecht  der  Verfrachter  für  den  Bruch  gerade  umgekehrt  haftbar
ist,  wenn  er  nicht  die  Schuldlosigkeit  seines  Personals  beweist.  Hier  scheint  es,  als  sei  das
Eisenbahnfrachtrecht  für  den  Absender  unvergleichlich  ungünstiger  als  das  Seefrachtrecht.
In  Wirklichkeit  kann  sich  aber  dies  Verhältnis  auch  umdrehn.  Denn  der  Verfrachter  ist
dank  der  im  Seefrachtrecht  herrschenden  Vertragsfreiheit  in  der  Lage,  sich  durch  eine  besondre
  Vertragsklausel  nicht  bloß  dieselbe  Beweisvergünstigung  zu  verschaffen  wie  die
Bahn,  sondern  sich  von  der  Haftung  für  Bruch  sogar  im  Fall  nachweislichen  Verschuldens
seines  Personals  freizuzeichnen,  während  der  Bahn  eine  derartige  Vereinbarung  untersagt
  ist.