430  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

Zu  den  eben  genannten  fünf  Hauptarten  der  Frachtverträge  kommt  als  eine  Nebenart
  noch  hinzu  der  Frachtvertrag  der  deutschen  Kleinbahnen  (s.  oben  S.  426  zweiter
Absatz).  Dagegen  sind  nicht  als  weitere  Art  der  Frachtverträge  die  Transportverträge  der
Reichspost  zu  nennen;  denn,  wie  schon  angedeutet,  gelten  diese  überhaupt  nicht  als  Frachtverträge
  im  Sinn  des  Gesetzes.

2.  Eine  andre  Einteilung  der  Frachtverträge  ist  die  folgende:

a)  Entweder  überläßt  es  der  Absender  dem  Frachtunternehmer,  wie
er  das  Frachtgut  auf  den  von  ihm  zum  Transport  benutzten  Fahrzeugen
(Frachtwagen,  Waggon,  Schiff  u.  s.  w.)  unterbringt.  Alsdann  spricht  man
von  einem  Stückgütervertrage.

b)  Oder  der  Absender  läßt  sich  ein  bestimmtes  Fahrzeug  oder  einen
bestimmten  Raum  darin  reservieren.  Alsdann  spricht  man  wenitstens  im
See-  und  Binnenschiffahrtsrecht  von  einem  Chartervertragec.

3.  Der  Fuhrmannsfrachtvertrag.1
a)  Abschluß  des  VBertrages.
8  116.

I.  1.  Der  Frachtvertrag  kann  nach  Fuhrmannsfrachtrecht  von  den
Vertragsparteien  —  Absender  und  Frachtführer  —  in  derselben  sreien  Art
abgeschlossen  werden  wie  jeder  andre  nicht  gesetzlich  besonders  ausgenommene
Werkvertrag,  also  durch  formlose  Absprache.  Es  ist  demnach  zum  Zustandekommen
  des  Vertrages  weder  nötig,  daß  der  Absender  dem  Frachtführer
das  zu  befördernde  Frachtgut  gleich  beim  Vertragsschluß  anliefert  noch  doß
der  Vertrag  von  den  Parteien  irgendwie  beurkundet  wird.

2.  Der  gesetzlichen  Formfreiheit  des  Fuhrmannsfrachtvertrages  ungeachtet
  ist  es  tatsächlich  in  vielen  Zweigen  des  Fuhrmannsfrachtverkehrs
allgemein  im  Gebrauch,  daß  beim  Abschluß  des  Vertrages  oder  später
wenigstens  ein  Stück  davon  schriftlich  beurkundet  wird.  Die  Urkunde  hat
den  Namen  Frachtbrief  (426).2

a)  Der  Frachtbrief  ist,  obschon  auf  einen  zweiseitigen  Vertrag  bezüglich,
doch  formell  eine  einseitige  Urkunde:  nur  eine  der  Vertragsparteien,  der
Absender,  stellt  ihn  aus  (426).

b)  Der  Frachtbrief  muß  (ausdrücklich  oder  stillschweigend)  die  Erklärung
  des  Absenders  enthalten,  daß  er  die  Beförderung  des  Frachtguts
dem  Frachtführer  auftrage,  und  von  dem  Absender  handschriftlich  oder  durch
Aufdruck  oder  Aufstemplung  seines  Namenszuges  unterzeichnet  sein
(s.  426  II  Nr.  9).  Außerdem  soll  er  alle  für  den  Frachtvertrag  wesentliche
Umstände  angeben,  nämlich  Ort  und  Tag  der  Ausstellung,  Art,  Menge  und

—  —

1  Schott  bei  E.  3  S.  289;  Eger,  Das  deutsche  Frachtrecht  3  Bde.,  2.  Aufl.  (88  ff.);
Pappenheim,  Transportgeschäft  nach  dem  Entw.  eines  HGB.s  (90).  «

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portpapiere  (Leipzig,  Diss.  07).