432  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

kann  der  Absender  gegenüber  dem  Frachtführer  beweisen,  daß  er  die  Fracht  tatsächlich
im  voraus  bezahlt  hat.  II.  Siehe  unten  S.  437  II.

e)  Der  Frachtbrief  ist,  so  wertvoll  er  für  die  Beteiligten  sein  mag,
doch  kein  „Wertpapier“  im  Rechtssinn.  Denn  alle  Rechte,  die  er  verbrieft,
können  von  dem  Berechtigten  auch  dann  geltend  gemacht  werden,  wenn
er  den  Frachtbrief  nicht  in  Händen  hat,  ja  sogar  dann,  wenn  der  Frachtbrief
  verloren  gegangen  oder  vernichtet  ist.

s)  Die  Ausstellung  des  Frachtbriefs  steht  nicht  im  Belieben  des  Absenders,
  sondern  der  Frachtführer  kann,  sobald  er  den  Frachtauftrag  angenommen
  und  der  Absender  ihm  das  Frachtgut  zur  Beförderung  angeliefert
  hat,  die  Ausstellung  eines  Frachtbriefs  von  ihm  fordern  (s.  426  7).

3.  Außer  dem  Frachtbrief  werden  bei  oder  nach  Abschluß  des  Frachtvertrages
  öfters  noch  andre  Urkunden  ausgestellt;  namentlich  wird  der  Frachtführer
  häufig  über  den  Empfang  des  Frachtguts  schriftlich  quittieren.  Doch
hat  keine  Partei  ein  Recht  auf  solche  Urkunden;  ob  sie  ausgestellt  werden,
steht  im  Belieben  der  Parteien.

1  Als  eine  derartige  freiwillig  ausgestellte  Frachturkunde  erwähnt  das  HGB.  ausdrücklich
  den  Ladeschein  und  widmet  ihm  nicht  weniger  als  sieben  Paragraphen  (444  ff.).

Doch  lommen  Ladescheine  tatsächlich  nur  im  Binnenschiffahrtsverkehr  vor.  Es  ist  ihrer
deshalb  erst  weiter  unten  zu  gedenken.

4.  Ob  der  Frachtführer  einen  ihm  von  einem  Absender  erteilten
Frachtauftrag  annimmt,  steht  in  seinem  Belieben.

II.  1.  Sehr  oft  geschieht  es,  daß  ein  Frachtführer  die  Ausführung
oder  Fortsetzung  eines  von  ihm  laut  Frachtvertrag  übernommenen  Gütertransports
  ganz  oder  teilweise  auf  einen  andern  Frachtführer  überträgt,
indem  er  mit  diesem  einen  zweiten  zusätzlichen  Frachtvertrag  abschließt-Dies
  kann  in  sehr  verschiedener  Art  geschehn.  Ich  erwähne  im  folgenden
nur  drei  besonders  häufige  Fälle;  der  Kürze  wegen  nenne  ich  dabei  den  ersten
Frachtführer  Vor-,  den  zweiten  Frachtführer  Nachmann,  den  zwischen
Absender  und  Vormann  abgeschlossenen  ersten  Frachtvertrag  Ur-,  den
zwischen  Vormann  und  Nachmann  abgeschlossenen  zweiten  Frachtvertrag
Zusatzfrachtvertrag,  den  über  den  Urfrachtvertrag  ausgestellten  Frachtbrief
Urfrachtbrief.

a)  Erster  Fall:  der  Vormann  hat  den  Transport,  der  ihm  selber  nach
dem  Urfrachtvertrage  obliegt,  noch  nicht  begonnen  oder  wenigstens  noch  nicht
vollendet,  sondern  will  ihn  auf  der  ganzen  im  Urfrachtbrief  benannten
Reisestrecke  oder  wenigstens  auf  dem  noch  nicht  zurückgelegten  Teil  dieser
Strecke  durch  den  Nachmann  ausführen  lassen;  zu  diesem  Zweck  händigt  er
dem  Nachmann  den  vom  Absender  ausgestellten  Urfrachtbrief  —  der  deshalb
in  diesem  Fall  als  durchgehender  Frachtbrief  bezeichnet  wird  —  aus,
ohne  einen  neuen  von  ihm  selber  ausgestellten  Frachtbrief  hinzuzufügen.
Hier  tritt  der  Nachmann  für  die  ganze  im  Urfrachtvertrage  benannte  Reise-