Fuhrmannsfrachtrecht.  Mehrheit  der  Frachtführer.  8  116.  433

strecke  einschließlich  des  etwa  vom  Vormann  bereits  zurückgelegten  Teils
in  den  Urfrachtvertrag  „dem  Urfrachtbrief  gemäß"“  als  Mitfrachtführer
ein  (432  II).  Er  wird  also  gerade  so  behandelt,  als  ob  er  und  der  Vormann
den  Urfrachtvertrag  mit  dem  Absender  von  Anfang  an  gemeinschaftlich  abgeschlossen
  hätten:  er  ist  Frachtführer  des  Absenders  und  nicht  des  Vormanns!


b)  Zweiter  Fall:  der  Vormann  hat  den  Transport,  der  ihm  selber  nach
dem  Urfrachtvertrage  obliegt,  noch  nicht  begonnen  oder  wenigstens  noch
nicht  vollendet,  sondern  will  ihn  auf  der  ganzen  im  Urfrachtbrief  benannten
Reisestrecke  oder  wenigstens  auf  dem  noch  nicht  zurückgelegten  Teil  dieser
Strecke  durch  den  Nachmann  ausführen  lassen;  zu  diesem  Zweck  händigt
er  dem  Nachmann  einen  neuen,  von  ihm  selber  ausgestellten,  auf  die  dem
Nachmann  überwiesene  Reisestrecke  bezüglichen  Frachtbrief  ein,  den  wir  als
Unterfrachtbrief  bezeichnen  können:  ob  der  Urfrachtbrief  dem
Unterfrachtbrief  zugefügt  wird  oder  beim  Vormann  verbleibt,  macht  nichts
aus.4  Hier  ist  keine  Rede  davon,  daß  der  Nachmann  in  den  Urfrachtvertrag
als  Mitfrachtführer  eintritt:  der  Nachmann  kommt  demnach  überhaupt
nicht  in  ein  vertragliches  Rechtsverhältnis  zum  Absender.  Wohl  aber
gilt  der  Nachmann  auf  Grund  des  Zusatzfrachtvertrages  als  Frachtführer
des  Vormanns.

Zc)  Dritter  Fall:  der  Vormann  hat  den  Transport,  der  ihm  selber  nach
dem  Urfrachtvertrage  obliegt,  bereits  beendet  und  will  ihn  nun  auf  einer
Reisestrecke,  die  zu  der  ihm  selbst  überwiesenen  Strecke  nicht  gehört,  sich  aber
an  diese  anschließt,  durch  den  Nachmann  ausführen  lassen;  zu  diesem  Zweck
händigt  er  dem  Nachmann  einen  neuen,  von  ihm  selber  ausgestellten,  auf
die  Anschlußstrecke  bezüglichen  Frachtbrief  ein,  den  wir  als  Anschlußfrachtbrief
  bezeichnen  können.  Hier  ist  die  Rechtslage  des  Nachmanns
die  nämliche  wie  im  zweiten  Fall:  der  Nachmann  gilt  also  nicht  kraft  des
Urfrachtvertrages  als  Frachtführer  des  Absenders,  sondern  kraft  des  Zusatzfrachtvertrages
  als  Frachtführer  des  Vormanns.

Beispiele  siehe  unten  S  445  III.

2.  a)  Im  Fall  des  durchgehenden  Frachtbriefs  tritt  der  Nachmann
neben,  im  Fall  des  Unterfrachtbriefs  unter,  im  Fall  des  Anschlußfrachtbriefs
hinter  den  Vormann.  Man  kann  ihn  also  im  ersten  Fall  Samt-,  im  zweiten
Unter-,  im  dritten  Nachfrachtführer  nennen.

b)  Die  Reisestrecken,  auf  die  die  Transportpflicht  des  Vor=  und  die
des  Nachmanns  sich  bezieht,  sind  im  ersten  Fall  ganz,  im  zweiten  Fall  ganz
oder  teilweise  identisch,  während  sie  im  dritten  Fall  ganz  verschieden  sind.

e)  Der  Urfrachtbrief  ist  für  den  Nachmann  nur  im  ersten  Fall  erheblich,
während  im  zweiten  Fall  nur  der  Unter-,  im  dritten  Fall  nur  der  Anschlußfrachtbrief
  für  ihn  von  Belang  ist.

4  Siehe  RH.  7  Nr.  54.
Cosack,  Handelkrecht.  7.  Aufl.  28