Fuhrmannsfrachtrecht.  Vertragsschluß.  Frachtbrief.  #  116.  431

Merkzeichen  des  Frachtguts,  die  Fracht,  den  Namen  des  Frachtführers
und  des  Empfängers,  den  Ablieferungsort  sowie  etwaige  besondre  Vertragsklauseln
  (426  II).  Ublich  ist,  daß  er  die  Form  eines  offenen  Schreibens
des  Absenders  an  den  Empfänger  hat  und  daß  er  auf  Formulare  gesetzt
wird,  die  bald  vom  Frachtführer,  bald  vom  Absender  hergestellt  sind.

Muster  eines  Fuhrmannsfrachtbriefs.

—.—

An  Herrn  Emil  Kaltbo)in  Neustadt.
Sie  erhalten  anbei  durch  Fuhrmann  I7/3z  Scholz  aus  Neustadt

10  000  Stack  Glasey#lander.

Der  Frachtführer  ist  für  Bruch  und  Manko  nicht  haftbar.
Fracht:  4,.20  Mk.
Nachnahme:  32.—  Mk.

Elisabethütte,  den  2.  Okrober  1909.

Hermann  Schreiber.

c)  Der  Frachtbrief  wird  vom  Absender  dem  Frachtführer  ausgehändigt
und  von  diesem  zugleich  mit  dem  Frachtgut  an  den  Empfänger  weiterbefördert,
  dient  also  als  Begleitpapier  für  das  Frachtgut.  Sein  Zweck  ist,  den
Empfänger  über  Herkunft  und  Art  des  ihm  zugedachten  Frachtguts  sowie
über  seine  Rechte  und  Pflichten  in  Ansehung  der  Sendung  zu  unterrichten.

d)  Der  Frachtbrief  wird  erst  rechtswirksam,  wenn  der  Frachtführer
ihn  angenommen  hat.  Und  zwar  hat  er  alsdann  eine  doppelte  Funktion.

a)  Erstens  dient  der  Frachtbrief  als  Beweisurkunde,  indem  anzunehmen
  ist,  daß  er  den  Inhalt  des  Frachtvertrages,  auf  den  er  Bezug
nimmt,  richtig  wiedergibt.  Soweit  diese  seine  Beweisfunktion  reicht,  kann
der  Frachtbrief  durch  andre  Beweismittel  ersetzt  und  ebenso  auch  durch
andre  Beweismittel  entkräftet  werden.3

ß)  Zweitens  dient  der  Frachtbrief  als  rechtsbegründende  (konstitutive)
Urkunde,  jedoch  nur  in  eng  begrenztem  Umfang,  nämlich,  wie  später  noch
genauer  zu  zeigen,  gegenüber  Samtfrachtführern  und  gegenüber  dem
Empfänger.  Soweit  diese  konstitutive  Funktion  reicht,  können  weder  andre
Beweismittel  an  seine  Stelle  treten,  noch  kann  seine  Wirksamkeit  durch  den
Gegenbeweis,  daß  seine  Angaben  den  Inhalt  des  Frachtvertrages,  auf  den
er  Bezug  nimmt,  unrichtig  wiedergeben,  gebrochen  werden.

Beispiele.  I.  1.  In  einem  Frachtbrief  ist  bemerkt,  daß  die  Fracht  vom  Absender
im  voraus  bezahlt  ist.  Hier  kann  der  Frachtführer  gegenüber  dem  Absender  beweisen,
daß  die  Bezahlung  der  Fracht  tatsächlich  nicht  erfolgt  ist.  2.  Umgekehrt:  in  einem  Frachtbrief
  ist  bemerkt,  daß  die  Fracht  erst  nach  Vollendung  der  Reise  eingezogen  werden  soll.  Hier

2  RH.  7  Nr.  54,  23  Nr.