Begriff  und  Arten  des  Frachtvertrages.  §  115.  49

zusehn  ist;  im  ersteren  Fall  gilt  er  als  Kaufmann,  weil  er  Frachtverträge
abschließt;  im  letzteren  Fall  gelten  seine  Verträge  als  Frachtverträge,  weil  er
Kaufmann  ist.

Demnach  ist  Kaufmann  vor  allem  der  preußische  Fiskus  als  Inhaber  der  preußischen
Staatsbahnen.  Ganz  zweifellos  ist  das  freilich  nicht.  Denn  man  könnte  bestreiten,  daß
der  preußische  Staatsbahnbetrieb,  der  sich  ausgesprochenermaßen  auch  auf  Linien  erstreckt,
von  denen  eine  Rentabilität  nicht  zu  erwarten  steht,  überhaupt  ein  Gewerbebetrieb  ist.
Indes  ergibt  sich  aus  der  Einfügung  der  eisenbahnrechtlichen  Regeln  in  das  HGB.  und
daraus,  daß  man  für  den  Reichspostbetrieb  eine  ausdrückliche  Bestimmung  des  Gegenteils
getroffen  hat  (452),  doch  wohl  zwingend,  daß  der  Gesetzgeber  alle  öffentlichen  Bahnbetriebe,
also  auch  die  staatlichen,  als  kaufmännische  Gewerbebetriebe  angesehn  wissen  will.

b)  Dagegen  kann  im  Frachtverkehr  zur  See  der  Frachtunternehmer
auch  Nichtkaufmann  sein,  da  er  ja  hier  ein  Gewerbe  überhaupt  nicht  zu
betreiben  braucht.

e)  Ob  der  Absender  Kaufmann  ist,  ist  sowohl  im  Frachtverkehr  zur
See  wie  in  dem  zu  Lande  und  auf  Binnengewässern  unerheblich.

3.  a)  Im  Frachtverkehr  zu  Lande  und  auf  Binnengewässern  heißt
der  Frachtunternehmer  Frachtführer  falls  er  gerade  aus  der  Übernahme
  von  Güterbeförderungen  ein  Gewerbe  macht  (425).  Doch  werden  wir
der  Kürze  wegen  auch  einen  Kaufmann,  der  eine  Güterbeförderung  nur
gelegentlich  in  seinem  sonst  auf  andre  Geschäfte  gerichteten  Gewerbebetriebe
übernimmt,  Frachtführer  nennen;  denn  beide  Arten  von  Frachtunternehmer
werden,  abgesehn  von  der  zu  2  a  erwähnten  Unterscheidung,  die  lediglich
die  Begründung  ihrer  Kaufmannseigenschaft  betrifft,  völlig  übereinstimmend
  behandelt  (425,  451).

b)  Im  Seefrachtverkehr  heißt  der  Frachtunternehmer  Verfrachter.

4.  Der  Frachtvertrag  ist  eine  Art  des  Werkvertrages.“  Demnach
unterliegt  er,  soweit  nicht  Sonderregeln  für  ihn  bestehn,  den  für  Werkverträge
  im  allgemeinen  geltenden  Regeln  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs.

II.  1.  Wie  schon  aus  der  im  vorigen  Paragraphen  gegebenen  Übersicht
  der  Quellen  des  Frachtrechts  hervorgeht,  haben  wir  unter  den  Frachtverträgen
  fünf  Hauptarten  zu  unterscheiden,  nämlich  den  lediglich  nach  dem
dritten  Buch  des  Handelsgesetzbuchs  zu  beurteilenden  Fuhrmannsfrachtvertrag,
  den  nach  eben  diesem  Buch  und  der  Eisenbahnverkehrsordnung
  zu  beurteilenden  internen  Eisenbahnfrachtvertrag,
  den  nach  internationalem  Frachtrecht  zu  beurteilenden  internationalen
  Eisenbahnfrachtvertrag,  den  nach  dem  vierten
Buch  des  Handelsgesetzbuchs  zu  beurteilenden  Seefrachtvertrag,
endlich  den  nach  dem  Gesetz  von  1895  zu  beurteilenden  Binnenschifffahrtsfrachtvertrag.
  Doch  kann  man  die  drei  ersten  Arten  auch
unter  dem  Namen  Land=  die  beiden  letzten  unter  dem  Namen  Schifffahrtsfrachtvertrag
  zusammerfassen.

4  RG.  25  S.  110.