428  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

2.  Begriff  des  Frachtvertrages.
8  115.

I.  1.  a)  Der  Frachtvertrag  ist  ein  gegenseitiger  Vertrag,
durch  den  die  eine  Partei  —  der  Frachtunternehmer  —  verspricht,
irgend  ein  Gut  nach  Anweisung  der  Gegenpartei  an  ein  bestimmtes  Reis  eziel
zu  befördern  und  bis  zur  Beendigung  der  Reise  in  ihre  Obhut  zu  nehmen,
während  die  Gegenpartei  —  der  Absender  —  die  Zahlung  eines  Entgelts
  zusagt.  Soll  die  Güterbeförderung  zu  Lande  oder  auf  Binnengewässern
geschehn,  so  ist  außerdem  vorausgesetzt,  daß  der  Frachtunternehmer  Kaufmann
  ist  und  die  Güterbeförderung  in  seinem  Gewerbebetriebe  unternimmt
  (425,  451);  dagegen  braucht  bei  der  Güterbeförderung  zur  See  der
Frachtunternehmer  irgend  ein  Gewerbe  nicht  zu  betreiben.  Gleichgültig
ist,  ob  die  Güterbeförderung  von  einer  Ortschaft  zu  einer  andern  oder
innerhalb  der  nämlichen  Ortschaft  stattfindet.1

b)  Den  Gegensatz  zum  Frachtvertrage  bilden  namentlich:

o)  Verträge,  durch  die  jemand  ein  Gut  zu  befördern  verspricht,  ohne
während  der  Reise  das  Gut  behüten  zu  müssen,  insbesondre  die  Transportverträge
  der  Schleppschiffer  und  Fähranstalten  (s.  1  Nr.  5);2

6)  Verträge,  durch  die  ein  nichtkaufmännischer  Gewerbtreibender
oder  ein  Nichtgewerbtreibender  die  Beförderung  von  Gütern  zu  Lande

oder  auf  Binnengewässern  übernimmt,  insbesondre  die  Transportverträge
der  Reichspost  (452).

Zweifelhaft  ist,  ob  man  nicht  als  weiteres  Merkmal  der  Frachtverträge  noch  hinzufügen
  muß,  daß  die  Güterbeförderung  nicht  bloß  durch  Menschenkraft  oder  durch  die  eigne
Bewegungskraft  des  Frachtguts  geschehn  darf  und  daß  demgemäß  z.  B.  die  Transportverträge
  der  Dienstmänner  und  Viehtreiber  aus  dem  Kreise  der  Frachtverträge  auszuscheiden
wären.  Dafür  spricht:  sprachlich,  daß  niemand  von  Frachtgeschäften  der  Dienstmänner
und  Viehtreiber  reden  wird;  sachlich,  daß  die  Regeln  des  Frachtrechts  weder  für  Dienstmänner
  noch  für  Viehtreiber  zu  passen  scheinen.?

2.  a)  Beim  Frachtverkehr  zu  Lande  und  auf  Binnengewässern  ist
der  Frachtunternehmer  immer  Kaufmann.  Denn  entweder  macht  er  gerade
aus  der  Übernahme  von  Güterbeförderungen  ein  Gewerbe  und  ist  dann  um
dieses  seines  Gewerbebetriebes  willen  Kaufmann,  weil  die  Übernahme  von
Güterbeförderungen  zu  den  Grundgeschäften  des  Handels  zählt  (1.  Nr.  5,
oben  §  7);  oder  er  übernimmt  die  Güterbesörderung  nur  gelegentlich
in  dem  Betriebe  seines  sonst  auf  andre  Geschäfte  gerichteten  Gewerbes
und  ist  dann  Kaufmann,  weil  nach  der  oben  zu  1a  erwähnten  gesetzlichen
  Vorschrift  nur  unter  der  Voraussetzung  seiner  Kaufmannseigenschaft
  sein  Unternehmen  als  Frachtvertrag  im  Sinn  des  Gesetzes  an-1

  RH.  12  Nr.  63;  RG.  20  S.  51.

2  RG.  62  S.  212.
5  ieans  G.  1  S.  615;  abw.  Lehmann  S.  853.